Gesamte Rechtsvorschrift WKFG

Wagniskapitalfondsgesetz

WKFG
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Stand der Gesetzesgebung:

§ 1 WKFG Gegenstand und Zweck


Dieses Bundesgesetz regelt die Anforderungen an Wagniskapitalfonds, insbesondere die zulässigen Veranlagungen, Informationen, Rechnungslegung und Aufsicht sowie die Bedingungen, unter denen Alternative Investmentfonds Manager Wagniskapitalfonds auflegen und vertreiben dürfen.

§ 2 WKFG Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. 1.Ziffer eins„Alternativer Investmentfonds (AIF)“ ist ein Organismus für gemeinsame Anlagen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes – AIFMG, BGBl. I Nr. 135/2013;„Alternativer Investmentfonds (AIF)“ ist ein Organismus für gemeinsame Anlagen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes – AIFMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2013,;
  2. 2.Ziffer 2„Wagniskapitalfonds (WKF)“ ist ein aus Risikokapitalveranlagungen gemäß § 5 bestehender AIF, der in gleiche, in Wertpapiere verkörperte Anteile gemäß § 10 (Aktien der Wagniskapital-Aktiengesellschaft – WK-AG) zerfällt;„Wagniskapitalfonds (WKF)“ ist ein aus Risikokapitalveranlagungen gemäß Paragraph 5, bestehender AIF, der in gleiche, in Wertpapiere verkörperte Anteile gemäß Paragraph 10, (Aktien der Wagniskapital-Aktiengesellschaft – WK-AG) zerfällt;
  3. 3.Ziffer 3„Alternativer Investmentfonds Manager (AIFM)“ ist ein AIFM, der gemäß § 6 AIFMG zur Verwaltung von AIF berechtigt oder gemäß § 3a AIFMG registriert ist.„Alternativer Investmentfonds Manager (AIFM)“ ist ein AIFM, der gemäß Paragraph 6, AIFMG zur Verwaltung von AIF berechtigt oder gemäß Paragraph 3 a, AIFMG registriert ist.

§ 3 WKFG Anwendbare Bestimmungen


  1. (1)Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz nichts Anderes festgelegt wird, sind die Bestimmungen des AIFMG anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Für AIFM, die gemäß § 3a AIFMG registriert sind, gelten in Ergänzung zu den gemäß § 1 Abs. 5 und § 3a AIFMG anzuwendenden Bestimmungen des AIFMG die §§ 2, 16, 21 Abs. 1 Z 1 bis 4 und 6 bis 16 und Abs. 2 bis 5 sowie 22 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 bis 4, Abs. 3 bis 5 und 9 AIFMG in Bezug auf den WKF sinngemäß. Für AIFM, die gemäß § 3a AIFMG registriert sind, gelten außerdem § 9 Abs. 3 vierter bis sechster Satz, die §§ 17 bis 20 und 29 sowie der 2. Abschnitt des 9. Teils des AIFMG in Bezug auf den WKF, soweit dies in den §§ 4, 5, 7, 8, 15, 17, 18 und 21 dieses Bundesgesetzes vorgesehen ist.Für AIFM, die gemäß Paragraph 3 a, AIFMG registriert sind, gelten in Ergänzung zu den gemäß Paragraph eins, Absatz 5 und Paragraph 3 a, AIFMG anzuwendenden Bestimmungen des AIFMG die Paragraphen 2, 16, 21, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und 6 bis 16 und Absatz 2 bis 5 sowie 22 Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins bis 4, Absatz 3 bis 5 und 9 AIFMG in Bezug auf den WKF sinngemäß. Für AIFM, die gemäß Paragraph 3 a, AIFMG registriert sind, gelten außerdem Paragraph 9, Absatz 3, vierter bis sechster Satz, die Paragraphen 17 bis 20 und 29 sowie der 2. Abschnitt des 9. Teils des AIFMG in Bezug auf den WKF, soweit dies in den Paragraphen 4, 5, 7, 8, 15, 17, 18 und 21 dieses Bundesgesetzes vorgesehen ist.

§ 4 WKFG Wagniskapitalfonds


  1. (1)Absatz eins,Wagniskapitalfonds (WKF) müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
    1. 1.Ziffer einsDer WKF ist von einem AIFM zu verwalten;
    2. 2.Ziffer 2der WKF darf nur in der Form eines geschlossenen Typs gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 694/2014 errichtet werden;der WKF darf nur in der Form eines geschlossenen Typs gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 694 aus 2014, errichtet werden;
    3. 3.Ziffer 3der WKF darf unter Bedachtnahme auf die Risikostreuung nur Veranlagungen gemäß § 5 erwerben;der WKF darf unter Bedachtnahme auf die Risikostreuung nur Veranlagungen gemäß Paragraph 5, erwerben;
    4. 4.Ziffer 4der WKF ist in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft gemäß § 9 zu errichten;der WKF ist in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft gemäß Paragraph 9, zu errichten;
    5. 5.Ziffer 5die Satzung des WKF hat die Inhalte gemäß § 11 zu enthalten;die Satzung des WKF hat die Inhalte gemäß Paragraph 11, zu enthalten;
    6. 6.Ziffer 6Für den WKF ist eine Verwahrstelle gemäß § 19 AIFMG zu bestellen, unabhängig davon, ob der WKF von einem AIFM, der gemäß § 6 AIFMG zur Verwaltung von AIF berechtigt oder gemäß § 3a AIFMG registriert ist, verwaltet wird;Für den WKF ist eine Verwahrstelle gemäß Paragraph 19, AIFMG zu bestellen, unabhängig davon, ob der WKF von einem AIFM, der gemäß Paragraph 6, AIFMG zur Verwaltung von AIF berechtigt oder gemäß Paragraph 3 a, AIFMG registriert ist, verwaltet wird;
    7. 7.Ziffer 7die Laufzeit des WKF muss zwischen fünf und zwanzig Jahren liegen und in den Fondsbestimmungen festgelegt werden;
    8. 8.Ziffer 8das Geschäftsjahr des WKF ist das Kalenderjahr.
  2. (2)Absatz 2,Der AIFM hat die Errichtung eines WKF der FMA anzuzeigen. Der Anzeige sind ein Nachweis der Einhaltung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und die Fondsbestimmungen anzuschließen.Der AIFM hat die Errichtung eines WKF der FMA anzuzeigen. Der Anzeige sind ein Nachweis der Einhaltung der Voraussetzungen gemäß Absatz eins und die Fondsbestimmungen anzuschließen.
  3. (3)Absatz 3,Die FMA hat den Vertrieb des WKF zu untersagen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Voraussetzungen des Abs. 1 oder die im Übrigen anwendbaren Voraussetzungen des AIFMG nicht eingehalten werden oderdie Voraussetzungen des Absatz eins, oder die im Übrigen anwendbaren Voraussetzungen des AIFMG nicht eingehalten werden oder
    2. 2.Ziffer 2die Fondsbestimmungen nicht den Anforderungen des § 16 entsprechen.die Fondsbestimmungen nicht den Anforderungen des Paragraph 16, entsprechen.
  4. (4)Absatz 4,Auf die Anzeige des WKF an die FMA gemäß Abs. 2 und die Untersagung durch die FMA gemäß Abs. 3 ist das Verfahren gemäß § 29 AIFMG sinngemäß anzuwenden.Auf die Anzeige des WKF an die FMA gemäß Absatz 2 und die Untersagung durch die FMA gemäß Absatz 3, ist das Verfahren gemäß Paragraph 29, AIFMG sinngemäß anzuwenden.

