§ 4 WKFG Wagniskapitalfonds

WKFG - Wagniskapitalfondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Wagniskapitalfonds (WKF) müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
    1. 1.Ziffer einsDer WKF ist von einem AIFM zu verwalten;
    2. 2.Ziffer 2der WKF darf nur in der Form eines geschlossenen Typs gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 694/2014 errichtet werden;der WKF darf nur in der Form eines geschlossenen Typs gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 694 aus 2014, errichtet werden;
    3. 3.Ziffer 3der WKF darf unter Bedachtnahme auf die Risikostreuung nur Veranlagungen gemäß § 5 erwerben;der WKF darf unter Bedachtnahme auf die Risikostreuung nur Veranlagungen gemäß Paragraph 5, erwerben;
    4. 4.Ziffer 4der WKF ist in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft gemäß § 9 zu errichten;der WKF ist in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft gemäß Paragraph 9, zu errichten;
    5. 5.Ziffer 5die Satzung des WKF hat die Inhalte gemäß § 11 zu enthalten;die Satzung des WKF hat die Inhalte gemäß Paragraph 11, zu enthalten;
    6. 6.Ziffer 6Für den WKF ist eine Verwahrstelle gemäß § 19 AIFMG zu bestellen, unabhängig davon, ob der WKF von einem AIFM, der gemäß § 6 AIFMG zur Verwaltung von AIF berechtigt oder gemäß § 3a AIFMG registriert ist, verwaltet wird;Für den WKF ist eine Verwahrstelle gemäß Paragraph 19, AIFMG zu bestellen, unabhängig davon, ob der WKF von einem AIFM, der gemäß Paragraph 6, AIFMG zur Verwaltung von AIF berechtigt oder gemäß Paragraph 3 a, AIFMG registriert ist, verwaltet wird;
    7. 7.Ziffer 7die Laufzeit des WKF muss zwischen fünf und zwanzig Jahren liegen und in den Fondsbestimmungen festgelegt werden;
    8. 8.Ziffer 8das Geschäftsjahr des WKF ist das Kalenderjahr.
  2. (2)Absatz 2,Der AIFM hat die Errichtung eines WKF der FMA anzuzeigen. Der Anzeige sind ein Nachweis der Einhaltung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und die Fondsbestimmungen anzuschließen.Der AIFM hat die Errichtung eines WKF der FMA anzuzeigen. Der Anzeige sind ein Nachweis der Einhaltung der Voraussetzungen gemäß Absatz eins und die Fondsbestimmungen anzuschließen.
  3. (3)Absatz 3,Die FMA hat den Vertrieb des WKF zu untersagen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Voraussetzungen des Abs. 1 oder die im Übrigen anwendbaren Voraussetzungen des AIFMG nicht eingehalten werden oderdie Voraussetzungen des Absatz eins, oder die im Übrigen anwendbaren Voraussetzungen des AIFMG nicht eingehalten werden oder
    2. 2.Ziffer 2die Fondsbestimmungen nicht den Anforderungen des § 16 entsprechen.die Fondsbestimmungen nicht den Anforderungen des Paragraph 16, entsprechen.
  4. (4)Absatz 4,Auf die Anzeige des WKF an die FMA gemäß Abs. 2 und die Untersagung durch die FMA gemäß Abs. 3 ist das Verfahren gemäß § 29 AIFMG sinngemäß anzuwenden.Auf die Anzeige des WKF an die FMA gemäß Absatz 2 und die Untersagung durch die FMA gemäß Absatz 3, ist das Verfahren gemäß Paragraph 29, AIFMG sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 22.07.2023 bis 31.12.9999
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