§ 12 WKFG Vorstand

WKFG - Wagniskapitalfondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Vorstand einer WK-AG besteht aus mindestens zwei natürlichen Personen. Er ist verpflichtet,
    1. 1.Ziffer einsseine Tätigkeit mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im besten Interesse des von ihm verwalteten Vermögens und der Integrität des Marktes auszuüben und
    2. 2.Ziffer 2sich um die Vermeidung von Interessenkonflikten zu bemühen und, wenn diese sich nicht vermeiden lassen, diese offenzulegen.
  2. (2)Absatz 2,Die Mitglieder des Vorstandes müssen über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse verfügen und persönlich zuverlässig sein. Die Mitglieder des Vorstandes haben die für die Ausübung ihrer Leitungsfunktion erforderlichen fachlichen Eignungen und Erfahrungen, insbesondere im Bereich des Finanz- und Rechnungswesens, aufzuweisen. Die Bestellung und das Ausscheiden von Mitgliedern des Vorstandes sind der FMA unverzüglich anzuzeigen.
  3. (3)Absatz 3,Die Mitglieder des Vorstandes dürfen keine entgeltliche Tätigkeit für die Verwahrstelle ausüben.
In Kraft seit 22.07.2023 bis 31.12.9999
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