§ 5 WKFG Veranlagungsbestimmungen


  1. (1)Absatz eins,Die Veranlagungen für den WKF sind unter Bedachtnahme auf die Risikostreuung auszuwählen und es dürfen die berechtigten Interessen der Anleger nicht verletzt werden.
  2. (2)Absatz 2,Für den WKF dürfen ausschließlich folgende Vermögenswerte erworben werden:
    1. 1.Ziffer einsGuthaben bei Kreditinstituten gemäß § 1a Abs. 1 Z 1 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993;Guthaben bei Kreditinstituten gemäß Paragraph eins a, Absatz eins, Ziffer eins, des Bankwesengesetzes – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,;
    2. 2.Ziffer 2Von einer Aktiengesellschaft ausgegebene Aktien, die zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht an einem geregelten Markt gemäß § 1 Z 2 des Börsegesetzes 2018 – BörseG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, notieren oder gehandelt werden;Von einer Aktiengesellschaft ausgegebene Aktien, die zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht an einem geregelten Markt gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, des Börsegesetzes 2018 – BörseG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, notieren oder gehandelt werden;
    3. 3.Ziffer 3Geschäftsanteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung;
    4. 4.Ziffer 4Anteile an Personengesellschaften, insbesondere als Kommanditist;
    5. 5.Ziffer 5Beteiligungen an Gesellschaften bürgerlichen Rechts;
    6. 6.Ziffer 6Beteiligungen als stiller Gesellschafter;
    7. 7.Ziffer 7Schuldverschreibungen und Genussrechte gemäß § 174 des Aktiengesetzes – AktG, BGBl. Nr. 98/1965;Schuldverschreibungen und Genussrechte gemäß Paragraph 174, des Aktiengesetzes – AktG, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965,;
    8. 8.Ziffer 8Finanzierungsinstrumente von Rechtsträgern, an denen Beteiligungen gemäß Z 2 bis 6 begründet werden könnten, einschließlich der Gewährung von Darlehen;Finanzierungsinstrumente von Rechtsträgern, an denen Beteiligungen gemäß Ziffer 2 bis 6 begründet werden könnten, einschließlich der Gewährung von Darlehen;
    9. 9.Ziffer 9Anteile an AIF, die mindestens 50 vH des Fondsvermögens in Beteiligungen gemäß Z 2 bis 5 veranlagen;Anteile an AIF, die mindestens 50 vH des Fondsvermögens in Beteiligungen gemäß Ziffer 2 bis 5 veranlagen;
    10. 10.Ziffer 10liquide Finanzanlagen gemäß § 67 des Investmentfondsgesetzes 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011.liquide Finanzanlagen gemäß Paragraph 67, des Investmentfondsgesetzes 2011 – InvFG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,.
  3. (3)Absatz 3,Vermögenswerte gemäß Abs. 2 Z 10, die nicht unter Abs. 2 Z 1 bis 9 fallen, dürfen insgesamt nur bis zu 30 vH des Nettoinventarwerts gemäß § 17 AIFMG des Gesellschaftsvermögens erworben werden.Vermögenswerte gemäß Absatz 2, Ziffer 10,, die nicht unter Absatz 2, Ziffer eins bis 9 fallen, dürfen insgesamt nur bis zu 30 vH des Nettoinventarwerts gemäß Paragraph 17, AIFMG des Gesellschaftsvermögens erworben werden.

§ 6 WKFG Derivative Produkte


Für einen WKF ist der Erwerb derivativer Produkte gemäß § 73 InvFG 2011 nur zur Absicherung von Vermögensgegenständen des Gesellschaftsvermögens zulässig. Für einen WKF ist der Erwerb derivativer Produkte gemäß Paragraph 73, InvFG 2011 nur zur Absicherung von Vermögensgegenständen des Gesellschaftsvermögens zulässig.

§ 7 WKFG Verfügungsbeschränkungen


Die WK-AG, der AIFM oder die Verwahrstelle dürfen auf Rechnung des Gesellschaftsvermögens des WKF keinen Kredit aufnehmen, außer die Fondsbestimmungen sehen dies vor. Sofern der Aktionärskreis der WK-AG Personen umfasst, die als qualifizierte Privatkunden einzustufen sind, dürfen sich Kredite auf nicht mehr als 30 vH des Nettoinventarwerts gemäß § 17 AIFMG des Gesellschaftsvermögens belaufen. Die WK-AG, der AIFM oder die Verwahrstelle dürfen auf Rechnung des Gesellschaftsvermögens des WKF keinen Kredit aufnehmen, außer die Fondsbestimmungen sehen dies vor. Sofern der Aktionärskreis der WK-AG Personen umfasst, die als qualifizierte Privatkunden einzustufen sind, dürfen sich Kredite auf nicht mehr als 30 vH des Nettoinventarwerts gemäß Paragraph 17, AIFMG des Gesellschaftsvermögens belaufen.

§ 8 WKFG Bewertung


  1. (1)Absatz eins,Die Bewertung der Vermögenswerte hat gemäß § 17 AIFMG zu erfolgen.Die Bewertung der Vermögenswerte hat gemäß Paragraph 17, AIFMG zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2,Zu jedem Bilanzstichtag hat die Bewertung durch einen externen Bewerter gemäß § 17 Abs. 4 Z 1 AIFMG zu erfolgen.Zu jedem Bilanzstichtag hat die Bewertung durch einen externen Bewerter gemäß Paragraph 17, Absatz 4, Ziffer eins, AIFMG zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3,Der AIFM hat den externen Bewerter nach dessen Bestellung unverzüglich der FMA anzuzeigen.
  4. (4)Absatz 4,Der externe Bewerter hat den Anlegern und der FMA auf Verlangen Auskünfte über die Bewertung und seine Berechnungen zu erteilen.

