Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz nichts Anderes festgelegt wird, sind die Bestimmungen des AIFMG anzuwenden.
(2)Absatz 2,Für AIFM, die gemäß § 3a AIFMG registriert sind, gelten in Ergänzung zu den gemäß § 1 Abs. 5 und § 3a AIFMG anzuwendenden Bestimmungen des AIFMG die §§ 2, 16, 21 Abs. 1 Z 1 bis 4 und 6 bis 16 und Abs. 2 bis 5 sowie 22 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 bis 4, Abs. 3 bis 5 und 9 AIFMG in Bezug auf den WKF sinngemäß. Für AIFM, die gemäß § 3a AIFMG registriert sind, gelten außerdem § 9 Abs. 3 vierter bis sechster Satz, die §§ 17 bis 20 und 29 sowie der 2. Abschnitt des 9. Teils des AIFMG in Bezug auf den WKF, soweit dies in den §§ 4, 5, 7, 8, 15, 17, 18 und 21 dieses Bundesgesetzes vorgesehen ist.Für AIFM, die gemäß Paragraph 3 a, AIFMG registriert sind, gelten in Ergänzung zu den gemäß Paragraph eins, Absatz 5 und Paragraph 3 a, AIFMG anzuwendenden Bestimmungen des AIFMG die Paragraphen 2, 16, 21, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und 6 bis 16 und Absatz 2 bis 5 sowie 22 Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins bis 4, Absatz 3 bis 5 und 9 AIFMG in Bezug auf den WKF sinngemäß. Für AIFM, die gemäß Paragraph 3 a, AIFMG registriert sind, gelten außerdem Paragraph 9, Absatz 3, vierter bis sechster Satz, die Paragraphen 17 bis 20 und 29 sowie der 2. Abschnitt des 9. Teils des AIFMG in Bezug auf den WKF, soweit dies in den Paragraphen 4, 5, 7, 8, 15, 17, 18 und 21 dieses Bundesgesetzes vorgesehen ist.
In Kraft seit 22.07.2023 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 3 WKFG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 WKFG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 3 WKFG