§ 22 WKFG Schutz von Bezeichnungen

WKFG - Wagniskapitalfondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026

Die Bezeichnung „Wagniskapital-Aktiengesellschaft“ oder Wortverbindungen, die diese Bezeichnung enthalten, oder die Abkürzung „WK-AG“ dürfen im Firmenwortlaut, im Geschäftsverkehr und in der Werbung nur von der WK-AG und von AIFM, die die Errichtung eines WKF gemäß § 4 Abs. 2 angezeigt haben, verwendet werden. Die Bezeichnung „Wagniskapital-Aktiengesellschaft“ oder Wortverbindungen, die diese Bezeichnung enthalten, oder die Abkürzung „WK-AG“ dürfen im Firmenwortlaut, im Geschäftsverkehr und in der Werbung nur von der WK-AG und von AIFM, die die Errichtung eines WKF gemäß Paragraph 4, Absatz 2, angezeigt haben, verwendet werden.

In Kraft seit 22.07.2023 bis 31.12.9999
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