§ 14 WKFG Geschäftsverbote für Vorstand und Aufsichtsrat

WKFG - Wagniskapitalfondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Mitglieder des Vorstandes oder des Aufsichtsrates der WK-AG sowie Personen, die die Geschäfte des AIFM tatsächlich führen, dürfen Vermögenswerte weder an die WK-AG veräußern noch von dieser erwerben. Erwerb und Veräußerung von Aktien der WK-AG durch Mitglieder des Vorstandes, des Aufsichtsrates und Personen, die die Geschäfte des AIFM tatsächlich führen, sind jedoch zulässig.

In Kraft seit 22.07.2023 bis 31.12.9999
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