Gesamte Rechtsvorschrift W-PVG

Wiener Personalvertretungsgesetz

W-PVG
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Stand der Gesetzesgebung: 04.08.2021
Gesetz über die Personalvertretung bei der Gemeinde Wien (Wiener Personalvertretungsgesetz – W-PVG)

StF: LGBl. Nr. 49/1985

§ 1 W-PVG Geltungsbereich


(1) Für die Bediensteten der Gemeinde Wien ist eine Personalvertretung einzurichten.

(2) Bedienstete im Sinne dieses Gesetzes sind, sofern im Abs. 3 nicht anderes bestimmt ist, Personen, die

1.

in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehen und dem Dienststand angehören;

2.

in einem durch Vertrag begründeten Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehen.

(3) Als Bedienstete im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht:

1.

die im Art. 14 Abs. 2 B-VG und im Art. 14a Abs. 3 lit. b B-VG genannten Lehrerinnen und Lehrer sowie Erzieherinnen und Erzieher;

2.

Personen, auf die das Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, Anwendung findet;

3.

Lehrerinnen und Lehrer, Gutsangestellte, Land- und Forstarbeiterinnen, Land- und Forstarbeiter und Lehrlinge, auf die ein Kollektivvertrag Anwendung findet.

§ 1a W-PVG


entfällt; LGBl Nr. 49/2013 vom 16.12.2013

§ 2 W-PVG Aufgaben der Personalvertretung


(1) Die Personalvertretung ist nach Maßgabe dieses Gesetzes berufen, die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten zu wahren und zu fördern. Sie hat in Erfüllung dieser Aufgaben dafür einzutreten, daß die zugunsten der Bediensteten geltenden Gesetze, Verordnungen, Verträge, Dienstordnungen, Erlässe und Verfügungen eingehalten und durchgeführt werden.

(2) Die Personalvertretung hat bei ihrer Tätigkeit sowohl auf die Interessen der Bediensteten als auch auf das öffentliche Wohl und die Erfordernisse eines geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen.

(3) Der Aufgabenbereich anderer gesetzlicher oder auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhender Berufsvereinigungen (z. B. Arbeiterkammer Wien, Österreichischer Gewerkschaftsbund – younion _ Die Daseinsgewerkschaft) wird durch dieses Gesetz nicht berührt.

(4) Die Organe der Personalvertretung können zu ihrer Beratung gewählte Mitglieder anderer Personalvertretungsorgane, Vertreterinnen und Vertreter der im Abs. 3 genannten Berufsvereinigungen, sachkundige Bedienstete und Sachverständige einladen, sofern dadurch die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 36 nicht gefährdet wird.

§ 3 W-PVG Organe


(1) Organe der Personalvertretung sind

1.

die Dienststellenversammlung,

2.

der Dienststellenausschuß (die Vertrauensperson),

3.

der Personalgruppenausschuß,

4.

der Hauptausschuß,

5.

der Zentralausschuß,

6.

der Dienststellenwahlausschuß,

7.

der Personalgruppenwahlausschuss,

8.

der Zentralwahlausschuß.

(2) Personalvertreterinnen und Personalvertreter im Sinne dieses Gesetzes sind die Mitglieder der Dienststellenausschüsse, der Personalgruppenausschüsse, der Hauptausschüsse und des Zentralausschusses sowie die Vertrauenspersonen.

§ 4 W-PVG Dienststellen


(1) Dienststellen sind dienstliche Einrichtungen, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine räumliche, verwaltungsmäßige oder betriebstechnische Einheit darstellen.

(2) Für zwei oder mehrere Dienststellen können gemeinsame Organe der Personalvertretung, für besonders große und organisatorisch trennbare sowie für örtlich getrennt untergebrachte Dienststellen können mehrere Organe der Personalvertretung gebildet werden, wenn dies unter Berücksichtigung der personalmäßigen Struktur der Dienststellen der Wahrung der Interessen der Bediensteten dienlich ist; dabei ist dafür zu sorgen, daß für Dienststellen mit weniger als fünf wahlberechtigten Bediensteten zusammen mit anderen Dienststellen gemeinsame Organe der Personalvertretung geschaffen werden. Unter der gleichen Voraussetzung können auch für Teile mehrerer Dienststellen gemeinsame Organe der Personalvertretung gebildet werden.

(3) Für welche Dienststellen oder Dienststellenteile gemeinsame und für welche Dienststellen mehrere Organe der Personalvertretung gebildet werden, hat der Magistrat auf Vorschlag des Zentralausschusses und im Einvernehmen mit diesem zu bestimmen. Dabei ist der Sitz der gemeinsamen Organe der Personalvertretung festzulegen. Vor der Erstellung dieses Vorschlags hat der Zentralausschuss die betroffenen Hauptausschüsse und die betroffenen Dienststellenausschüsse (Vertrauenspersonen) anzuhören.

(4) Sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist, gelten die gemäß Abs. 2 und 3 zusammengefaßten oder getrennten Dienststellen (Dienststellenteile) jeweils als eine Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes.

(5) Die Dienststellen gemäß Abs. 1 und 4 sind vom Magistrat kundzumachen.

(6) Bedienstete einer Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Bediensteten, die in dieser Dienststelle beschäftigt sind oder in keiner Dienststelle der Gemeinde Wien beschäftigt sind und im Stand dieser Dienststelle geführt werden. Bedienstete, die in mehreren Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigt sind, gelten als Bedienstete jener Dienststelle, in der sie überwiegend beschäftigt sind; bei gleichem Beschäftigungsausmaß gelten sie als Bedienstete jener Dienststelle, in deren Stand sie geführt werden.

(7) Für die gemäß dem Wiener Stadtwerke - Zuweisungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 17/1999, zur Dienstleistung zugewiesenen Bediensteten finden Abs. 1 bis 6 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß im Zeitpunkt der Betriebsaufnahme gemäß § 1 Abs. 1 des Wiener Stadtwerke - Zuweisungsgesetzes als Dienststellen im Sinn des W-PVG jene räumlichen, verwaltungsmäßigen oder betriebstechnischen Organisationseinheiten der im § 1 Abs. 1 des Wiener Stadtwerke - Zuweisungsgesetzes angeführten Gesellschaften gelten, die unmittelbar vor dieser Betriebsaufnahme Dienststellen gemäß Abs. 1 und 4 waren.

§ 5 W-PVG Dienststellenversammlung


(1) Die Gesamtheit der Bediensteten einer Dienststelle bildet die Dienststellenversammlung.

(2) Der Dienststellenversammlung obliegt

1.

die Entgegennahme und Behandlung von Berichten des Dienststellenausschusses (der Vertrauenspersonen),

2.

die Beschlußfassung über die Enthebung des Dienststellenausschusses (der Vertrauenspersonen).

(3) Die Dienststellenversammlung ist berechtigt, Anträge an den Dienststellenausschuß (die Vertrauenspersonen) zu stellen. Wird die Dienststellenversammlung geteilt durchgeführt (§ 6 Abs. 7), so steht dieses Recht jeder Teildienststellenversammlung zu. Der Dienststellenausschuß hat über diese Anträge zu beraten und hierüber spätestens in der nächsten Dienststellenversammlung zu berichten.

§ 6 W-PVG Dienststellenversammlung, Einberufung und Geschäftsführung


(1) Die Dienststellenversammlung ist vom Dienststellenausschuß (von den Vertrauenspersonen) im Bedarfsfalle, mindestens aber einmal jährlich einzuberufen. Die Leiterinnen und Leiter der Dienststellen (§ 4 Abs. 1) sind von der Einberufung in Kenntnis zu setzen.

(2) Eine Dienststellenversammlung ist innerhalb von vier Wochen abzuhalten, wenn mehr als ein Drittel der stimmberechtigten Bediensteten oder der Mitglieder des Dienststellenausschusses die Einberufung unter Angabe des Grundes verlangt.

(3) Bei Funktionsunfähigkeit des Dienststellenausschusses (der Vertrauenspersonen) oder, wenn ein Dienststellenausschuss (Vertrauenspersonen) noch nicht besteht, ist die Dienststellenversammlung von der bzw. dem an Lebensjahren ältesten stimmberechtigten Bediensteten einzuberufen. Unterlässt diese bzw. dieser die Einberufung, so obliegt die Einberufung der bzw. dem jeweils nächstältesten stimmberechtigten Bediensteten.

(4) Den Vorsitz in der Dienststellenversammlung führt die bzw. der Vorsitzende des Dienststellenausschusses, bei ihrer bzw. seiner Verhinderung ihre Stellvertreterin bzw. ihr Stellvertreter oder seine Stellvertreterin bzw. sein Stellvertreter und bei deren bzw. dessen Verhinderung das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied des Dienststellenausschusses. In Dienststellen, in denen kein Dienststellenausschuss zu bilden ist, führt die an Lebensjahren älteste anwesende Vertrauensperson den Vorsitz. In den Fällen des Abs. 3 führt den Vorsitz die bzw. der an Lebensjahren älteste anwesende stimmberechtigte Bedienstete.

(5) Die Teilnahme an der Dienststellenversammlung ist allen Bediensteten zu ermöglichen, sofern dies mit der Aufrechterhaltung des notwendigen Dienstbetriebes vereinbar ist.

(6) In der Dienststellenversammlung ist jede bzw. jeder Bedienstete stimmberechtigt, die bzw. der am Tage der Dienststellenversammlung Bedienstete bzw. Bediensteter der Dienststelle (§ 4 Abs. 6) ist. Der Dienststellenausschuss (die Vertrauenspersonen) kann zur Dienststellenversammlung die im § 2 Abs. 4 angeführten Personen zur Beratung sowie Vertreterinnen und Vertreter des Magistrats zur Auskunftserteilung einladen.

(7) Bei zusammengefaßten Dienststellen (§ 4 Abs. 2 und 3) oder bei Dienststellen, deren Bedienstete nicht gleichzeitig Dienst versehen (Schicht- oder Wechseldienst), kann in den Fällen des § 5 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 die Dienststellenversammlung auch geteilt durchgeführt werden (Teildienststellenversammlung). Bei der Einberufung von Teildienststellenversammlungen ist vorzusorgen, daß allen Bediensteten der Dienststelle die Teilnahme an einer der Teildienststellenversammlungen möglich ist. Wird die Dienststellenversammlung geteilt durchgeführt, so sind die Bediensteten mit Ausnahme der Mitglieder des Dienststellenausschusses nur zur Teilnahme an einer Teildienststellenversammlung berechtigt. Die Mitglieder des Dienststellenausschusses sind jedoch auch bei der Teilnahme an mehreren Teildienststellenversammlungen in derselben Angelegenheit nur einmal stimmberechtigt.