§ 9 WKFG Rechtsform und anwendbare Vorschriften


  1. (1)Absatz eins,Ein WKF darf nur in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft errichtet werden.
  2. (2)Absatz 2,Die Firma der Aktiengesellschaft hat die Bezeichnung „Wagniskapital-Aktiengesellschaft“ oder die Abkürzung „WK-AG“ zu enthalten. Die Firma einer WK-AG mit Teilgesellschaftsvermögen gemäß § 17 muss darüber hinaus den Zusatz „mit Teilgesellschaftsvermögen“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten.Die Firma der Aktiengesellschaft hat die Bezeichnung „Wagniskapital-Aktiengesellschaft“ oder die Abkürzung „WK-AG“ zu enthalten. Die Firma einer WK-AG mit Teilgesellschaftsvermögen gemäß Paragraph 17, muss darüber hinaus den Zusatz „mit Teilgesellschaftsvermögen“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten.
  3. (3)Absatz 3,Auf die WK-AG sind die Bestimmungen des AktG anzuwenden, soweit in diesem Bundesgesetz und im AIFMG nichts Anderes bestimmt ist.

§ 10 WKFG Aktien


  1. (1)Absatz eins,Aktien an der WK-AG müssen auf Namen lauten und dürfen nur gegen volle Leistung des Ausgabepreises ausgegeben werden. Der Ausgabepreis umfasst den geringsten Ausgabebetrag gemäß § 8a Abs. 1 AktG und bei Ausgabe der Aktien gegen einen höheren als diesen auch den Mehrbetrag.Aktien an der WK-AG müssen auf Namen lauten und dürfen nur gegen volle Leistung des Ausgabepreises ausgegeben werden. Der Ausgabepreis umfasst den geringsten Ausgabebetrag gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, AktG und bei Ausgabe der Aktien gegen einen höheren als diesen auch den Mehrbetrag.
  2. (2)Absatz 2,Für die Ausgabe von Aktien an der WK-AG ist die Entgegennahme von Sacheinlagen mit Ausnahme von Vermögenswerten gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 bis 6 unzulässig.Für die Ausgabe von Aktien an der WK-AG ist die Entgegennahme von Sacheinlagen mit Ausnahme von Vermögenswerten gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2 bis 6 unzulässig.
  3. (3)Absatz 3,Beträge, die aufgrund einer schuldrechtlichen Verpflichtung als Zusatz zu dem geringsten Ausgabebetrag der Aktien gemäß § 8a Abs. 1 AktG und einem allfälligen Mehrbetrag gemäß Abs. 1 zweiter Satz an die WK-AG geleistet werden, sind nicht Teil des Ausgabepreises gemäß Abs. 1 zweiter Satz und unterliegen daher nicht der Volleinzahlungspflicht gemäß Abs. 1 erster Satz. Sie sind Beträge gemäß § 229 Abs. 2 Z 5 UGB.Beträge, die aufgrund einer schuldrechtlichen Verpflichtung als Zusatz zu dem geringsten Ausgabebetrag der Aktien gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, AktG und einem allfälligen Mehrbetrag gemäß Absatz eins, zweiter Satz an die WK-AG geleistet werden, sind nicht Teil des Ausgabepreises gemäß Absatz eins, zweiter Satz und unterliegen daher nicht der Volleinzahlungspflicht gemäß Absatz eins, erster Satz. Sie sind Beträge gemäß Paragraph 229, Absatz 2, Ziffer 5, UGB.
  4. (4)Absatz 4,Verpflichtet sich ein Aktionär zur Leistung von Beträgen gemäß Abs. 3, so kann er die ihm gewährten Aktien an der WK-AG nur übertragen, wenn der Erwerber diese Verpflichtung übernimmt.Verpflichtet sich ein Aktionär zur Leistung von Beträgen gemäß Absatz 3,, so kann er die ihm gewährten Aktien an der WK-AG nur übertragen, wenn der Erwerber diese Verpflichtung übernimmt.
  5. (5)Absatz 5,Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrates im Laufe eines Geschäftsjahres an die Aktionäre Abschläge auf den voraussichtlichen Bilanzgewinn nach Maßgabe folgender Voraussetzungen zahlen:
    1. 1.Ziffer einsFür jede Abschlagszahlung ist eine Zwischenbilanz aufzustellen;
    2. 2.Ziffer 2jede Abschlagszahlung muss in dem auf Grund der Zwischenbilanz festgestellten Ergebnis des laufenden Geschäftsjahres zuzüglich eines allfälligen Gewinnvortrags und abzüglich eines allfälligen Verlustvortrages Deckung finden.
  6. (6)Absatz 6,Aktien an der WK-AG dürfen nur von professionellen Anlegern gemäß § 2 Abs. 1 Z 33 AIFMG oder qualifizierten Privatkunden gemäß § 2 Abs. 1 Z 42 AIFMG erworben werden.Aktien an der WK-AG dürfen nur von professionellen Anlegern gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 33, AIFMG oder qualifizierten Privatkunden gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 42, AIFMG erworben werden.
  7. (7)Absatz 7,Die Aktien der WK AG können unter Berücksichtigung der Festlegungen in der Verordnung der FMA gemäß Abs. 8 nach verschiedenen Ausgestaltungsmerkmalen, insbesondere hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlages, der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme, der Währung oder einer Kombination dieser Merkmale unterteilt werden (Anteilsklassen). Aktien einer Anteilsklasse haben gleiche Ausgestaltungsmerkmale. Die Kosten bei der Einführung neuer Anteilsklassen bei einer bestehenden WK-AG müssen zulasten der Anteilspreise der neuen Anteilsklasse in Rechnung gestellt werden. Der Wert des Anteils ist für jede Anteilsklasse gesondert zu errechnen.Die Aktien der WK AG können unter Berücksichtigung der Festlegungen in der Verordnung der FMA gemäß Absatz 8, nach verschiedenen Ausgestaltungsmerkmalen, insbesondere hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlages, der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme, der Währung oder einer Kombination dieser Merkmale unterteilt werden (Anteilsklassen). Aktien einer Anteilsklasse haben gleiche Ausgestaltungsmerkmale. Die Kosten bei der Einführung neuer Anteilsklassen bei einer bestehenden WK-AG müssen zulasten der Anteilspreise der neuen Anteilsklasse in Rechnung gestellt werden. Der Wert des Anteils ist für jede Anteilsklasse gesondert zu errechnen.
  8. (8)Absatz 8,Die FMA kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zur buchhalterischen Darstellung, Rechnungslegung und Ermittlung des Wertes von Anteilsklassen erlassen.

