Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Der AIFM hat für den WKF für jedes Geschäftsjahr einen Jahresbericht gemäß § 20 AIFMG zu erstellen.Der AIFM hat für den WKF für jedes Geschäftsjahr einen Jahresbericht gemäß Paragraph 20, AIFMG zu erstellen.
(2)Absatz 2,Die FMA kann mittels Verordnung die Formblätter für den Jahresbericht festlegen, wobei die Anforderungen gemäß § 20 Abs. 2 AIFMG, die fonds- und gesellschaftsrechtlichen Besonderheiten des WKF, die allgemeinen bilanziellen Grundsätze des UGB und die Interessen der Aktionäre zu beachten sind. Die FMA kann in diese Verordnung auch Informationen über die Kreditaufnahme gemäß § 7 aufnehmen und bei der Festlegung der Formblätter für den Jahresbericht und den Informationen zur Kreditaufnahme die Größe, interne Organisation sowie die Größenordnung, die Art, den Umfang und die Komplexität des WKF in angemessener Weise berücksichtigen.Die FMA kann mittels Verordnung die Formblätter für den Jahresbericht festlegen, wobei die Anforderungen gemäß Paragraph 20, Absatz 2, AIFMG, die fonds- und gesellschaftsrechtlichen Besonderheiten des WKF, die allgemeinen bilanziellen Grundsätze des UGB und die Interessen der Aktionäre zu beachten sind. Die FMA kann in diese Verordnung auch Informationen über die Kreditaufnahme gemäß Paragraph 7, aufnehmen und bei der Festlegung der Formblätter für den Jahresbericht und den Informationen zur Kreditaufnahme die Größe, interne Organisation sowie die Größenordnung, die Art, den Umfang und die Komplexität des WKF in angemessener Weise berücksichtigen.
In Kraft seit 22.07.2023 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 18 WKFG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 18 WKFG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 18 WKFG