(8) Im Falle des § 5 Abs. 2 Z 1 werden die Beschlüsse der Dienststellenversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Wird die Dienststellenversammlung geteilt durchgeführt, so sind die in den einzelnen Teildienststellenversammlungen abgegebenen Stimmen zusammenzuzählen.

(9) Im Falle des § 5 Abs. 2 Z 2 bedarf der Beschluß der Dienststellenversammlung der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen, mindestens jedoch der Hälfte der Stimmen der stimmberechtigten Bediensteten der Dienststelle.

(10) Im Falle des § 5 Abs. 3 werden die Beschlüsse der Dienststellenversammlung oder der Teildienststellenversammlung in Anwesenheit von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Bediensteten mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

§ 7 W-PVG Dienststellenausschuß (Vertrauenspersonen)


(1) In jeder Dienststelle sind Vertrauenspersonen zu wählen. Die Anzahl der Vertrauenspersonen beträgt bei jeder Dienststelle mit

5 bis

9 Bediensteten eine,

10 bis

19 Bediensteten zwei,

20 bis

50 Bediensteten drei,

51 bis

100 Bediensteten vier.

Bei Dienststellen mit mehr als 100 Bediensteten erhöht sich die Anzahl der Vertrauenspersonen für je weitere 100 Bedienstete um eine, bei Dienststellen mit mehr als 1000 Bediensteten für je weitere 400 Bedienstete um eine. Bruchteile von Hundert bzw. Vierhundert werden voll gerechnet.

(2) Bei Anwendung des Abs. 1 ist die Anzahl der wahlberechtigten Bediensteten der Dienststelle (§ 13 Abs. 2) maßgebend. Eine Änderung der Zahl der Bediensteten der Dienststelle ist auf die Anzahl der Vertrauenspersonen während deren Funktionsdauer ohne Einfluß.

(3) Beträgt in einer Dienststelle die Anzahl der Vertrauenspersonen mindestens drei, so bilden diese den Dienststellenausschuß.

(4) Der Wirkungsbereich des Dienststellenausschusses (der Vertrauenspersonen) erstreckt sich auf die Bediensteten der Dienststelle, bei der dieses Organ errichtet ist.

§ 8 W-PVG


Die Hauptgruppen umfassen die Dienststellen folgender Bereiche:

1.

Magistrat der Stadt Wien mit Ausnahme der unter Z 2 bis 6 fallenden Dienststellen und Verwaltungsgericht Wien (Hauptgruppe I);

2.

Gesundheitsverbund (Hauptgruppe II);

3.

Wasserwerke, Friedhöfe, Bäder, Stadtreinigung und Fuhrpark, einschließlich des Dienstkraftwagenbetriebes (Hauptgruppe III);

4.

WIENER STADTWERKE Holding, WIENER LINIEN und BESTATTUNG WIEN (Hauptgruppe IV);

5.

ENERGIE WIEN (Hauptgruppe V);

6.

Wiener Netze (Hauptgruppe VI).

Den in Z 4 bis 6 enthaltenen Bereichsbezeichnungen sind die unmittelbar vor der Betriebsaufnahme im Sinn des § 1 Abs. 1 des Wiener Stadtwerke - Zuweisungsgesetzes gültigen Organisationsstrukturen zugrunde zu legen.

§ 8a W-PVG


(1) Die Bediensteten einer Hauptgruppe sind entsprechend ihrer besoldungsrechtlichen Stellung in folgende Personalgruppen zusammenzufassen:

1.

in der Hauptgruppe I

a)

die Bediensteten der Verwendungsgruppen A, KA 1, KA 2 und RÄ sowie die Bediensteten im Schema VGW;

b)

die Bediensteten der Verwendungsgruppen B, KA 3, K 1 und K 2;

c)

die Bediensteten der Verwendungsgruppen C, D 1, D, E 1, E, K 3, K 4, K 5, K 6, R, R 1 und R 2;

d)

die Bediensteten der Verwendungsgruppen L 1, L 2a, LKA, LKP, LKS, L 2b 1 und L 3;

e)

die Bediensteten der Verwendungsgruppen 1, 2, 3P, 3A, 3 und 4, sofern nicht lit. f zutrifft;

f)

die Kindergartenassistentinnen und Kindergartenassistenten;

2.

in der Hauptgruppe II

a)

die Ärztlichen Direktorinnen und Ärztlichen Direktoren, Ärztlichen Abteilungs(Instituts)vorstände, Ärztinnen und Ärzte sowie Psychologinnen und Psychologen;

b)

die Bediensteten des höheren technischen Dienstes, Fachbediensteten des technischen Dienstes, Chemikerinnen und Chemiker mit Reifeprüfung, Bediensteten des technischen Dienstes, Werkmeisterinnen und Werkmeister, Betriebsbeamtinnen und Betriebsbeamten, Maschinenmeisterinnen und Maschinenmeister sowie die Bediensteten der Verwendungsgruppen 1, 2, 3P, 3A, 3 und 4 der technischen Werkstätten;

c)

die Bediensteten der Verwendungsgruppen A, B und C, sofern nicht lit. a oder b zutrifft, und die Bediensteten der Verwendungsgruppen LKP, D, D 1 und E, sofern nicht lit. b zutrifft;

d)

die Bediensteten der Verwendungsgruppen K 1, K 2, K 3, K 4, P 3, P 4, P 5 und P 6, sofern nicht lit. e zutrifft, sowie die Pflegefachassistentinnen und Pflegefachassistenten und die Pflegeassistentinnen und Pflegeassistenten;

e)

die Leiterinnen und Leiter der Bildungseinrichtung für MTDG, Lehrerinnen und Lehrer für MTDG, Leiterinnen MTDG und Leiter MTDG, Bereichsleiterinnen MTDG und Bereichsleiter MTDG, Fachbereichsleiterinnen MTDG und Fachbereichsleiter MTDG, Bediensteten der gehobenen medizinisch-technischen Dienste, die medizinisch-technischen Fachkräfte, Hebammen, (Leitenden) Lehrhebammen, Bereichsleiterinnen Hebammen und Bereichsleiter Hebammen, Leitenden Hebammen, Fachbereichskoordinatorinnen Hebammen und Fachbereichskoordinatoren Hebammen, die Heilmasseurinnen und Heilmasseure sowie die (Leitenden) Medizinischen Fachassistentinnen und (Leitenden) Medizinischen Fachassistenten, (Leitenden) Medizinischen Masseurinnen und (Leitenden) Medizinischen Masseure, die (Leitenden) Operationsassistentinnen und (Leitenden) Operationsassistenten, (Leitenden) Desinfektionsassistentinnen und (Leitenden) Desinfektionsassistenten, Ordinationsassistentinnen und Ordinationsassistenten, (Ersten, Leitenden) Obduktionsassistentinnen und (Ersten, Leitenden) Obduktionsassistenten, Gipsassistentinnen und Gipsassistenten, Röntgenassistentinnen und Röntgenassistenten, Laborassistentinnen und Laborassistenten, Laborgehilfinnen und Laborgehilfen sowie Sanitätsgehilfinnen und Sanitätsgehilfen sowie die Bediensteten der Verwendungsgruppen K 6 und P 1, sofern nicht lit. d zutrifft;

f)

die Bediensteten der Verwendungsgruppen 1, 2, 3P, 3A, 3 und 4, sofern nicht lit. b oder e zutrifft;

3.

in den Hauptgruppen III, V und VI

a)

die Bediensteten der Verwendungsgruppe A, sofern nicht Z 7 zutrifft;

b)

die Bediensteten der Verwendungsgruppe B, sofern nicht Z 7 zutrifft;

c)

die Bediensteten der Verwendungsgruppen C, D 1, D und E;

d)

die Bediensteten der Verwendungsgruppen 1, 2 und 3P, sofern nicht Z 4 oder 6 zutrifft;

e)

die Bediensteten der Verwendungsgruppen 3A, 3 und 4, sofern nicht Z 4 oder 6 zutrifft;

4.

in der Hauptgruppe III die Kraftwagenlenkerinnen und Kraftwagenlenker;

5.

in der Hauptgruppe IV die Bediensteten sämtlicher Verwendungsgruppen des Schemas II/IV;

6.

in den Hauptgruppen IV, V und VI die Bediensteten sämtlicher Verwendungsgruppen des Schemas I/III;

7.

in der Hauptgruppe V die Bediensteten der Verwendungsgruppen A und B.

(2) Bedienstete, die nach den im Abs. 1 angeführten Merkmalen keiner Personalgruppe zugeordnet werden können, sind vom Magistrat auf Vorschlag des Zentralausschusses und im Einvernehmen mit diesem einer Personalgruppe zuzuordnen. Dabei sind der Tätigkeitsbereich und die Höhe des Gehaltes der zuzuordnenden Bediensteten im Vergleich zum Tätigkeitsbereich und der Höhe des Gehaltes der im Abs. 1 angeführten Bedienstetengruppen zu berücksichtigen.

(3) Wird durch eine Änderung der Anlage 1 zur Besoldungsordnung 1994 - BO 1994 eine Bedienstetengruppe neu geschaffen und ist diese Bedienstetengruppe eine der im Abs. 1 angeführten Bedienstetengruppen hinsichtlich des Tätigkeitsbereiches und der besoldungsrechtlichen Einreihung ähnlich, so ist die neu geschaffene Bedienstetengruppe vom Magistrat auf Vorschlag des Zentralausschusses und im Einvernehmen mit diesem einer der Personalgruppen gemäß Abs. 1 zuzuordnen.

(4) Auf Bedienstete, für die das Wiener Bedienstetengesetz – W-BedG, LGBl. Nr. 33/2017, gilt, findet Abs. 2 sinngemäß Anwendung. Ist aufgrund der vergleichsweisen Betrachtung eine eindeutige Zuordnung zu einer Personalgruppe nicht möglich, ist die bzw. der Bedienstete jener Personalgruppe zuzuordnen, der sie bzw. er angehören würde, wenn ihr bzw. sein Dienstverhältnis nach den Bestimmungen der VBO 1995 begründet worden wäre.

§ 8b W-PVG Personalgruppenausschuß


(1) In jeder Hauptgruppe (§ 8) ist für jede Personalgruppe (§ 8 a Abs. 1 ein Personalgruppenausschuß zu bilden.