§ 11 WKFG Satzung


  1. (1)Absatz eins,Der satzungsmäßig festgelegte Unternehmensgegenstand der WK-AG muss auf die Anlage und die Verwaltung ihrer Mittel nach einer festgelegten Anlagestrategie unter Bedachtnahme auf die Risikostreuung zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage entsprechend den Veranlagungsbestimmungen gemäß § 5, Fondsbestimmungen gemäß § 16 und Pflichten gemäß den §§ 24 bis 28 AIFMG zum Nutzen der Aktionäre beschränkt sein. Die Satzung muss die Bestellung eines AIFM zur alleinigen Verwaltung der Vermögenswerte der Gesellschaft bestimmen und die Selbstverwaltung ist auszuschließen.Der satzungsmäßig festgelegte Unternehmensgegenstand der WK-AG muss auf die Anlage und die Verwaltung ihrer Mittel nach einer festgelegten Anlagestrategie unter Bedachtnahme auf die Risikostreuung zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage entsprechend den Veranlagungsbestimmungen gemäß Paragraph 5,, Fondsbestimmungen gemäß Paragraph 16 und Pflichten gemäß den Paragraphen 24 bis 28 AIFMG zum Nutzen der Aktionäre beschränkt sein. Die Satzung muss die Bestellung eines AIFM zur alleinigen Verwaltung der Vermögenswerte der Gesellschaft bestimmen und die Selbstverwaltung ist auszuschließen.
  2. (2)Absatz 2,Der Mindestnennbetrag des Grundkapitals richtet sich nach § 7 AktG und muss zur Gänze geleistet sein.Der Mindestnennbetrag des Grundkapitals richtet sich nach Paragraph 7, AktG und muss zur Gänze geleistet sein.
  3. (3)Absatz 3,Eine WK-AG, die Teilgesellschaftsvermögen bildet, hat in ihrer Satzung einen Hinweis aufzunehmen, dass für die Teilgesellschaftsvermögen besondere Fondsbestimmungen gelten.
  4. (4)Absatz 4,Die Satzung der WK-AG, die Teilgesellschaftsvermögen bildet, kann vorsehen, dass ein Teilgesellschaftsvermögen durch Beschluss des Vorstandes und mit Zustimmung des Aufsichtsrates aufgelöst werden kann.
  5. (5)Absatz 5,In allen Fällen, in denen die Satzung der WK-AG veröffentlicht, ausgehändigt oder in anderer Weise zur Verfügung gestellt wird, ist auf die jeweiligen Fondsbestimmungen gemäß § 16 zu verweisen und sind diese ebenfalls zu veröffentlichen, auszuhändigen oder in anderer Weise zur Verfügung zu stellen.In allen Fällen, in denen die Satzung der WK-AG veröffentlicht, ausgehändigt oder in anderer Weise zur Verfügung gestellt wird, ist auf die jeweiligen Fondsbestimmungen gemäß Paragraph 16, zu verweisen und sind diese ebenfalls zu veröffentlichen, auszuhändigen oder in anderer Weise zur Verfügung zu stellen.

§ 12 WKFG Vorstand


  1. (1)Absatz eins,Der Vorstand einer WK-AG besteht aus mindestens zwei natürlichen Personen. Er ist verpflichtet,
    1. 1.Ziffer einsseine Tätigkeit mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im besten Interesse des von ihm verwalteten Vermögens und der Integrität des Marktes auszuüben und
    2. 2.Ziffer 2sich um die Vermeidung von Interessenkonflikten zu bemühen und, wenn diese sich nicht vermeiden lassen, diese offenzulegen.
  2. (2)Absatz 2,Die Mitglieder des Vorstandes müssen über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse verfügen und persönlich zuverlässig sein. Die Mitglieder des Vorstandes haben die für die Ausübung ihrer Leitungsfunktion erforderlichen fachlichen Eignungen und Erfahrungen, insbesondere im Bereich des Finanz- und Rechnungswesens, aufzuweisen. Die Bestellung und das Ausscheiden von Mitgliedern des Vorstandes sind der FMA unverzüglich anzuzeigen.
  3. (3)Absatz 3,Die Mitglieder des Vorstandes dürfen keine entgeltliche Tätigkeit für die Verwahrstelle ausüben.

§ 13 WKFG Aufsichtsrat


Die Mitglieder des Aufsichtsrates müssen über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse verfügen und jenes Maß an persönlicher Zuverlässigkeit und fachlicher Eignung aufweisen, das die Wahrung der Interessen der Aktionäre sicherstellt. Die Bestellung und das Ausscheiden von Mitgliedern des Aufsichtsrates ist der FMA unverzüglich anzuzeigen.

§ 14 WKFG Geschäftsverbote für Vorstand und Aufsichtsrat


Mitglieder des Vorstandes oder des Aufsichtsrates der WK-AG sowie Personen, die die Geschäfte des AIFM tatsächlich führen, dürfen Vermögenswerte weder an die WK-AG veräußern noch von dieser erwerben. Erwerb und Veräußerung von Aktien der WK-AG durch Mitglieder des Vorstandes, des Aufsichtsrates und Personen, die die Geschäfte des AIFM tatsächlich führen, sind jedoch zulässig.

