Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Nur der AIFM ist berechtigt, über die Vermögenswerte zu verfügen, die zu einem von ihm verwalteten WKF gehören und die Rechte aus diesen Vermögenswerten auszuüben. Er hat die Interessen der Aktionäre zu wahren, die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters im Sinne des § 84 Abs. 1 AktG anzuwenden sowie die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, des AIFMG und die Fondsbestimmungen einzuhalten.Nur der AIFM ist berechtigt, über die Vermögenswerte zu verfügen, die zu einem von ihm verwalteten WKF gehören und die Rechte aus diesen Vermögenswerten auszuüben. Er hat die Interessen der Aktionäre zu wahren, die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, AktG anzuwenden sowie die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, des AIFMG und die Fondsbestimmungen einzuhalten.
(2)Absatz 2,Verschmelzungen von WKF sind zulässig. Es ist dabei eines der Verschmelzungsverfahren gemäß § 3 Abs. 2 Z 15 InvFG 2011 sinngemäß und mit der Maßgabe anzuwenden, dass WKF an die Stelle von OGAW und Teilgesellschaftsvermögen an die Stelle von Teilfonds treten. Verschmelzungen bedürfen einer Mehrheit der Aktionäre, die mindestens drei Viertel des Grundkapitals der beteiligten WKF oder drei Viertel der auf die beteiligten Teilgesellschaftsvermögen entfallenden Anteile am Grundkapital umfasst. In den Fondsbestimmungen kann die Zustimmung einer größeren Mehrheit vorbehalten werden. Verschmelzungen bedürfen überdies der Zustimmung der Verwahrstelle oder Verwahrstellen. Der AIFM hat eine Verschmelzung der FMA unverzüglich anzuzeigen.Verschmelzungen von WKF sind zulässig. Es ist dabei eines der Verschmelzungsverfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 15, InvFG 2011 sinngemäß und mit der Maßgabe anzuwenden, dass WKF an die Stelle von OGAW und Teilgesellschaftsvermögen an die Stelle von Teilfonds treten. Verschmelzungen bedürfen einer Mehrheit der Aktionäre, die mindestens drei Viertel des Grundkapitals der beteiligten WKF oder drei Viertel der auf die beteiligten Teilgesellschaftsvermögen entfallenden Anteile am Grundkapital umfasst. In den Fondsbestimmungen kann die Zustimmung einer größeren Mehrheit vorbehalten werden. Verschmelzungen bedürfen überdies der Zustimmung der Verwahrstelle oder Verwahrstellen. Der AIFM hat eine Verschmelzung der FMA unverzüglich anzuzeigen.
In Kraft seit 22.07.2023 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 19 WKFG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 19 WKFG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 19 WKFG