Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
1.Ziffer einshinsichtlich der §§ 10 und 11 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz undhinsichtlich der Paragraphen 10 und 11 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und
2.Ziffer 2hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen
betraut.
In Kraft seit 22.07.2023 bis 31.12.9999
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