§ 15 WKFG Verwaltung


  1. (1)Absatz eins,Die WK-AG hat zur Verwaltung einen AIFM zu bestellen. Die Verantwortlichkeit eines AIFM für die Verwaltung muss durchgehend gewährleistet sein.
  2. (2)Absatz 2,Dem AIFM obliegt neben der Ausführung der allgemeinen Verwaltungstätigkeit insbesondere auch die Anlage und Verwaltung der Mittel der WK-AG. Die Bestellung des AIFM ist nicht als Auslagerung im Sinne des § 18 AIFMG und auch nicht als Vertrag im Sinne des § 238 AktG anzusehen. Entscheidungs- und Mitwirkungsrechte von Vorstand und Aufsichtsrat der WK-AG gemäß dem AktG oder der Satzung sind nicht anwendbar, soweit sie im Widerspruch zu den mit einer ordnungsgemäßen Verwaltung des WKF verbundenen Rechten und Pflichten des AIFM stehen. Der Vorstand und Aufsichtsrat der WK-AG haben den AIFM jedoch bei der ordnungsgemäßen Ausführung der Verwaltungstätigkeit zu überwachen. Sofern sich ein AIFM als nicht geeignet für die Verwaltung des WKF erwiesen hat, weil er gegen seine mit der Verwaltung des WKF verbundenen Pflichten gemäß diesem Bundesgesetz oder gemäß den nach diesem Bundesgesetz anwendbaren Vorschriften verstoßen hat, und der Vorstand davon Kenntnis erlangt hat, hat der Vorstand der WK-AG für die Kündigung der Verwaltung dieses AIFM gemäß Abs. 5 und die Bestellung eines geeigneten AIFM zu sorgen. Der Vorstand kann sich auf seine eigene Unkenntnis von der Nichteignung des AIFM nicht wegen solcher Umstände berufen, die er wegen seiner Überwachungspflicht kennen musste.Dem AIFM obliegt neben der Ausführung der allgemeinen Verwaltungstätigkeit insbesondere auch die Anlage und Verwaltung der Mittel der WK-AG. Die Bestellung des AIFM ist nicht als Auslagerung im Sinne des Paragraph 18, AIFMG und auch nicht als Vertrag im Sinne des Paragraph 238, AktG anzusehen. Entscheidungs- und Mitwirkungsrechte von Vorstand und Aufsichtsrat der WK-AG gemäß dem AktG oder der Satzung sind nicht anwendbar, soweit sie im Widerspruch zu den mit einer ordnungsgemäßen Verwaltung des WKF verbundenen Rechten und Pflichten des AIFM stehen. Der Vorstand und Aufsichtsrat der WK-AG haben den AIFM jedoch bei der ordnungsgemäßen Ausführung der Verwaltungstätigkeit zu überwachen. Sofern sich ein AIFM als nicht geeignet für die Verwaltung des WKF erwiesen hat, weil er gegen seine mit der Verwaltung des WKF verbundenen Pflichten gemäß diesem Bundesgesetz oder gemäß den nach diesem Bundesgesetz anwendbaren Vorschriften verstoßen hat, und der Vorstand davon Kenntnis erlangt hat, hat der Vorstand der WK-AG für die Kündigung der Verwaltung dieses AIFM gemäß Absatz 5 und die Bestellung eines geeigneten AIFM zu sorgen. Der Vorstand kann sich auf seine eigene Unkenntnis von der Nichteignung des AIFM nicht wegen solcher Umstände berufen, die er wegen seiner Überwachungspflicht kennen musste.
  3. (3)Absatz 3,Sind Aktien in den Verkehr gelangt, ohne dass der Ausgabepreis der Aktie gemäß § 10 Abs. 1 zweiter Satz der WK-AG zugeflossen ist, so hat der AIFM aus seinem eigenen Vermögen den fehlenden Betrag an die WK-AG zu leisten.Sind Aktien in den Verkehr gelangt, ohne dass der Ausgabepreis der Aktie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, zweiter Satz der WK-AG zugeflossen ist, so hat der AIFM aus seinem eigenen Vermögen den fehlenden Betrag an die WK-AG zu leisten.
  4. (4)Absatz 4,Der AIFM ist berechtigt, die Verwaltung des WKF aus wichtigem Grund unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten gegenüber der WK-AG zu kündigen. Die Fondsbestimmungen können eine längere Kündigungsfrist vorsehen. Der AIFM hat die Aktionäre unverzüglich von der Kündigung mittels eines dauerhaften Datenträgers zu verständigen. Der AIFM hat diese Kündigung der FMA unverzüglich anzuzeigen.
  5. (5)Absatz 5,Die WK-AG ist berechtigt, die Verwaltung des WKF auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten gegenüber dem AIFM zu kündigen. Der AIFM hat die Aktionäre unverzüglich von der Kündigung mittels eines dauerhaften Datenträgers zu verständigen. Der AIFM hat diese Kündigung der FMA unverzüglich anzuzeigen.
  6. (6)Absatz 6,Im Fall der Kündigung gemäß Abs. 4 oder 5 geht das Recht zur Verwaltung und Verfügung über das Gesellschaftsvermögen auf die Verwahrstelle über, sofern nicht die WK-AG einen anderen AIFM bestellt und diese Bestellung der FMA angezeigt hat.Im Fall der Kündigung gemäß Absatz 4, oder 5 geht das Recht zur Verwaltung und Verfügung über das Gesellschaftsvermögen auf die Verwahrstelle über, sofern nicht die WK-AG einen anderen AIFM bestellt und diese Bestellung der FMA angezeigt hat.
  7. (7)Absatz 7,Sofern das Recht zur Verwaltung und Verfügung über das Gesellschaftsvermögen auf die Verwahrstelle übergegangen ist, hat diese das Gesellschaftsvermögen unverzüglich abzuwickeln und an die Aktionäre zu verteilen. § 9 Abs. 3 vierter bis sechster Satz AIFMG gilt sinngemäß.Sofern das Recht zur Verwaltung und Verfügung über das Gesellschaftsvermögen auf die Verwahrstelle übergegangen ist, hat diese das Gesellschaftsvermögen unverzüglich abzuwickeln und an die Aktionäre zu verteilen. Paragraph 9, Absatz 3, vierter bis sechster Satz AIFMG gilt sinngemäß.

§ 16 WKFG Fondsbestimmungen


  1. (1)Absatz eins,Für jeden WKF sind von der WK-AG Fondsbestimmungen aufzustellen, welche das Rechtsverhältnis der Aktionäre zur WK-AG und zum AIFM festlegen.
  2. (2)Absatz 2,Die Fondsbestimmungen haben mindestens zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsDie Laufzeit;
    2. 2.Ziffer 2die Vergütung, die der AIFM für die Verwaltung des WKF jährlich erhält;
    3. 3.Ziffer 3die Vergütung, die die Verwahrstelle jährlich erhält;
    4. 3.Ziffer 3sonstige vom WKF zu tragende Kosten;
    5. 4.Ziffer 4Ausgabe der Aktien;
    6. 6.Ziffer 6Rechte der Aktionäre;
    7. 7.Ziffer 7laufende Informationen der Aktionäre;
    8. 8.Ziffer 8Regelungen zur Bewertung des veranlagten Vermögens;
    9. 9.Ziffer 9Anteilsklassen gemäß § 10 Abs. 7 und deren Ausgestaltung;Anteilsklassen gemäß Paragraph 10, Absatz 7 und deren Ausgestaltung;
    10. 10.Ziffer 10Anlagerichtlinien;
    11. 11.Ziffer 11Regelungen zur Kreditaufnahme;
    12. 12.Ziffer 12Regelungen zur Abwicklung des WKF;
    13. 13.Ziffer 13Kündigung der Verwaltung;
    14. 14.Ziffer 14Übertragung der Verwaltung.
  3. (3)Absatz 3,Die Laufzeit des WKF gemäß Abs. 2 Z 1 ist als eindeutige, konkrete Zahl in den Fondsbestimmungen anzugeben. Die Fondsbestimmungen können den Vorstand jedoch ermächtigen, die Laufzeit des WKF zu verlängern. Sofern die Fondsbestimmungen eine solche Ermächtigung enthalten, sind in ihnen auch die Bedingungen für die Wahrnehmung dieser Ermächtigung anzugeben. Die Laufzeit des WKF darf insgesamt nicht die maximale Laufzeit gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 übersteigen.Die Laufzeit des WKF gemäß Absatz 2, Ziffer eins, ist als eindeutige, konkrete Zahl in den Fondsbestimmungen anzugeben. Die Fondsbestimmungen können den Vorstand jedoch ermächtigen, die Laufzeit des WKF zu verlängern. Sofern die Fondsbestimmungen eine solche Ermächtigung enthalten, sind in ihnen auch die Bedingungen für die Wahrnehmung dieser Ermächtigung anzugeben. Die Laufzeit des WKF darf insgesamt nicht die maximale Laufzeit gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, übersteigen.
  4. (4)Absatz 4,Jede Änderung der Fondsbestimmungen ist auf zumindest eine der in § 17 Abs. 7 zweiter Satz Z 1 bis 3 angeführten Weisen bekannt zu geben. Zusätzlich sind die Aktionäre von jeder Änderung der Fondsbestimmungen mittels eines dauerhaften Datenträgers durch den AIFM zu verständigen.Jede Änderung der Fondsbestimmungen ist auf zumindest eine der in Paragraph 17, Absatz 7, zweiter Satz Ziffer eins bis 3 angeführten Weisen bekannt zu geben. Zusätzlich sind die Aktionäre von jeder Änderung der Fondsbestimmungen mittels eines dauerhaften Datenträgers durch den AIFM zu verständigen.

