Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Die Veranlagungen für den WKF sind unter Bedachtnahme auf die Risikostreuung auszuwählen und es dürfen die berechtigten Interessen der Anleger nicht verletzt werden.
(2)Absatz 2,Für den WKF dürfen ausschließlich folgende Vermögenswerte erworben werden:
1.Ziffer einsGuthaben bei Kreditinstituten gemäß § 1a Abs. 1 Z 1 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993;Guthaben bei Kreditinstituten gemäß Paragraph eins a, Absatz eins, Ziffer eins, des Bankwesengesetzes – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,;
2.Ziffer 2Von einer Aktiengesellschaft ausgegebene Aktien, die zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht an einem geregelten Markt gemäß § 1 Z 2 des Börsegesetzes 2018 – BörseG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, notieren oder gehandelt werden;Von einer Aktiengesellschaft ausgegebene Aktien, die zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht an einem geregelten Markt gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, des Börsegesetzes 2018 – BörseG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, notieren oder gehandelt werden;
3.Ziffer 3Geschäftsanteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung;
4.Ziffer 4Anteile an Personengesellschaften, insbesondere als Kommanditist;
5.Ziffer 5Beteiligungen an Gesellschaften bürgerlichen Rechts;
6.Ziffer 6Beteiligungen als stiller Gesellschafter;
7.Ziffer 7Schuldverschreibungen und Genussrechte gemäß § 174 des Aktiengesetzes – AktG, BGBl. Nr. 98/1965;Schuldverschreibungen und Genussrechte gemäß Paragraph 174, des Aktiengesetzes – AktG, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965,;
8.Ziffer 8Finanzierungsinstrumente von Rechtsträgern, an denen Beteiligungen gemäß Z 2 bis 6 begründet werden könnten, einschließlich der Gewährung von Darlehen;Finanzierungsinstrumente von Rechtsträgern, an denen Beteiligungen gemäß Ziffer 2 bis 6 begründet werden könnten, einschließlich der Gewährung von Darlehen;
9.Ziffer 9Anteile an AIF, die mindestens 50 vH des Fondsvermögens in Beteiligungen gemäß Z 2 bis 5 veranlagen;Anteile an AIF, die mindestens 50 vH des Fondsvermögens in Beteiligungen gemäß Ziffer 2 bis 5 veranlagen;
10.Ziffer 10liquide Finanzanlagen gemäß § 67 des Investmentfondsgesetzes 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011.liquide Finanzanlagen gemäß Paragraph 67, des Investmentfondsgesetzes 2011 – InvFG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,.
(3)Absatz 3,Vermögenswerte gemäß Abs. 2 Z 10, die nicht unter Abs. 2 Z 1 bis 9 fallen, dürfen insgesamt nur bis zu 30 vH des Nettoinventarwerts gemäß § 17 AIFMG des Gesellschaftsvermögens erworben werden.Vermögenswerte gemäß Absatz 2, Ziffer 10,, die nicht unter Absatz 2, Ziffer eins bis 9 fallen, dürfen insgesamt nur bis zu 30 vH des Nettoinventarwerts gemäß Paragraph 17, AIFMG des Gesellschaftsvermögens erworben werden.
In Kraft seit 22.07.2023 bis 31.12.9999
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