§ 2 WKFG Begriffsbestimmungen

WKFG - Wagniskapitalfondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. 1.Ziffer eins„Alternativer Investmentfonds (AIF)“ ist ein Organismus für gemeinsame Anlagen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes – AIFMG, BGBl. I Nr. 135/2013;„Alternativer Investmentfonds (AIF)“ ist ein Organismus für gemeinsame Anlagen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes – AIFMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2013,;
  2. 2.Ziffer 2„Wagniskapitalfonds (WKF)“ ist ein aus Risikokapitalveranlagungen gemäß § 5 bestehender AIF, der in gleiche, in Wertpapiere verkörperte Anteile gemäß § 10 (Aktien der Wagniskapital-Aktiengesellschaft – WK-AG) zerfällt;„Wagniskapitalfonds (WKF)“ ist ein aus Risikokapitalveranlagungen gemäß Paragraph 5, bestehender AIF, der in gleiche, in Wertpapiere verkörperte Anteile gemäß Paragraph 10, (Aktien der Wagniskapital-Aktiengesellschaft – WK-AG) zerfällt;
  3. 3.Ziffer 3„Alternativer Investmentfonds Manager (AIFM)“ ist ein AIFM, der gemäß § 6 AIFMG zur Verwaltung von AIF berechtigt oder gemäß § 3a AIFMG registriert ist.„Alternativer Investmentfonds Manager (AIFM)“ ist ein AIFM, der gemäß Paragraph 6, AIFMG zur Verwaltung von AIF berechtigt oder gemäß Paragraph 3 a, AIFMG registriert ist.
In Kraft seit 22.07.2023 bis 31.12.9999
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