§ 17 WKFG Teilgesellschaftsvermögen


  1. (1)Absatz eins,Die WK-AG kann Teilgesellschaftsvermögen bilden. Die Bildung neuer Teilgesellschaftsvermögen durch den Vorstand bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates, nicht jedoch der Zustimmung der Hauptversammlung. Für die Zwecke der §§ 5 bis 8 gelten Teilgesellschaftsvermögen als eigene WKF. Für Teilgesellschaftsvermögen ist ein und derselbe AIFM und ein und dieselbe Verwahrstelle gemäß § 19 AIFMG zu bestellen.Die WK-AG kann Teilgesellschaftsvermögen bilden. Die Bildung neuer Teilgesellschaftsvermögen durch den Vorstand bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates, nicht jedoch der Zustimmung der Hauptversammlung. Für die Zwecke der Paragraphen 5 bis 8 gelten Teilgesellschaftsvermögen als eigene WKF. Für Teilgesellschaftsvermögen ist ein und derselbe AIFM und ein und dieselbe Verwahrstelle gemäß Paragraph 19, AIFMG zu bestellen.
  2. (2)Absatz 2,Die Teilgesellschaftsvermögen sind haftungs- und vermögensrechtlich voneinander getrennt. Im Verhältnis der Aktionäre untereinander wird jedes Teilgesellschaftsvermögen als eigenständiges Gesellschaftsvermögen behandelt. Die Rechte von Aktionären und Gläubigern im Hinblick auf ein Teilgesellschaftsvermögen, insbesondere dessen Bildung, Verwaltung, Übertragung und Auflösung, beschränken sich auf die Vermögenswerte dieses Teilgesellschaftsvermögens. Für die auf das einzelne Teilgesellschaftsvermögen entfallenden Verbindlichkeiten haftet nur das betreffende Teilgesellschaftsvermögen. Die haftungs- und vermögensrechtliche Trennung gilt auch für den Fall der Insolvenz der WK-AG und Abwicklung eines Teilgesellschaftsvermögens.
  3. (3)Absatz 3,Wird die WK-AG mit Teilgesellschaftsvermögen im Rechtsverkehr lediglich für ein oder mehrere Teilgesellschaftsvermögen tätig, so ist sie verpflichtet, dies offen zu legen und auf die haftungsrechtliche Trennung der Teilgesellschaftsvermögen hinzuweisen.
  4. (4)Absatz 4,Die Kosten für die Bildung neuer Teilgesellschaftsvermögen dürfen nur zulasten der Anteilspreise der neuen Teilgesellschaftsvermögen in Rechnung gestellt werden. Der Wert des Anteils ist für jedes Teilgesellschaftsvermögen gesondert zu errechnen.
  5. (5)Absatz 5,Für jedes Teilgesellschaftsvermögen sind Fondsbestimmungen zu erstellen. Die Fondsbestimmungen müssen mindestens die Angaben gemäß § 16 Abs. 2 enthalten. Der AIFM hat die Bildung eines Teilgesellschaftsvermögens der FMA anzuzeigen. Der Anzeige sind ein Nachweis über die Einhaltung der Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 6 bis 8 sowie die Fondsbestimmungen anzuschließen. Jede Änderung der Fondsbestimmungen ist auf zumindest eine der in § 17 Abs. 7 zweiter Satz Z 1 bis 3 angeführten Weisen bekannt zu geben. Zusätzlich sind die Aktionäre von jeder Änderung der Fondsbestimmungen mittels eines dauerhaften Datenträgers durch den AIFM zu verständigen.Für jedes Teilgesellschaftsvermögen sind Fondsbestimmungen zu erstellen. Die Fondsbestimmungen müssen mindestens die Angaben gemäß Paragraph 16, Absatz 2, enthalten. Der AIFM hat die Bildung eines Teilgesellschaftsvermögens der FMA anzuzeigen. Der Anzeige sind ein Nachweis über die Einhaltung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 6 bis 8 sowie die Fondsbestimmungen anzuschließen. Jede Änderung der Fondsbestimmungen ist auf zumindest eine der in Paragraph 17, Absatz 7, zweiter Satz Ziffer eins bis 3 angeführten Weisen bekannt zu geben. Zusätzlich sind die Aktionäre von jeder Änderung der Fondsbestimmungen mittels eines dauerhaften Datenträgers durch den AIFM zu verständigen.
  6. (6)Absatz 6,Die FMA hat den Vertrieb von Aktien eines Teilgesellschaftsvermögens zu untersagen, wenn bei der Bildung des Teilgesellschaftsvermögens nicht die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 6 bis 8 oder die im Übrigen anwendbaren Voraussetzungen des AIFMG eingehalten werden oder die Fondsbestimmungen des Teilgesellschaftsvermögens nicht den Anforderungen gemäß § 16 Abs. 2 entsprechen. Auf die Anzeige des Teilgesellschaftsvermögens an die FMA gemäß Abs. 5 und die Untersagung durch die FMA gemäß Abs. 6 erster Satz ist das Verfahren gemäß § 29 AIFMG sinngemäß anzuwenden.Die FMA hat den Vertrieb von Aktien eines Teilgesellschaftsvermögens zu untersagen, wenn bei der Bildung des Teilgesellschaftsvermögens nicht die Voraussetzungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 6 bis 8 oder die im Übrigen anwendbaren Voraussetzungen des AIFMG eingehalten werden oder die Fondsbestimmungen des Teilgesellschaftsvermögens nicht den Anforderungen gemäß Paragraph 16, Absatz 2, entsprechen. Auf die Anzeige des Teilgesellschaftsvermögens an die FMA gemäß Absatz 5 und die Untersagung durch die FMA gemäß Absatz 6, erster Satz ist das Verfahren gemäß Paragraph 29, AIFMG sinngemäß anzuwenden.
  7. (7)Absatz 7,Ein Auflösungsbeschluss des Vorstandes im Sinne des § 11 Abs. 4 wird sechs Monate nach seiner Bekanntgabe wirksam. Die Bekanntgabe des Auflösungsbeschlusses kann erfolgen:Ein Auflösungsbeschluss des Vorstandes im Sinne des Paragraph 11, Absatz 4, wird sechs Monate nach seiner Bekanntgabe wirksam. Die Bekanntgabe des Auflösungsbeschlusses kann erfolgen:
    1. 1.Ziffer einsIn wenigstens einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet oder
    2. 2.Ziffer 2durch Zur-Verfügung-Stellen an die Aktionäre in gedruckter Form kostenlos beim Sitz des AIFM oder
    3. 3.Ziffer 3in elektronischer Form auf der Internet-Seite des AIFM.
    Zusätzlich zu der Bekanntgabe des Auflösungsbeschlusses gemäß Abs. 7 zweiter Satz sind die Aktionäre von dem Auflösungsbeschluss durch den AIFM mittels eines dauerhaften Datenträgers zu verständigen. Im Fall der Auflösung geht das Recht zur Verwaltung und Verfügung über das Teilgesellschaftsvermögen auf die Verwahrstelle über. Die Verwahrstelle hat das Teilgesellschaftsvermögen unverzüglich abzuwickeln und an die jeweiligen Aktionäre zu verteilen. § 9 Abs. 3 vierter bis sechster Satz AIFMG gilt sinngemäß. Die WK-AG hat den Auflösungsbeschluss des Vorstandes der FMA anzuzeigen.Zusätzlich zu der Bekanntgabe des Auflösungsbeschlusses gemäß Absatz 7, zweiter Satz sind die Aktionäre von dem Auflösungsbeschluss durch den AIFM mittels eines dauerhaften Datenträgers zu verständigen. Im Fall der Auflösung geht das Recht zur Verwaltung und Verfügung über das Teilgesellschaftsvermögen auf die Verwahrstelle über. Die Verwahrstelle hat das Teilgesellschaftsvermögen unverzüglich abzuwickeln und an die jeweiligen Aktionäre zu verteilen. Paragraph 9, Absatz 3, vierter bis sechster Satz AIFMG gilt sinngemäß. Die WK-AG hat den Auflösungsbeschluss des Vorstandes der FMA anzuzeigen.
  8. (8)Absatz 8,Die FMA kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zur buchhalterischen Darstellung, Rechnungslegung und Ermittlung des Wertes jedes Teilgesellschaftsvermögens erlassen.
  9. (9)Absatz 9,Bei einer WK-AG mit Teilgesellschaftsvermögen sind die einzelnen Teilgesellschaftsvermögen im Jahresbericht gemäß § 18, Jahresabschluss und Lagebericht getrennt auszuweisen. Ferner darf bei einer WK-AG mit Teilgesellschaftsvermögen der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers nur erteilt werden, wenn für jedes einzelne Teilgesellschaftsvermögen der Bestätigungsvermerk erteilt worden ist.Bei einer WK-AG mit Teilgesellschaftsvermögen sind die einzelnen Teilgesellschaftsvermögen im Jahresbericht gemäß Paragraph 18,, Jahresabschluss und Lagebericht getrennt auszuweisen. Ferner darf bei einer WK-AG mit Teilgesellschaftsvermögen der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers nur erteilt werden, wenn für jedes einzelne Teilgesellschaftsvermögen der Bestätigungsvermerk erteilt worden ist.