(2) In jeden Personalgruppenausschuß sind zu wählen:

bei Personalgruppen bis 500 Bedienstete 3 Mitglieder,

bei Personalgruppen von 501 bis 1 000 Bediensteten 4 Mitglieder,

bei Personalgruppen von 1 001 bis 2 000 Bediensteten 5 Mitglieder,

bei Personalgruppen von 2 001 bis 3 000 Bediensteten 6 Mitglieder,

bei Personalgruppen von 3 001 bis 5 000 Bediensteten 7 Mitglieder,

bei Personalgruppen von 5 001 bis 7 000 Bediensteten 8 Mitglieder,

bei Personalgruppen von 7 001 bis 10 000 Bediensteten 9 Mitglieder,

bei Personalgruppen über 10 000 Bediensteten 10 Mitglieder.

§ 4 Abs. 6 und § 7 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Wirkungsbereich des Personalgruppenausschusses erstreckt sich auf die Bediensteten jener Hauptgruppe und Bedienstetengruppen, für die er gewählt wurde.

§ 9 W-PVG Personalvertreterversammlung


(1) Die Gesamtheit der in einer Hauptgruppe gewählten Personalvertreter bildet die Personalvertreterversammlung. Die Personalvertreterversammlung ist vom Hauptausschuß im Bedarfsfall einzuberufen. Eine Personalvertreterversammlung ist innerhalb von vier Wochen abzuhalten, wenn mehr als ein Viertel der Personalvertreter oder der Mitglieder des Hauptausschusses die Einberufung unter Angabe des Grundes verlangt. Den Vorsitz in der Personalvertreterversammlung führt der Vorsitzende des Hauptausschusses, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter.

(2) Der Personalvertreterversammlung obliegt

1.

die Entgegennahme und Erörterung von Berichten,

2.

die Beschlußfassung über die Einhebung einer Personalvertretungsumlage und über deren Höhe sowie die Bestellung der Rechnungsprüfer (Stellvertreter),

3.

die Beschlußfassung über die gemeinsame Auflösung des Hauptausschusses, aller Personalgruppenausschüsse und aller Dienststellenausschüsse sowie die Abberufung aller Vertrauenspersonen auf Antrag des Hauptausschusses.

(3) Soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, ist zur Beschlußfassung in der Personalvertreterversammlung die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der gewählten Personalvertreter und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Im Falle des Abs. 2 Z 3 ist zur Beschlußfassung die Anwesenheit von mindestens drei Vierteln der gewählten Personalvertreter erforderlich und bedarf der Beschluß der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 10 W-PVG Hauptausschuß


(1) Für jede Hauptgruppe (§ 8) ist ein Hauptausschuß zu bilden.

(2) Mitglieder des Hauptausschusses sind die Vorsitzenden der Dienststellenausschüsse und der Personalgruppenausschüsse. Überdies haben Dienststellen und Personalgruppen mit mehr als 500 Bediensteten ein zusätzliches Mitglied sowie Dienststellen und Personalgruppen mit mehr als 2.000 Bediensteten je ein weiteres Mitglied in den Hauptausschuss zu entsenden; diese zusätzlichen Mitglieder sind vom Dienststellenausschuss (Personalgruppenausschuss) aus seiner Mitte zu wählen. Die Vertrauenspersonen der Dienststellen, bei denen keine Dienststellenausschüsse zu bilden sind, haben aus ihrer Mitte ein Mitglied in den Hauptausschuss zu wählen. § 4 Abs. 6 und § 7 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Jede Wählerinnen- und Wählergruppe, der innerhalb der Hauptgruppe zumindest eine Personalvertreterin bzw. ein Personalvertreter angehört, muss im Hauptausschuss mindestens entsprechend ihrem Stimmenverhältnis zu der gemäß Abs. 2 mandatsstärksten Wählerinnen- und Wählergruppe vertreten sein. Maßgebend ist jeweils die Summe der zur Wahl der Dienststellenausschüsse (Vertrauenspersonen) und der Personalgruppenausschüsse der Hauptgruppe auf die Wählerinnen- und Wählergruppen entfallenen gültigen Stimmen. Für Mandatsteile ist ein Mandat zu vergeben, wenn die erste Dezimale größer als 4 ist.

(4) Erreicht eine Wählerinnen- und Wählergruppe auf Grund des Abs. 2 die Mindestanzahl der Mandate gemäß Abs. 3 nicht, so haben die Personalvertreterinnen und Personalvertreter der Hauptgruppe, die dieser Wählerinnen- und Wählergruppe angehören, die fehlenden Mitglieder des Hauptausschusses aus ihrer Mitte zu wählen.

(5) Der Wirkungsbereich des Hauptausschusses erstreckt sich auf die Bediensteten jener Dienststellen, für die der Hauptausschuß errichtet ist.

§ 11 W-PVG Zentralausschuß


(1) Zur Gesamtvertretung der Bediensteten ist ein Zentralausschuß zu bilden.

(2) Mitglieder des Zentralausschusses sind die Vorsitzenden der Hauptausschüsse. Überdies haben Hauptgruppen mit bis 5 000 Bediensteten ein, mit 5 001 bis 7 500 Bediensteten zwei, mit 7 501 bis 10 000 Bediensteten drei, mit 10 001 bis 15 000 Bediensteten vier, mit 15 001 bis 20 000 Bediensteten sechs und mit mehr als 20 000 Bediensteten sieben zusätzliche Mitglieder in den Zentralausschuß zu entsenden; diese zusätzlichen Mitglieder sind vom Hauptausschuß aus dem Kreis der Personalvertreterinnen und Personalvertreter der Hauptgruppe zu wählen. § 4 Abs. 6 und § 7 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Jede Wählerinnen- und Wählergruppe, der zumindest eine Personalvertreterin bzw. ein Personalvertreter angehört, muss im Zentralausschuss mindestens entsprechend ihrem Stimmenverhältnis zu der gemäß Abs. 2 mandatsstärksten Wählerinnen- und Wählergruppe vertreten sein. Maßgebend ist jeweils die Summe der zur Wahl der Dienststellenausschüsse (Vertrauenspersonen) und der Personalgruppenausschüsse auf die Wählerinnen- und Wählergruppen entfallenen gültigen Stimmen. Für Mandatsteile ist ein Mandat zu vergeben, wenn die erste Dezimale größer als 4 ist.

(4) Erreicht eine Wählerinnen- und Wählergruppe auf Grund des Abs. 2 die Mindestanzahl der Mandate gemäß Abs. 3 nicht, so haben die Personalvertreterinnen und Personalvertreter, die dieser Wählerinnen- und Wählergruppe angehören, die fehlenden Mitglieder des Zentralausschusses aus ihrer Mitte zu wählen.

(5) Dem Zentralausschuss obliegt die Beschlussfassung über die gemeinsame Auflösung des Hauptausschusses, aller Personalgruppenausschüsse und aller Dienststellenausschüsse sowie die Abberufung aller Vertrauenspersonen auf Antrag des Hauptausschusses. Der Beschluss ist in Anwesenheit von mindestens drei Vierteln seiner Mitglieder zu fassen und bedarf einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 12 W-PVG Personalvertreterkonferenz


Zur Entgegennahme und Erörterung von Berichten kann der Zentralausschuss für sämtliche Personalvertreterinnen und Personalvertreter sowie für die Personalvertreterinnen und Personalvertreter einzelner oder mehrerer Hauptgruppen eine Konferenz einberufen. Eine Personalvertreterkonferenz ist innerhalb von vier Wochen abzuhalten, wenn mehr als ein Viertel der Personalvertreterinnen und Personalvertreter einer Hauptgruppe oder der Mitglieder eines Hauptausschusses oder der Mitglieder des Zentralausschusses die Einberufung unter Angabe des Grundes verlangt. Den Vorsitz in der Personalvertreterkonferenz führt die bzw. der Vorsitzende des Zentralausschusses, bei ihrer bzw. seiner Verhinderung ihre Stellvertreterin bzw. ihr Stellvertreter oder seine Stellvertreterin bzw. sein Stellvertreter.

§ 13 W-PVG Berufung der Mitglieder der Dienststellenausschüsse (Vertrauenspersonen)


(1) Die Mitglieder der Dienststellenausschüsse (Vertrauenspersonen) werden durch unmittelbare und geheime Wahl auf die Dauer von fünf Jahren – vom Tage der Wahl an gerechnet – berufen.

(2) Wahlberechtigt sind die Bediensteten, die in der für die Wahl des (der) jeweiligen Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen) abgeschlossenen Wählerinnen- und Wählerliste (§ 20 Abs. 2 bis 4) enthalten sind.

(3) Wählbar sind die wahlberechtigten Bediensteten, die an dem Tag, der acht Wochen vor dem allgemeinen Wahltag liegt, das 18. Lebensjahr vollendet haben und bereits mindestens sechs Monate Bedienstete sind, wobei die in einem früheren, nicht länger als drei Jahre zurückliegenden Dienst- oder Lehrverhältnis zur Gemeinde Wien zurückgelegte Zeit auf die sechsmonatige Frist anzurechnen ist.

(4) Wählbar sind nicht

1.

die Mitglieder der Bundesregierung und der Volksanwaltschaft, die Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, die Präsidentin bzw. der Präsident und die Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsident des Rechnungshofes sowie die Mitglieder einer Landesregierung (des Wiener Stadtsenates);

2.

Bedienstete, die als Repräsentantinnen bzw. Repräsentanten der Dienstbehörde (der Dienstgeberin) gegenüber den Bediensteten der Dienststelle (§ 4 Abs. 1) fungieren, auf die sich der Wirkungsbereich des Dienststellenausschusses (der Vertrauenspersonen) erstreckt, und die maßgeblichen Einfluß auf Personalangelegenheiten haben;

3.

Bedienstete, deren Ausschluß von der Wählbarkeit durch den Zentralausschuß gemäß § 36 Abs. 4 verfügt wurde.

§ 14 W-PVG Berufung der Mitglieder der Personalgruppenausschüsse


Auf die Berufung der Mitglieder der Personalgruppenausschüsse ist § 13 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Z 1 und 3 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Dienststelle die Personalgruppe tritt. Überdies sind Bedienstete nicht wählbar, die als Repräsentantinnen bzw. Repräsentanten der Dienstbehörde (der Dienstgeberin) gegenüber der Gesamtheit der Angehörigen der jeweiligen Personalgruppe fungieren und maßgebenden Einfluß auf Personalangelegenheiten haben.

