Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Die Bewertung der Vermögenswerte hat gemäß § 17 AIFMG zu erfolgen.Die Bewertung der Vermögenswerte hat gemäß Paragraph 17, AIFMG zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Zu jedem Bilanzstichtag hat die Bewertung durch einen externen Bewerter gemäß § 17 Abs. 4 Z 1 AIFMG zu erfolgen.Zu jedem Bilanzstichtag hat die Bewertung durch einen externen Bewerter gemäß Paragraph 17, Absatz 4, Ziffer eins, AIFMG zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Der AIFM hat den externen Bewerter nach dessen Bestellung unverzüglich der FMA anzuzeigen.
(4)Absatz 4,Der externe Bewerter hat den Anlegern und der FMA auf Verlangen Auskünfte über die Bewertung und seine Berechnungen zu erteilen.
In Kraft seit 22.07.2023 bis 31.12.9999
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