§ 18 WKFG Rechnungslegung


  1. (1)Absatz eins,Der AIFM hat für den WKF für jedes Geschäftsjahr einen Jahresbericht gemäß § 20 AIFMG zu erstellen.Der AIFM hat für den WKF für jedes Geschäftsjahr einen Jahresbericht gemäß Paragraph 20, AIFMG zu erstellen.
  2. (2)Absatz 2,Die FMA kann mittels Verordnung die Formblätter für den Jahresbericht festlegen, wobei die Anforderungen gemäß § 20 Abs. 2 AIFMG, die fonds- und gesellschaftsrechtlichen Besonderheiten des WKF, die allgemeinen bilanziellen Grundsätze des UGB und die Interessen der Aktionäre zu beachten sind. Die FMA kann in diese Verordnung auch Informationen über die Kreditaufnahme gemäß § 7 aufnehmen und bei der Festlegung der Formblätter für den Jahresbericht und den Informationen zur Kreditaufnahme die Größe, interne Organisation sowie die Größenordnung, die Art, den Umfang und die Komplexität des WKF in angemessener Weise berücksichtigen.Die FMA kann mittels Verordnung die Formblätter für den Jahresbericht festlegen, wobei die Anforderungen gemäß Paragraph 20, Absatz 2, AIFMG, die fonds- und gesellschaftsrechtlichen Besonderheiten des WKF, die allgemeinen bilanziellen Grundsätze des UGB und die Interessen der Aktionäre zu beachten sind. Die FMA kann in diese Verordnung auch Informationen über die Kreditaufnahme gemäß Paragraph 7, aufnehmen und bei der Festlegung der Formblätter für den Jahresbericht und den Informationen zur Kreditaufnahme die Größe, interne Organisation sowie die Größenordnung, die Art, den Umfang und die Komplexität des WKF in angemessener Weise berücksichtigen.