§ 15 W-PVG Dienststellenwahlausschuß


(1) Vor jeder Wahl der Mitglieder der Dienststellenausschüsse (der Vertrauenspersonen) sind bei den Dienststellen Dienststellenwahlausschüsse zu bilden.

(2) Der Dienststellenwahlausschuss besteht aus drei, bei Dienststellen mit mehr als 3.000 Bediensteten aus fünf Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, das das Mitglied im Verhinderungsfall vertritt.

(3) Die Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses sind vom Dienststellenausschuss (von den Vertrauenspersonen) zu bestellen. Bei der Bestellung der Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses ist das Stärkeverhältnis der im Dienststellenausschuss (durch die Vertrauenspersonen) vertretenen Wählerinnen- und Wählergruppen zu berücksichtigen. Die Auswahl der zu bestellenden Bediensteten obliegt jeweils jenen Mitgliedern des Dienststellenausschusses (jenen Vertrauenspersonen), deren Wählerinnen- und Wählergruppe zu berücksichtigen ist. Bleibt der Dienststellenausschuss (die Vertrauenspersonen) untätig, so hat der Hauptausschuss die Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses zu bestellen.

(4) Die Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses müssen zum Dienststellenausschuß wählbar sein. Eine Bedienstete bzw. ein Bediensteter darf nur einem Wahlausschuss angehören. Der Dienststellenwahlausschuss wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden und deren Stellvertreterin bzw. Stellvertreter oder dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter. Die Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses bleiben bis zum ersten Zusammentritt des neu bestellten Dienststellenwahlausschusses im Amt.

(5) Jede für die Wahl des Dienststellenausschusses (der Vertrauenspersonen) kandidierende Wählerinnen- und Wählergruppe hat das Recht auf Entsendung einer Wahlzeugin bzw. eines Wahlzeugen in den Dienststellenwahlausschuss. Wählerinnen- und Wählergruppen, die im Dienststellenwahlausschuss gemäß Abs. 3 nicht vertreten sind, sind berechtigt, eine weitere Wahlzeugin bzw. einen weiteren Wahlzeugen zu entsenden. Die Wahlzeuginnen und Wahlzeugen müssen zu einem Dienststellenausschuss derselben Hauptgruppe wählbar sein. Sie sind berechtigt, an den gemäß §§ 23 bis 27 stattfindenden Sitzungen des Dienststellenwahlausschusses ohne Stimmrecht teilzunehmen.

(6) Jede Wählerinnen- und Wählergruppe, die zwar nicht für die Wahl des Dienststellenausschusses, aber für die Wahl eines Personalgruppenausschusses derselben Hauptgruppe kandidiert, hat das Recht auf Entsendung einer Wahlzeugin bzw. eines Wahlzeugen in den Dienststellenwahlausschuss. Die Wahlzeuginnen und Wahlzeugen müssen zu einem Dienststellenausschuss derselben Hauptgruppe wählbar sein. Sie sind berechtigt, an den Sitzungen des Dienststellenwahlausschusses vom Beginn der Wahlhandlung gemäß § 23 bis zur Übermittlung der abgegebenen Wahlkuverts für die Wahl der Mitglieder der Personalgruppenausschüsse an den Personalgruppenwahlausschuss gemäß § 25 ohne Stimmrecht teilzunehmen.

(7) Die Namen der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Wahlausschüsse sind in der Dienststelle, bei der die Wahl stattfindet, kundzumachen. § 31 Abs. 4 bis 6 ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass die erste Sitzung des Dienststellenwahlausschusses von seinem an Lebensjahren ältesten Mitglied, bei Verhinderung oder Säumigkeit dieses Mitgliedes vom jeweils nächstältesten Mitglied, spätestens zwei Wochen nach der Bestellung des Wahlausschusses einzuberufen ist.

(8) Der Dienststellenausschuss kann

1.

für Dienststellen mit weit auseinanderliegenden Dienststellenteilen, um den Wählerinnen und Wählern den Weg zum Wahllokal zu erleichtern, oder

2.

für Dienststellen mit einer hohen Anzahl von Wahlberechtigten, um den reibungslosen Ablauf der Wahlhandlung zu gewährleisten,

neben dem Dienststellenwahlausschuss eine oder mehrere Sprengelwahlkommissionen bestellen. Die Sprengelwahlkommission besteht aus drei Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, das das Mitglied im Verhinderungsfall vertritt. Abs. 3 erster bis dritter Satz, Abs. 4 erster bis dritter Satz, Abs. 5 und Abs. 6 sowie § 31 Abs. 6 sind auf die Sprengelwahlkommissionen sinngemäß anzuwenden.

§ 16 W-PVG Personalgruppenwahlausschuss


(1) Vor jeder Wahl der Mitglieder eines Personalgruppenausschusses ist am Sitz des Hauptausschusses ein Personalgruppenwahlausschuss zu bilden. Er besteht aus drei, bei Personalgruppen mit mehr als 3.000 Bediensteten aus fünf Mitgliedern.

(2) Die Mitglieder des Personalgruppenwahlausschusses sind vom Hauptausschuss zu bestellen; sie müssen zum Personalgruppenausschuss wählbar sein. Im Übrigen ist § 15 Abs. 1 bis 5 und 7 sinngemäß anzuwenden.

§ 17 W-PVG Zentralwahlausschuß


(1) Vor jeder Wahl der Mitglieder der Dienststellenausschüsse (der Vertrauenspersonen) und der Personalgruppenausschüsse ist am Sitze des Zentralausschusses ein Zentralwahlausschuß zu bilden. Er besteht aus neun Mitgliedern.

(2) Die Mitglieder des Zentralwahlausschusses sind vom Zentralausschuß zu bestellen; sie müssen zu einem der Personalgruppenausschüsse wählbar sein. Im übrigen ist § 15 Abs. 1 bis 5 und 7 sinngemäß anzuwenden.

§ 18 W-PVG Ruhen oder Erlöschen der Mitgliedschaft zum Dienststellen-(Personalgruppen-, Zentral-)wahlausschuss und zur Sprengelwahlkommission


(1) § 30 Abs. 1 bis 3 ist auf den Dienststellen-(Personalgruppen-, Zentral-)wahlausschuss und auf die Sprengelwahlkommission sinngemäß anzuwenden.

(2) Erlischt die Funktion eines Mitgliedes, so tritt sein Ersatzmitglied an seine Stelle. Im übrigen ist gemäß § 15 Abs. 2 bis 4 vorzugehen.

(3) Der Abs. 2 ist für die Dauer des Ruhens der Funktion eines Mitgliedes sinngemäß anzuwenden.

(4) Über das Ruhen oder Erlöschen der Funktion als Mitglied des Wahlausschusses oder der Sprengelwahlkommission hat im Streitfall der Zentralwahlausschuß von Amts wegen oder auf Antrag des betroffenen Mitgliedes oder des Wahlausschusses (der Sprengelwahlkommission) zu entscheiden. Gegen die Entscheidung des Zentralwahlausschusses kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben werden.

§ 19 W-PVG Wahlausschreibung


(1) Die Wahl der Mitglieder der Dienststellenausschüsse (der Vertrauenspersonen) und der Personalgruppenausschüsse ist vom Zentralwahlausschuss unter Bekanntgabe des allgemeinen Wahltages und des Zeitraumes der Auflage der Wählerinnen- und Wählerlisten (§ 20) zur Einsichtnahme spätestens acht Wochen vor dem allgemeinen Wahltag auszuschreiben. Die Ausschreibung ist jedenfalls in jenen Dienststellen, deren Personalvertreterinnen und Personalvertreter gewählt werden, kundzumachen.

(2) Der Zeitraum der Auflage der Wählerinnen- und Wählerlisten hat mindestens sieben und höchstens 14 Tage zu betragen und muss spätestens fünf Wochen vor dem allgemeinen Wahltag und für alle Dienststellen am selben Tag enden.

(3) Der Zentralwahlausschuss kann anlässlich der Wahlausschreibung für Dienststellen, deren Bedienstete nicht gleichzeitig Dienst versehen (Schicht- oder Wechseldienst), beschließen, dass die Wahl an bis zu vier Tagen stattfindet, wobei sämtliche Wahltage unmittelbar aneinander anschließen und die zusätzlichen Wahltage vor dem allgemeinen Wahltag liegen müssen. Der Zentralwahlausschuss hat diesen Beschluss den hievon betroffenen Dienststellenwahlausschüssen unverzüglich mitzuteilen.

§ 20 W-PVG Wählerinnen- und Wählerlisten


(1) Der Magistrat ist verpflichtet, dem Zentralwahlausschuss die zur Durchführung der Wahl erforderlichen Verzeichnisse über die Bediensteten rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. In die nach Dienststellen (§ 4 Abs. 5 und 7) gegliederten Verzeichnisse sind alle Bediensteten im Sinn dieses Gesetzes (§ 1) aufzunehmen, die spätestens am letzten Tag der Auflage der Wählerinnen- und Wählerlisten das 18. Lebensjahr vollenden, in keinem Lehr- bzw. Ausbildungsverhältnis stehen und deren Dienstverhältnis nicht auf weniger als drei Monate eingegangen worden ist. Der Zentralwahlausschuss hat die Verzeichnisse unverzüglich an die Dienststellenwahlausschüsse weiterzuleiten.

(2) Die Dienststellenwahlausschüsse haben die Wählerinnen- und Wählerlisten zu verfassen. Jeder Dienststellenwahlausschuss hat in die von ihm zu verfassende Wählerinnen- und Wählerliste alle Bediensteten im Sinn dieses Gesetzes (§ 1) aufzunehmen, die spätestens am letzten Tag der Auflage der Wählerinnen- und Wählerliste das 18. Lebensjahr vollenden, in keinem Lehr- bzw. Ausbildungsverhältnis stehen, deren Dienstverhältnis nicht auf weniger als drei Monate eingegangen worden ist und die Bedienstete der Dienststelle sind, deren Dienststellenausschuss (Vertrauensperson) gewählt wird. Wurden Sprengelwahlkommissionen (§ 15 Abs. 8) bestellt, ist die Wählerinnen- und Wählerliste entsprechend zu teilen.

(3) Der Dienststellenwahlausschuss hat die Wählerinnen- und Wählerliste innerhalb des vom Zentralwahlausschuss festgelegten Zeitraumes zur Einsichtnahme durch die Wahlberechtigten in der Dienststelle aufzulegen. Gegen die Wählerinnen- und Wählerliste können die Wahlberechtigten während der Auflagefrist Einwendungen erheben, über die der Dienststellenwahlausschuss innerhalb dreier Arbeitstage zu entscheiden hat.

