Für einen WKF ist der Erwerb derivativer Produkte gemäß § 73 InvFG 2011 nur zur Absicherung von Vermögensgegenständen des Gesellschaftsvermögens zulässig. Für einen WKF ist der Erwerb derivativer Produkte gemäß Paragraph 73, InvFG 2011 nur zur Absicherung von Vermögensgegenständen des Gesellschaftsvermögens zulässig.
0 Kommentare zu § 6 WKFG