§ 19 WKFG Verfügungsrecht des AIFM


  1. (1)Absatz eins,Nur der AIFM ist berechtigt, über die Vermögenswerte zu verfügen, die zu einem von ihm verwalteten WKF gehören und die Rechte aus diesen Vermögenswerten auszuüben. Er hat die Interessen der Aktionäre zu wahren, die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters im Sinne des § 84 Abs. 1 AktG anzuwenden sowie die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, des AIFMG und die Fondsbestimmungen einzuhalten.Nur der AIFM ist berechtigt, über die Vermögenswerte zu verfügen, die zu einem von ihm verwalteten WKF gehören und die Rechte aus diesen Vermögenswerten auszuüben. Er hat die Interessen der Aktionäre zu wahren, die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, AktG anzuwenden sowie die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, des AIFMG und die Fondsbestimmungen einzuhalten.
  2. (2)Absatz 2,Verschmelzungen von WKF sind zulässig. Es ist dabei eines der Verschmelzungsverfahren gemäß § 3 Abs. 2 Z 15 InvFG 2011 sinngemäß und mit der Maßgabe anzuwenden, dass WKF an die Stelle von OGAW und Teilgesellschaftsvermögen an die Stelle von Teilfonds treten. Verschmelzungen bedürfen einer Mehrheit der Aktionäre, die mindestens drei Viertel des Grundkapitals der beteiligten WKF oder drei Viertel der auf die beteiligten Teilgesellschaftsvermögen entfallenden Anteile am Grundkapital umfasst. In den Fondsbestimmungen kann die Zustimmung einer größeren Mehrheit vorbehalten werden. Verschmelzungen bedürfen überdies der Zustimmung der Verwahrstelle oder Verwahrstellen. Der AIFM hat eine Verschmelzung der FMA unverzüglich anzuzeigen.Verschmelzungen von WKF sind zulässig. Es ist dabei eines der Verschmelzungsverfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 15, InvFG 2011 sinngemäß und mit der Maßgabe anzuwenden, dass WKF an die Stelle von OGAW und Teilgesellschaftsvermögen an die Stelle von Teilfonds treten. Verschmelzungen bedürfen einer Mehrheit der Aktionäre, die mindestens drei Viertel des Grundkapitals der beteiligten WKF oder drei Viertel der auf die beteiligten Teilgesellschaftsvermögen entfallenden Anteile am Grundkapital umfasst. In den Fondsbestimmungen kann die Zustimmung einer größeren Mehrheit vorbehalten werden. Verschmelzungen bedürfen überdies der Zustimmung der Verwahrstelle oder Verwahrstellen. Der AIFM hat eine Verschmelzung der FMA unverzüglich anzuzeigen.

§ 20 WKFG Haftungsverhältnisse


  1. (1)Absatz eins,Zur Sicherstellung oder Hereinbringung von Forderungen gegen Aktionäre kann auf deren Anteile am WKF, jedoch nicht auf die Vermögenswerte des WKF Exekution geführt werden.
  2. (2)Absatz 2,Zur Sicherstellung oder Hereinbringung von Forderungen aus Verbindlichkeiten, die der AIFM für einen WKF nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes wirksam begründet hat, kann nur auf die Vermögenswerte des WKF Exekution geführt werden.

§ 21 WKFG Aufsicht


Die Aufsicht über die WK-AG und den AIFM auf Einhaltung dieses Bundesgesetzes obliegt der FMA. Sie hat dabei jeweils die Befugnisse gemäß § 56 Abs. 1 und 2 AIFMG. Die FMA kann mit ausländischen Behörden zu Zwecken der Erfüllung von Aufgaben dieses Bundesgesetzes zusammenarbeiten. Diese Zusammenarbeit umfasst insbesondere auch den Informationsaustausch mit ausländischen Behörden. Auf diese Zusammenarbeit ist der 2. Abschnitt des 9. Teils des AIFMG anzuwenden. Die Aufsicht über die WK-AG und den AIFM auf Einhaltung dieses Bundesgesetzes obliegt der FMA. Sie hat dabei jeweils die Befugnisse gemäß Paragraph 56, Absatz eins und 2 AIFMG. Die FMA kann mit ausländischen Behörden zu Zwecken der Erfüllung von Aufgaben dieses Bundesgesetzes zusammenarbeiten. Diese Zusammenarbeit umfasst insbesondere auch den Informationsaustausch mit ausländischen Behörden. Auf diese Zusammenarbeit ist der 2. Abschnitt des 9. Teils des AIFMG anzuwenden.

§ 22 WKFG Schutz von Bezeichnungen


Die Bezeichnung „Wagniskapital-Aktiengesellschaft“ oder Wortverbindungen, die diese Bezeichnung enthalten, oder die Abkürzung „WK-AG“ dürfen im Firmenwortlaut, im Geschäftsverkehr und in der Werbung nur von der WK-AG und von AIFM, die die Errichtung eines WKF gemäß § 4 Abs. 2 angezeigt haben, verwendet werden. Die Bezeichnung „Wagniskapital-Aktiengesellschaft“ oder Wortverbindungen, die diese Bezeichnung enthalten, oder die Abkürzung „WK-AG“ dürfen im Firmenwortlaut, im Geschäftsverkehr und in der Werbung nur von der WK-AG und von AIFM, die die Errichtung eines WKF gemäß Paragraph 4, Absatz 2, angezeigt haben, verwendet werden.

§ 23 WKFG Strafbestimmungen


  1. (1)Absatz eins,Wer die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters (§ 84 Abs. 1 AktG) verletzt, indem erWer die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters (Paragraph 84, Absatz eins, AktG) verletzt, indem er
    1. 1.Ziffer einswiederholt den AIFM an der Erfüllung von dessen Verwaltungspflichten hindert und damit gegen § 15 Abs. 2 erster Satz verstößt, oderwiederholt den AIFM an der Erfüllung von dessen Verwaltungspflichten hindert und damit gegen Paragraph 15, Absatz 2, erster Satz verstößt, oder
    2. 2.Ziffer 2unter erheblichem Verstoß gegen seine Überwachungspflicht gemäß § 15 Abs. 2 fünfter Satz einem AIFM, der sich als nicht geeignet für die Verwaltung des WKF erwiesen hat, nicht die Verwaltung gemäß § 15 Abs. 5 kündigt und einen geeigneten AIFM bestellt,unter erheblichem Verstoß gegen seine Überwachungspflicht gemäß Paragraph 15, Absatz 2, fünfter Satz einem AIFM, der sich als nicht geeignet für die Verwaltung des WKF erwiesen hat, nicht die Verwaltung gemäß Paragraph 15, Absatz 5, kündigt und einen geeigneten AIFM bestellt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist dafür von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2,Wer
    1. 1.Ziffer einsgegen das Erfordernis einer Anzeige der Errichtung eines WKF gemäß § 4 Abs. 2 verstößt, odergegen das Erfordernis einer Anzeige der Errichtung eines WKF gemäß Paragraph 4, Absatz 2, verstößt, oder
    2. 2.Ziffer 2gegen § 22 verstößt, indem er den Bezeichnungsschutz verletzt,gegen Paragraph 22, verstößt, indem er den Bezeichnungsschutz verletzt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist dafür von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
  3. (3)Absatz 3,Die von der FMA gemäß diesem Bundesgesetz verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.

§ 24 WKFG Verweise und Verordnungen


  1. (1)Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden, außer es ist ausdrücklich Anderes angeordnet.
  2. (2)Absatz 2,Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.

§ 25 WKFG Sprachliche Gleichbehandlung


Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 26 WKFG Vollzugsklausel


Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich der §§ 10 und 11 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz undhinsichtlich der Paragraphen 10 und 11 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen
betraut.

§ 27 WKFG Inkrafttreten


Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

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