§ 21 WKFG Aufsicht

WKFG - Wagniskapitalfondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Die Aufsicht über die WK-AG und den AIFM auf Einhaltung dieses Bundesgesetzes obliegt der FMA. Sie hat dabei jeweils die Befugnisse gemäß § 56 Abs. 1 und 2 AIFMG. Die FMA kann mit ausländischen Behörden zu Zwecken der Erfüllung von Aufgaben dieses Bundesgesetzes zusammenarbeiten. Diese Zusammenarbeit umfasst insbesondere auch den Informationsaustausch mit ausländischen Behörden. Auf diese Zusammenarbeit ist der 2. Abschnitt des 9. Teils des AIFMG anzuwenden. Die Aufsicht über die WK-AG und den AIFM auf Einhaltung dieses Bundesgesetzes obliegt der FMA. Sie hat dabei jeweils die Befugnisse gemäß Paragraph 56, Absatz eins und 2 AIFMG. Die FMA kann mit ausländischen Behörden zu Zwecken der Erfüllung von Aufgaben dieses Bundesgesetzes zusammenarbeiten. Diese Zusammenarbeit umfasst insbesondere auch den Informationsaustausch mit ausländischen Behörden. Auf diese Zusammenarbeit ist der 2. Abschnitt des 9. Teils des AIFMG anzuwenden.

In Kraft seit 22.07.2023 bis 31.12.9999
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