Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Wer die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters (§ 84 Abs. 1 AktG) verletzt, indem erWer die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters (Paragraph 84, Absatz eins, AktG) verletzt, indem er
1.Ziffer einswiederholt den AIFM an der Erfüllung von dessen Verwaltungspflichten hindert und damit gegen § 15 Abs. 2 erster Satz verstößt, oderwiederholt den AIFM an der Erfüllung von dessen Verwaltungspflichten hindert und damit gegen Paragraph 15, Absatz 2, erster Satz verstößt, oder
2.Ziffer 2unter erheblichem Verstoß gegen seine Überwachungspflicht gemäß § 15 Abs. 2 fünfter Satz einem AIFM, der sich als nicht geeignet für die Verwaltung des WKF erwiesen hat, nicht die Verwaltung gemäß § 15 Abs. 5 kündigt und einen geeigneten AIFM bestellt,unter erheblichem Verstoß gegen seine Überwachungspflicht gemäß Paragraph 15, Absatz 2, fünfter Satz einem AIFM, der sich als nicht geeignet für die Verwaltung des WKF erwiesen hat, nicht die Verwaltung gemäß Paragraph 15, Absatz 5, kündigt und einen geeigneten AIFM bestellt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist dafür von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Wer
1.Ziffer einsgegen das Erfordernis einer Anzeige der Errichtung eines WKF gemäß § 4 Abs. 2 verstößt, odergegen das Erfordernis einer Anzeige der Errichtung eines WKF gemäß Paragraph 4, Absatz 2, verstößt, oder
2.Ziffer 2gegen § 22 verstößt, indem er den Bezeichnungsschutz verletzt,gegen Paragraph 22, verstößt, indem er den Bezeichnungsschutz verletzt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist dafür von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
(3)Absatz 3,Die von der FMA gemäß diesem Bundesgesetz verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.
In Kraft seit 22.07.2023 bis 31.12.9999
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