(4) Gegen die Entscheidung des Dienststellenwahlausschusses ist die innerhalb dreier Arbeitstage einzubringende Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zulässig. Dieses hat binnen fünf Arbeitstagen nach Vorlage der Beschwerde zu entscheiden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 21 W-PVG Wahlvorschläge, Wählerinnen- und Wählergruppen


(1) Die Vorschläge jener Bediensteten, die sich um die Wahl als Personalvertreterinnen und Personalvertreter bewerben (Wahlvorschläge), müssen spätestens vier Wochen vor dem allgemeinen Wahltag schriftlich beim zuständigen Wahlausschuss (Dienststellen- bzw. Personalgruppenwahlausschuss) eingebracht werden.

(2) Die Wahlvorschläge dürfen nicht mehr Bewerberinnen und Bewerber (Kandidatinnen und Kandidaten) als die doppelte Anzahl der bei der Wahl zu vergebenden Mandate enthalten; enthält der Wahlvorschlag mehr Kandidatinnen und Kandidaten, so gelten jene, die die doppelte Zahl der zu vergebenden Mandate überschreiten, als nicht angeführt.

(3) Jeder Wahlvorschlag muß von mindestens 1 vH der Wahlberechtigten der Dienststelle bzw. der Personalgruppe, mindestens aber von zwei Wahlberechtigten, unterschrieben sein.

(4) Der Wahlausschuss hat über die Zulassung der Wahlvorschläge zur Wahl des Ausschusses (der Vertrauenspersonen) innerhalb dreier Arbeitstage zu entscheiden.

(5) Der Dienststellenwahlausschuss hat die von ihm und den jeweils in Betracht kommenden Personalgruppenwahlausschüssen zugelassenen Wahlvorschläge spätestens am siebenten Tag vor dem (ersten) Wahltag in der Dienststelle, bei der die Wahl stattfindet, kundzumachen. Die Bediensteten, deren Wahlvorschlag zugelassen wurde, bilden eine Wählerinnen- und Wählergruppe.

(6) Die zugelassenen Wahlvorschläge sind unverzüglich vom Dienststellenwahlausschuß dem Zentralwahlausschuß und von diesem dem Magistrat schriftlich bekanntzugeben.

§ 22 W-PVG Zeit und Ort (Orte) der Wahl


(1) Der Dienststellenwahlausschuß hat spätestens am siebenten Tag vor dem (ersten) Wahltag Zeit und Ort (Orte) der Wahl zu bestimmen und kundzumachen.

(2) Wurden Sprengelwahlkommissionen (§ 15 Abs. 8) bestellt, so ist in der Kundmachung anzugeben, welche Bediensteten ihr Wahlrecht vor dem Dienststellenwahlausschuß und welche es vor den einzelnen Sprengelwahlkommissionen auszuüben haben.

 

§ 23 W-PVG Wahlhandlung


(1) Die Dienststellenwahlausschüsse und die Sprengelwahlkommissionen haben die Wahlhandlung zu leiten.

(2) Jede bzw. jeder Wahlberechtigte hat je eine Stimme für die Wahl der Mitglieder des Dienststellenausschusses (der Vertrauenspersonen) und der Mitglieder des Personalgruppenausschusses.

(3) Die Wahl hat mittels amtlicher vom Zentralwahlausschuss aufzulegender Stimmzettel („amtlicher Stimmzettel“) zu erfolgen, wobei für die Wahl der Mitglieder des Dienststellenausschusses (der Vertrauenspersonen) und der Mitglieder des Personalgruppenausschusses eigene Stimmzettel vorzusehen sind.

(4) Das Wahlrecht ist grundsätzlich persönlich auszuüben. Die Stimmabgabe mittels Briefwahl ist zulässig, wenn die bzw. der Wahlberechtigte am Wahltag (an den Wahltagen) voraussichtlich verhindert sein wird, ihre bzw. seine Stimme vor dem zuständigen Dienststellenwahlausschuss (der zuständigen Sprengelwahlkommission) abzugeben und sie bzw. er vom Zentralwahlausschuss zur Briefwahl zugelassen wurde; gegen die Entscheidung des Zentralwahlausschusses kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben werden. Die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen sind so rechtzeitig an den Zentralwahlausschuss zu übermitteln, dass sie am allgemeinen Wahltag spätestens bis zum Ablauf der für die Stimmabgabe festgesetzten Zeit bei diesem einlangen. Später einlangende Briefumschläge verbleiben beim Zentralwahlausschuss und sind bei der Stimmenauszählung durch den Dienststellenwahlausschuss nicht mehr zu berücksichtigen.

(5) Der bzw. dem Wahlberechtigten sind vom Dienststellenwahlausschuß (von der Sprengelwahlkommission) neben den Stimmzetteln zwei Wahlkuverts zu übergeben. In das für die Wahl des Dienststellenausschusses (der Vertrauenspersonen) vorgesehene Wahlkuvert hat die bzw. der Wahlberechtigte den Stimmzettel für die Wahl der Mitglieder des Dienststellenausschusses (der Vertrauenspersonen), in das für die Wahl ihres bzw. seines Personalgruppenausschusses vorgesehene Wahlkuvert den Stimmzettel für die Wahl der Mitglieder des Personalgruppenausschusses zu legen.

§ 24 W-PVG Feststellung des Ergebnisses der Wahl der Mitglieder der Dienststellenausschüsse (der Vertrauenspersonen), Zuteilung der Mandate an die Wählerinnen- und Wählergruppen


(1) Die Sprengelwahlkommission hat nach Beendigung der Wahlhandlung dem Dienststellenwahlausschuss unverzüglich mitzuteilen, ob bei ihr mindestens 20 Wahlberechtigte ihre Stimmen abgegeben haben. Ist dies der Fall, hat die Sprengelwahlkommission die Wahlkuverts für die Wahl der Mitglieder des Dienststellenausschusses (der Vertrauenspersonen) zu öffnen, die Summen der gemäß Abs. 5 ungültigen sowie der für jede Wählerinnen- und Wählergruppe abgegebenen gültigen Stimmen festzustellen und die Ergebnisse dem Dienststellenwahlausschuss mitzuteilen. Haben weniger als 20 Wahlberechtigte ihre Stimmen für die Wahl des Dienststellenausschusses abgegeben, hat die Sprengelwahlkommission die Wahlkuverts ungeöffnet dem Dienststellenwahlausschuss zu übermitteln.

(2) Der Zentralwahlausschuss hat nach Ablauf der für die Stimmabgabe festgesetzten Zeit unverzüglich dem zuständigen Dienststellenwahlausschuss die bei ihm rechtzeitig eingelangten und für die Wahl der Mitglieder des Dienststellenausschusses (der Vertrauenspersonen) vorgesehenen Wahlkuverts der wahlberechtigten Briefwählerinnen und Briefwähler ungeöffnet in einem verschlossenen versiegelten Umschlag zu übermitteln. Auf dem Umschlag ist die Zahl der darin enthaltenen Wahlkuverts zu vermerken. Der Erhalt ist vom Dienststellenwahlausschuss zu bestätigen. Falls keine an einen Dienststellenwahlausschuss zu übermittelnden Wahlkuverts bei ihm eingelangt sind, hat der Zentralwahlausschuss dem jeweiligen Dienststellenwahlausschuss unverzüglich eine Leermeldung zu erstatten.

(3) Der Dienststellenwahlausschuss darf die Wahlkuverts erst öffnen, nachdem die Wahlkuverts der Briefwählerinnen und Briefwähler oder die Meldung gemäß Abs. 2 letzter Satz und – sofern für Dienststellen Sprengelwahlkommissionen eingerichtet sind (§ 15 Abs. 8) – die Meldungen gemäß Abs. 1 erster Satz aller Sprengelwahlkommissionen und die gemäß Abs. 1 letzter Satz zu übermittelnden Wahlkuverts bei ihm eingelangt sind.

(4) Der Dienststellenwahlausschuss hat die Summe der gemäß Abs. 5 ungültigen und der für jede Wählerinnen- und Wählergruppe abgegebenen gültigen Stimmen unter Einbeziehung der Ergebnisse gemäß Abs. 1 zweiter Satz festzustellen.

(5) Eine Stimme ist ungültig, wenn ein Wahlkuvert keinen amtlichen Stimmzettel für die Wahl der Mitglieder des Dienststellenausschusses (der Vertrauenspersonen) enthält oder aus der Kennzeichnung dieses Stimmzettels nicht eindeutig hervorgeht, für welche Wählerinnen- und Wählergruppe die Wählerin ihre bzw. der Wähler seine Stimme abgeben wollte.

(6) Die Anzahl der auf die einzelnen Wählerinnen- und Wählergruppen entfallenden Mandate im Dienststellenausschuss (der Vertrauenspersonen) ist mittels der Wahlzahl zu ermitteln. Die Wahlzahl ist wie folgt zu berechnen:

1.

Die Summen der für jede Wählerinnen- und Wählergruppe abgegebenen gültigen Stimmen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede Summe wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf die weiterfolgenden Teilzahlen.

2.

Als Wahlzahl gilt, wenn eine Vertrauensperson zu wählen ist, die größte, sind zwei Vertrauenspersonen zu wählen, die zweitgrößte, sind drei Mitglieder des Dienststellenausschusses zu wählen, die drittgrößte usw. Zahl der so angeschriebenen Zahlen.

3.

Die Wahlzahl ist in Dezimalzahlen zu errechnen.

(7) Jede Wählerinnen- und Wählergruppe erhält so viele Mandate, wie die Wahlzahl in der Zahl der für sie gültig abgegebenen Stimmen enthalten ist. Wenn nach dieser Berechnung mehrere Wählerinnen- und Wählergruppen den gleichen Anspruch auf ein Mandat haben, entscheidet das Los.

(8) Der Dienststellenwahlausschuss hat die Anzahl der auf die einzelnen Wählerinnen- und Wählergruppen entfallenden Mandate unverzüglich in der Dienststelle kundzumachen.

§ 25 W-PVG Feststellung des Ergebnisses der Wahl der Mitglieder der Personalgruppenausschüsse,


(1) Nach Beendigung der Wahlhandlung hat jede Sprengelwahlkommission die bei ihr abgegebenen Wahlkuverts für die Wahl der Mitglieder der Personalgruppenausschüsse ungeöffnet dem Dienststellenwahlausschuss und jeder Dienststellenwahlausschuss die bei ihm abgegebenen Wahlkuverts für die Wahl der Mitglieder der Personalgruppenausschüsse zusammen mit jenen der Sprengelwahlkommissionen ungeöffnet dem zuständigen Personalgruppenwahlausschuss zu übermitteln.

