Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Ein WKF darf nur in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft errichtet werden.
(2)Absatz 2,Die Firma der Aktiengesellschaft hat die Bezeichnung „Wagniskapital-Aktiengesellschaft“ oder die Abkürzung „WK-AG“ zu enthalten. Die Firma einer WK-AG mit Teilgesellschaftsvermögen gemäß § 17 muss darüber hinaus den Zusatz „mit Teilgesellschaftsvermögen“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten.Die Firma der Aktiengesellschaft hat die Bezeichnung „Wagniskapital-Aktiengesellschaft“ oder die Abkürzung „WK-AG“ zu enthalten. Die Firma einer WK-AG mit Teilgesellschaftsvermögen gemäß Paragraph 17, muss darüber hinaus den Zusatz „mit Teilgesellschaftsvermögen“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten.
(3)Absatz 3,Auf die WK-AG sind die Bestimmungen des AktG anzuwenden, soweit in diesem Bundesgesetz und im AIFMG nichts Anderes bestimmt ist.
In Kraft seit 22.07.2023 bis 31.12.9999
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