Die Bezeichnung „Wagniskapital-Aktiengesellschaft“ oder Wortverbindungen, die diese Bezeichnung enthalten, oder die Abkürzung „WK-AG“ dürfen im Firmenwortlaut, im Geschäftsverkehr und in der Werbung nur von der WK-AG und von AIFM, die die Errichtung eines WKF gemäß § 4 Abs. 2 angezeigt haben, verwendet werden. Die Bezeichnung „Wagniskapital-Aktiengesellschaft“ oder Wortverbindungen, die diese Bezeichnung enthalten, oder die Abkürzung „WK-AG“ dürfen im Firmenwortlaut, im Geschäftsverkehr und in der Werbung nur von der WK-AG und von AIFM, die die Errichtung eines WKF gemäß Paragraph 4, Absatz 2, angezeigt haben, verwendet werden.
0 Kommentare zu § 22 WKFG