(2) Nach Einlagen der Wahlkuverts von allen Dienststellenwahlausschüssen und dem Zentralwahlausschuss hat der Personalgruppenwahlausschuss die Wahlkuverts zu öffnen, die Summen der ungültigen und der für jede Wählerinnen- und Wählergruppe abgegebenen gültigen Stimmen festzustellen und die Mandate den einzelnen Wählerinnen- und Wählergruppen zuzuteilen. § 24 Abs. 5 bis 7 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 26 W-PVG Zuweisung der Mandate an die Bewerberinnen und Bewerber, Ersatzmitglieder


(1) Die auf eine Wählerinnen- und Wählergruppe entfallenden Mandate sind den Bewerberinnen und Bewerbern dieser Wählerinnen- und Wählergruppe in der Reihenfolge des Wahlvorschlages zuzuweisen.

(2) Die Gewählten sind vom Dienststellen- bzw. Personalgruppenwahlausschuss nach Feststellung des Wahlergebnisses unverzüglich von ihrer Wahl zu verständigen. Erklärt die bzw. der Gewählte nicht innerhalb dreier Arbeitstage, dass sie bzw. er die Wahl ablehnt, so gilt sie als angenommen.

(3) Lehnt sie bzw. er die Wahl ab, so tritt das nach Abs. 5 berufene Ersatzmitglied an ihre bzw. seine Stelle.

(4) Erscheint eine Wahlwerberin bzw. ein Wahlwerber, die bzw. der in mehreren Wahlvorschlägen zum selben Organ der Personalvertretung genannt ist, als mehrfach gewählt, so hat sie bzw. er über Aufforderung des Wahlausschusses innerhalb einer Woche zu erklären, für welchen Wahlvorschlag sie bzw. er sich entscheidet; auf den anderen Wahlvorschlägen ist sie bzw. er nach Abgabe ihrer bzw. seiner Erklärung zu streichen. Unterlässt die Wahlwerberin bzw. der Wahlwerber die fristgerechte Erklärung, so ist sie bzw. er auf sämtlichen Wahlvorschlägen gestrichen.

(5) Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern folgenden Wahlwerberinnen und Wahlwerber gelten als Ersatzmitglieder dieser Mitglieder.

§ 27 W-PVG Kundmachung des Wahlergebnisses


Die Dienststellenwahlausschüsse und die Personalgruppenwahlausschüsse haben das Ergebnis der Wahlen dem Zentralwahlausschuß mitzuteilen. Dieser hat das Ergebnis dem Magistrat zur Kundmachung im offiziellen Publikationsorgan der Gemeinde Wien zu übermitteln.

§ 28 W-PVG Wahlanfechtung


(1) Die Gültigkeit der Wahl kann innerhalb zweier Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses (§ 27) von jeder Wählerinnen- und Wählergruppe, die sich an der Wahl beteiligt hat, sowie von jenen Bediensteten, die Wahlvorschläge eingebracht haben, beim Zentralwahlausschuß angefochten werden, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens oder leitende Grundsätze des Wahlrechtes verletzt wurden und hiedurch das Wahlergebnis beeinflußt werden konnte; gegen die Entscheidung des Zentralwahlausschusses kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben werden.

(2) Auf das Wahlprüfungsverfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, anzuwenden. Im Wahlprüfungsverfahren sind alle Wählerinnen- und Wählergruppen Parteien, die sich an der angefochtenen Wahl beteiligt haben.

§ 29 W-PVG Wahlordnung


Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahlen der Mitglieder der Dienststellenausschüsse (der Vertrauenspersonen) und der Personalgruppenausschüsse sind durch Verordnung des Stadtsenates zu erlassen.

§ 30 W-PVG Ruhen und Erlöschen der Funktion als Personalvertreterin bzw. Personalvertreter


(1) Die Funktion als Personalvertreterin bzw. Personalvertreter ruht während der Zeit der Ausübung einer der in § 13 Abs. 4 Z 1 und 2 sowie § 14 letzter Satz genannten Funktionen und während der Abwesenheit wegen eines Sonder- oder Erholungsurlaubes, Freijahres oder Freiquartals, einer (Eltern-)Karenz, eines Karenzurlaubes, einer Pflegefreistellung, eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, einer von der Dienstgeberin angeordneten Aus-, Fort- oder Weiterbildung sowie einer die Funktionsausübung hindernden Krankheit oder eines Kuraufenthaltes, sofern diese Abwesenheiten allein oder in Verbindung miteinander ununterbrochen mindestens drei Monate andauern. Steht von vornherein fest, dass die Abwesenheit mindestens drei Monate betragen wird, ruht die Funktion bereits mit dem ersten Tag der Abwesenheit. In allen übrigen Fällen tritt das Ruhen der Funktion als Personalvertreter erst nach Ablauf von drei Monaten ein.

(2) Die Funktion als Personalvertreterin bzw. Personalvertreter ruht, sofern der Zentralausschuss nicht das Gegenteil beschließt:

1.

während der Zeit einer länger als drei Monate dauernden Zuteilung zu einer Dienststelle, die außerhalb des Wirkungsbereiches der Vertrauensperson oder des Ausschusses liegt, dem die bzw. der Bedienstete angehört;

2.

während der Zeit einer Dienstenthebung (Suspendierung), eines strafgerichtlichen Verfahrens ab Zustellung der Anklageschrift oder des Strafantrages an die Beschuldigte bzw. den Beschuldigten oder eines Disziplinarverfahrens.

(3) Die Funktion als Personalvertreterin bzw. Personalvertreter erlischt:

1.

sofern nicht Abs. 1 Anwendung findet, durch Eintritt oder Bekanntwerden eines Umstandes, der die Wählbarkeit ausschließt;

2.

durch Verzicht;

3.

im Fall des § 31 Abs. 5 zweiter Satz oder des § 36 Abs. 4 erster Satz;

4.

durch Versetzung auf den Dienstposten einer Dienststelle, die außerhalb des Wirkungsbereiches der Vertrauensperson oder jenes Ausschusses liegt, dem die bzw. der Bedienstete angehört.

(4) Erlischt die Funktion der Personalvertreterin bzw. des Personalvertreters, so tritt an ihre bzw. seine Stelle eine nicht gewählte Kandidatin bzw. ein solcher Kandidat des Wahlvorschlages, der die ausscheidende Personalvertreterin bzw. den ausscheidenden Personalvertreter enthielt. Die Auswahl aus der Liste der nicht gewählten Kandidatinnen und Kandidaten (Ersatzmitglieder) haben die verbleibenden gewählten Kandidatinnen und Kandidaten desselben Wahlvorschlages durch Mehrheitsbeschluss zu treffen. Wird innerhalb zweier Wochen eine solche Auswahl nicht getroffen, so tritt an die Stelle der ausscheidenden Personalvertreterin bzw. des ausscheidenden Personalvertreters die nach der Reihenfolge nächste nicht berufene Kandidatin bzw. ein solcher Kandidat jenes Wahlvorschlages, der die ausscheidende Personalvertreterin bzw. den ausscheidenden Personalvertreter enthielt. Lehnt in diesem Fall ein Ersatzmitglied die Berufung ab, so bleibt es dennoch in der Reihe auf der Liste der Ersatzmitglieder.

(5) Der Abs. 4 ist sinngemäß auch für die Dauer des Ruhens der Funktion (Abs. 1 und 2) anzuwenden. Fällt der Grund des Ruhens der Funktion weg, so tritt das Ersatzmitglied wieder an seine ursprüngliche Stelle auf der Liste der Ersatzmitglieder.

(6) Über das Ruhen oder Erlöschen der Funktion als Personalvertreterin bzw. Personalvertreter hat im Streitfall der Zentralausschuss auf Antrag der betroffenen Personalvertreterin bzw. des betroffenen Personalvertreters, der anderen Vertrauensperson oder des Ausschusses, dem diese Personalvertreterin bzw. dieser Personalvertreter angehört, zu entscheiden. Gegen die Entscheidung des Zentralausschusses kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben werden.

§ 31 W-PVG Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung


(1) Die erste Sitzung des Ausschusses ist von seinem an Lebensjahren ältesten Mitglied, im Fall seiner Verhinderung oder Säumigkeit vom jeweils nächstältesten Mitglied, spätestens drei Wochen nach der Kundmachung des Wahlergebnisses einzuberufen. In der ersten Sitzung hat der Ausschuss aus seiner Mitte eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden und ihre bzw. seine Stellvertreterin oder ihren bzw. seinen Stellvertreter (ihre bzw. seine Stellvertreterinnen und Stellvertreter) sowie die Schriftführerin bzw. den Schriftführer (die Schriftführerinnen und Schriftführer) zu wählen.

(2) Die Wählerinnen- und Wählergruppe, welche die meisten Mandate, bei Mandatsgleichheit die meisten gültigen Stimmen auf sich vereinigt, hat ein Vorschlagsrecht für die bzw. den Vorsitzenden. Jeder Wählerinnen- und Wählergruppe, welche mindestens ein Drittel der gültigen Stimmen auf sich vereinigt, steht ein Vorschlagsrecht für eine Stellvertreterin bzw. einen Stellvertreter der bzw. des Vorsitzenden zu. Bei den Hauptausschüssen und beim Zentralausschuss ist bezüglich der Anzahl der gültigen Stimmen die Summe der im jeweiligen Wirkungsbereich zur Wahl der Mitglieder der Dienststellenausschüsse (der Vertrauenspersonen) und der Personalgruppenausschüsse auf die Wählerinnen- und Wählergruppe entfallenen gültigen Stimmen maßgebend.

(3) Steht einer Wählerinnen- und Wählergruppe ein Vorschlagsrecht gemäß Abs. 2 zu, sind bei der Wahl der bzw. des Vorsitzenden, der Stellvertreterin bzw. des Stellvertreters nur jene Stimmen gültig, die auf den Vorschlag der Wählerinnen- und Wählergruppe entfallen.

