§ 13 WKFG Aufsichtsrat

WKFG - Wagniskapitalfondsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026

Die Mitglieder des Aufsichtsrates müssen über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse verfügen und jenes Maß an persönlicher Zuverlässigkeit und fachlicher Eignung aufweisen, das die Wahrung der Interessen der Aktionäre sicherstellt. Die Bestellung und das Ausscheiden von Mitgliedern des Aufsichtsrates ist der FMA unverzüglich anzuzeigen.

In Kraft seit 22.07.2023 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 13 WKFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 13 WKFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 13 WKFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 13 WKFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 13 WKFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 12 WKFG
§ 14 WKFG