(4) Die Sitzungen des Ausschusses sind von der bzw. dem Vorsitzenden und im Fall ihrer bzw. seiner Verhinderung von ihrer bzw. seiner Stellvertreterin oder ihrem bzw. seinem Stellvertreter einzuberufen und vorzubereiten. Wenn ein Viertel der Mitglieder, jedoch mindestens zwei, die Einberufung unter Angabe des Grundes verlangt, hat sie bzw. er den Ausschuss so einzuberufen, dass dieser innerhalb von zwei Wochen zusammentreten kann. Bei Verhinderung der bzw. des Vorsitzenden und ihrer bzw. seiner Stellvertreterin oder ihres bzw. seines Stellvertreters und im Fall ihrer Säumigkeit sind die Sitzungen des Ausschusses von dem an Lebensjahren ältesten Mitglied des Ausschusses und bei Verhinderung oder Säumigkeit dieses Mitgliedes vom jeweils nächstältesten Mitglied des Ausschusses einzuberufen und vorzubereiten.

(5) Das zu einer Sitzung des Ausschusses eingeladene Mitglied des Ausschusses hat an ihr teilzunehmen. Ein Mitglied des Ausschusses, das verhindert ist seine Funktion auszuüben, kann sich bei der Sitzung durch ein von ihm bestimmtes Ersatzmitglied im Sinn des § 30 Abs. 4 vertreten lassen. Mitglieder, die drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne Entschuldigung fernbleiben, können vom Ausschuß, dem sie angehören, ausgeschlossen werden. Dieser Beschluß bedarf der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

(6) Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Ausschuß beschließt, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, mit unbedingter Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(7) Der Ausschuß kann die Einsetzung eines oder mehrerer Unterausschüsse beschließen und diesen die Vorbereitung bestimmter wiederkehrender Angelegenheiten oder bestimmter Einzelangelegenheiten übertragen. Die Abs. 1 bis 6 sind auf den Unterausschuß sinngemäß anzuwenden.

(8) Der Ausschuß kann durch Beschluß einzelne, von ihm genau zu umschreibende Aufgaben einem seiner Mitglieder übertragen. Das betraute Mitglied hat in jeder Sitzung des Ausschusses über seine Tätigkeit zu berichten.

(9) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung sind durch Verordnung des Stadtsenates zu erlassen.

§ 32 W-PVG Beendigung der Funktion der Organe der Personalvertretung


(1) Die Funktion der Dienststellenausschüsse (Vertrauenspersonen) und der Personalgruppenausschüsse endet mit Ablauf der Zeit, für die sie gewählt wurden. Gleichzeitig endet die Funktion der Hauptausschüsse und des Zentralausschusses.

(2) Vor Ablauf der im Abs. 1 bezeichneten Zeit endet die Funktion der Organe:

1.

wenn die Dienststelle, für die der Dienststellenausschuß (die Vertrauenspersonen) gewählt wurden, aufgelassen wird;

2.

wenn die Zahl der Mitglieder des Organes unter die Hälfte der festgesetzten Zahl sinkt;

3.

wenn der Zentralausschuss die Auflösung beschließt (§ 11 Abs. 5);

4.

wenn der Ausschuß aufgelöst wird oder die Vertrauenspersonen enthoben werden (§ 47 Abs. 3);

5.

wenn der Ausschuß bei Anwesenheit von mindestens drei Vierteln seiner Mitglieder mit mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen den Rücktritt beschließt;

6.

wenn die Dienststellenversammlung die Enthebung des Dienststellenausschusses (der Vertrauenspersonen) beschließt (§ 5 Abs. 2 Z 2).

(3) Der Ausschuß (die Vertrauenspersonen) führt nach Ablauf der gesetzlichen Funktionsdauer und in den Fällen des Abs. 2 Z 2 bis 6 die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neuen Ausschusses (bis zur Wahl der neuen Vertrauenspersonen) weiter.

(4) Abs. 2 Z 1 gilt sinngemäß auch für die in § 4 Abs. 7 genannten Organisationseinheiten.

§ 33 W-PVG Neuwahl


Vor Ablauf der gesetzlichen Funktionsdauer der Dienststellenausschüsse (Vertrauenspersonen) und der Personalgruppenausschüsse sind Neuwahlen so rechtzeitig auszuschreiben und durchzuführen, daß die neugewählten Organe ihre Funktion unmittelbar nach Ablauf der Funktionsdauer der abtretenden Organe aufnehmen können. In den Fällen des § 32 Abs. 2 Z 2 bis 6 sind Neuwahlen für den Rest der gesetzlichen Funktionsdauer der anderen Organe innerhalb sechs Wochen nach Beendigung der Funktionsdauer des abtretenden Organes auszuschreiben. Eine Wahl der Mitglieder der anderen Organe findet in einem solchen Fall nicht statt.

§ 34 W-PVG Neuschaffung von Dienststellen


(1) Wird eine Dienststelle (§ 4 Abs. 1) neu geschaffen, so haben innerhalb zwölf Wochen der zuständige Hauptausschuß einen Dienststellenwahlausschuß für die neu geschaffene Dienststelle zu bestellen und der Zentralwahlausschuß die Wahl der Mitglieder des Dienststellenausschusses (der Vertrauenspersonen) für den Rest der gesetzlichen Funktionsdauer des Zentralausschusses auszuschreiben.

(2) Der Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die neu geschaffene Dienststelle gemäß § 4 Abs. 2 und 3 mit einer bestehenden Dienststelle zusammengefaßt wird und

1.

die Mehrheit der Bediensteten der neu geschaffenen Dienststelle unmittelbar vorher Bedienstete der Dienststelle, mit der zusammengefaßt wird, waren oder

2.

die Anzahl der Bediensteten der neu geschaffenen Dienststelle geringer ist als die Anzahl der Bediensteten der Dienststelle, mit der zusammengefaßt wird.

(3) Wird die neu geschaffene Dienststelle gemäß § 4 Abs. 2 und 3 mit einer bestehenden Dienststelle zusammengefaßt und treffen die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 nicht zu, so ist Abs. 1 auf die zusammengefaßte Dienststelle anzuwenden.

(4) Abs. 1 bis 3 gilt sinngemäß auch für die in § 4 Abs. 7 genannten Organisationseinheiten.

§ 35 W-PVG Rechte und Pflichten der Personalvertreterinnen und Personalvertreter


(1) Die Personalvertreterinnen und Personalvertreter sind in Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden. Die Personalvertreterinnen und Personalvertreter dürfen in der Ausübung ihrer Funktion nicht eingeschränkt und wegen dieser nicht benachteiligt werden. Die Personalvertreterinnen und Personalvertreter haben bei Ausübung ihrer Funktion auf die Erfordernisse eines geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen.

(2) Die Funktion als Personalvertreterin bzw. Personalvertreter ist ein Ehrenamt, das, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, neben den Dienstpflichten auszuüben ist; dabei ist jedoch auf die Funktion als Personalvertreterin bzw. Personalvertreter Rücksicht zu nehmen.

(3) Die Abs. 1 und 2 sind auf die Mitglieder der Wahlausschüsse (Sprengelwahlkommissionen) sinngemäß anzuwenden.

(4) Den Personalvertreterinnen und Personalvertretern, den Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfern (Stellvertreterinnen und Stellvertretern) und den Mitgliedern der Wahlausschüsse (Sprengelwahlkommissionen) ist unter Fortzahlung ihres Diensteinkommens die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten notwendige freie Zeit zu gewähren.

(5) Auf Antrag des Zentralausschusses, der vorher den jeweiligen Hauptausschuß zu hören hat, können unter Bedachtnahme auf die im § 2 festgelegten Grundsätze und die Anzahl der vertretenen Bediensteten einzelne Personalvertreterinnen und Personalvertreter unter Fortzahlung ihres Diensteinkommens mit Ausnahme der Aufwandentschädigungen, Auslagenersätze bzw. Kostenersätze und Fehlgeldentschädigungen auf bestimmte oder unbestimmte Zeit vom Dienst freigestellt werden. Ein Anspruch auf Fahrtkostenzuschuß (§ 35 Abs. 2 der Besoldungsordnung 1994 - BO 1994) und auf Frachtkostenersatz (§ 31 der Reisegebührenvorschrift der Stadt Wien) wird durch die Dienstfreistellung nicht berührt.

(6) Die Anzahl der unbefristet vom Dienst freigestellten Personalvertreterinnen und Personalvertreter darf zwei Promille der anläßlich der letzten Wahl aller Dienststellenausschüsse (Vertrauenspersonen) gemäß § 13 Abs. 2 insgesamt Wahlberechtigten nicht übersteigen.

§ 36 W-PVG Verschwiegenheitspflicht


(1) Die Personalvertreterinnen und Personalvertreter und die Mitglieder der Wahlausschüsse (Sprengelwahlkommissionen) sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Funktion bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist, soweit sie von dieser Verschwiegenheitspflicht nicht durch den Zentralausschuss enthoben worden sind. Gleiches gilt sinngemäß für Bedienstete der Gemeinde Wien, die gemäß § 2 Abs. 4 an den Sitzungen eines Organes der Personalvertretung teilnehmen.

(2) Die im Abs. 1 genannten Bediensteten sind außerdem zur Verschwiegenheit über alle ihnen von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch der bzw. des Bediensteten vertraulich zu behandeln sind.

(3) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach den Abs. 1 und 2 besteht auch nach Beendigung der Funktion als Personalvertreterin bzw.Personalvertreter oder Mitglied eines Wahlausschusses (einer Sprengelwahlkommission) sowie für Beamtinnen und Beamte des Ruhestandes oder nach Auflösung des Dienstverhältnisses fort.

(4) Der Personalvertreterin bzw. dem Personalvertreter und dem Mitglied eines Wahlausschusses (einer Sprengelwahlkommission), die bzw. der oder das die ihr bzw. ihm obliegende Verschwiegenheitspflicht verletzt, kann der Zentralausschuss ihr bzw. sein Mandat aberkennen. Erfolgt die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht nach dem Erlöschen der Funktion, so kann der Zentralausschuss verfügen, dass die bzw. der Bedienstete für eine bestimmte Zeit als Personalvertreterin bzw. Personalvertreter nicht wählbar ist. Gegen die Entscheidung des Zentralausschusses kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben werden.

§ 37 W-PVG Schutz der Personalvertreterinnen und Personalvertreter


(1) Die Personalvertreterin bzw. der Personalvertreter darf während der Dauer ihrer bzw. seiner Funktion nur mit ihrer bzw. seiner schriftlichen Zustimmung in eine andere Dienststelle versetzt oder dienstzugeteilt werden. Dienstrechtliche Vorschriften zum Schutz der Bediensteten vor Versetzungen (Dienstzuteilungen) bleiben unberührt.

(2) Vor der Kündigung einer Personalvertreterin bzw. eines Personalvertreters, die bzw. der in einem öffentlich- rechtlichen Dienstverhältnis steht, ist die Zustimmung des Zentralausschusses einzuholen; dasselbe gilt für die Kündigung oder Entlassung einer Personalvertreterin bzw. eines Personalvertreters, die bzw. der in einem durch Vertrag begründeten Dienstverhältnis steht, es sei denn, daß auf sie bzw. ihn der Kündigungsgrund der § 42 Abs. 2 Z 7 der Vertragsbedienstetenordnung 1995 - VBO 1995 bzw. § 129 Abs. 2 Z 7 W-BedG zutrifft. Stimmt der Zentralausschuß der Kündigung oder Entlassung nicht innerhalb dreier Wochen zu, so kann die Kündigung oder Entlassung wirksam nur nach Vorberatung durch die gemeinderätliche Personalkommission ausgesprochen werden.

(3) Hat der Zentralausschuß die Zustimmung gemäß Abs. 2 erteilt, so hat er die betroffene Personalvertreterin bzw. den betroffenen Personalvertreter unverzüglich zu verständigen. Die Personalvertreterin bzw. der Personalvertreter kann innerhalb einer Woche gegen die beabsichtigte Kündigung oder Entlassung bei der gemeinderätlichen Personalkommission Beschwerde erheben. In diesem Fall kann die Maßnahme wirksam nur nach Vorberatung durch die gemeinderätliche Personalkommission gesetzt werden.

(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auf so viele Ersatzmitglieder (§ 26 Abs. 5) sinngemäß anzuwenden, wie eine Wählerinnen- und Wählergruppe Ausschußmitglieder (Vertrauenspersonen) aufweist; dabei ist die Reihenfolge des Wahlvorschlages entscheidend. Die Abs. 1 bis 3 gelten weiters bis zum Abschluss des Wahlverfahrens für die Mitglieder der Wahlausschüsse (Sprengelwahlkommissionen) und für die auf einem zugelassenen Wahlvorschlag aufscheinenden Wahlwerberinnen und Wahlwerber.

(5) Die Personalvertreterin bzw. der Personalvertreter und das Mitglied eines Wahlausschusses (einer Sprengelwahlkommission) dürfen wegen Äußerungen, Handlungen oder Unterlassungen in Ausübung ihrer Funktion während der Dauer und nach dem Ausscheiden aus der Funktion nur mit Zustimmung des Zentralausschusses dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.

(6) Bei der Beschlußfassung im Zentralausschuß gemäß Abs. 2 bis 5 kommt der betroffenen Personalvertreterin bzw. dem betroffenen Personalvertreter kein Stimmrecht zu.

§ 38 W-PVG Schutz der Rechte der Bediensteten


(1) Die Bediensteten dürfen in der Ausübung ihrer Rechte in der Dienststellenversammlung, in der Wahlwerbung sowie in ihrem aktiven und passiven Wahlrecht zu den Organen der Personalvertretung nicht beschränkt und wegen Ausübung dieser Rechte bzw. Tätigkeiten dienstlich nicht benachteiligt werden.

(2) Durch Abs. 1 werden die sich aus dem Dienstverhältnis ergebenden Pflichten nicht berührt.

§ 39 W-PVG


(1) Zur Erfüllung ihrer im § 2 umschriebenen Aufgaben stehen der Personalvertretung insbesondere die sich aus den folgenden Absätzen ergebenden Mitwirkungsrechte zu. Zu den Mitwirkungsrechten gehört auch das Recht der Personalvertretung, in den in den Abs. 2 und 5 genannten Angelegenheiten Anträge zu stellen. Soweit nach anderen Gesetzen, die auf Dienststellen der Gemeinde Wien anzuwenden sind, dem Betriebsrat ein Mitwirkungsrecht zusteht, kommt dieses der Personalvertretung zu. Auf die nach dem Wiener Stadtwerke – Zuweisungsgesetz, dem Wiener Museen – Zuweisungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 99/2001, dem Fonds Soziales Wien – Zuweisungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 19/2004, dem Konservatorium Wien – Zuweisungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 29/2004, dem ASFINAG – Zuweisungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 43/2006, und dem Wiener Zuweisungsgesetz W-ZWG, LGBl. für Wien Nr. 29/2007, zugewiesenen Bediensteten finden Abs. 2 Z 1, 2, 4 und 5 zweiter Halbsatz, Abs. 5 Z 8, Abs. 7 Z 10 bis 12 sowie Abs. 7a Z 3 keine Anwendung.

(2) Folgende Maßnahmen bedürfen, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, der Zustimmung der Personalvertretung:

1.

Einführung von Kontrollmaßnahmen und technischen Systemen zur Kontrolle der Bediensteten, sofern diese Maßnahmen (Systeme) die Menschenwürde berühren. Dazu gehört auch die Einführung von Systemen zur Beurteilung von Bediensteten, sofern mit diesen Systemen Daten erhoben werden, die nicht durch die dienstliche Verwendung gerechtfertigt sind.

2.

Einführung neuer Arbeitsmethoden, Änderungen in der Gestaltung der Arbeitsplätze, insbesondere auch Änderungen auf Grund des Einsatzes neuer technologischer Mittel und Systeme. Dazu zählen insbesondere die Einführung von Systemen zur automationsunterstützten Ermittlung von personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten der Bediensteten im Sinn des Art. 4 Z 1 und des Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, die über die Ermittlung von allgemeinen Angaben zur Person und fachlichen Voraussetzungen hinausgehen. Eine Zustimmung ist nicht erforderlich, soweit die tatsächliche oder vorgesehene Verwendung dieser Daten über die Erfüllung von Verpflichtungen nicht hinausgeht, die sich aus Gesetz, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Dienstvertrag ergeben.

3.

Erlassung und Änderung von Dienst- und Betriebsvorschriften in Ausführung der Dienstrechtsgesetze.

4.

Aufteilung der Arbeitszeit gemäß §§ 26a Abs. 1 und 26b Abs. 2 der Dienstordnung 1994 – DO 1994 und §§ 11a Abs. 1 und 11b Abs. 2 der Vertragsbedienstetenordnung 1995 – VBO 1995 bzw. § 34 Abs. 1 und § 35 Abs. 2 W-BedG, einschließlich der Festlegung von Ruhepausen gemäß § 61b zweiter Satz oder der Teilung von Ruhepausen gemäß § 61f Abs. 3 des Wiener Bedienstetenschutzgesetzes 1998 – W-BedSchG 1998.

4a.

Festlegung des Bezugszeitraumes für die wöchentliche Höchstarbeitszeit im Ausmaß von mehr als 26 Wochen (§ 74 Abs. 3 W-BedSchG 1998).

5.

Gewährung und Änderung freiwilliger Sozialleistungen durch die Dienstgeberin und Schaffung von Sozialräumen.

6.

Widmung und Änderung der Widmung von Dienst- und Werkswohnungen.

7.

Schaffung und Bewertung sowie Streichung und Änderung der Bewertung der Dienstposten.

8.

Beförderungen (§ 17 Abs. 1 BO 1994).

9.

Überstellungen (§ 18 Abs. 1 erster Satz BO 1994) und Überreihungen (§ 18 Abs. 6 BO 1994).

10.

Rückreihungen (§ 12 Abs. 2 Z 2 W-BedG), sofern diese nicht auf Antrag oder mit schriftlicher Zustimmung der Bediensteten erfolgen.

11.

probeweise Verwendungen auf einem Dienstposten, der einer höher oder gleich bewerteten Modellstelle einer anderen Modellfunktion zugeordnet ist (§ 13 Abs. 1 W-BedG), sofern diese andere Modellfunktion einer der folgenden Berufsfamilien angehört: Management Allgemein, Führung Allgemein, Führung Kindergarten, Führung Feuerwehr, Führung Berufsrettung, Führung Bezirksgesundheitsamt, Führung Pflege, Führung MTDG, Führung Politik, Führung IKT, Management spitalsärztlicher Dienst oder Führung (spitals-)ärztlicher Dienst.

12.

Ruhestandsversetzungen von Beamtinnen und Beamten gemäß § 68a Abs. 1 Z 2 DO 1994.

13.

Erlassung bzw. Änderung der Verordnung über die Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung.

14.

Festlegung der außerbetrieblichen Arbeitszeit der Telearbeit und/oder von mobilem Arbeiten im Ausmaß von mehr als 60 % der Normalarbeitszeit.

In den Angelegenheiten der Z 1 bis 6 hat die Zustimmung schriftlich zu erfolgen. Dies gilt nicht, wenn in den Angelegenheiten der Z 5 und 6 die Voraussetzungen des Abs. 3 Z 1 lit. b letzter Halbsatz vorliegen.

(3)

1.

Der Magistrat hat rechtzeitig, spätestens aber zwei Wochen vor der Entscheidung oder Antragstellung an das zuständige Gemeindeorgan,

a)

in den Fällen des Abs. 2 Z 1 bis 4 die beabsichtigten Maßnahmen der Personalvertretung schriftlich zur Kenntnis zu bringen und über die beabsichtigten Maßnahmen mit der Personalvertretung Verhandlungen zu führen;

b)

in den Fällen des Abs. 2 Z 5 bis 14 die beabsichtigten Maßnahmen der Personalvertretung schriftlich zur Kenntnis zu bringen; in den Fällen des Abs. 2 Z 7 und 8 hat das gemäß Abs. 9 zuständige Organ der Personalvertretung auch das Einvernehmen mit den betroffenen Personalgruppenausschüssen herzustellen. Äußert sich die Personalvertretung nicht innerhalb zweier Wochen, so gilt dies als Zustimmung, sofern nicht innerhalb dieser Frist gemäß Z 2 eine Verhandlung anberaumt wird oder die Personalvertretung die Anberaumung einer Verhandlung verlangt.

2.

In den in Z 1 lit. b genannten Angelegenheiten kann der Magistrat aus Gründen der Raschheit und Einfachheit ebenfalls eine Verhandlung anberaumen. Der Magistrat hat dies zu tun, wenn es die Personalvertretung innerhalb der zweiwöchigen Frist verlangt. Gleiches gilt, wenn die Personalvertretung einen Antrag betreffend eine Maßnahme gemäß Abs. 2 stellt und diesem Antrag nicht entsprochen wird.

3.

Die Personalvertretung ist berechtigt, zu Verhandlungen weitere Personalvertreterinnen und Personalvertreter, Vertreterinnen und Vertreter einer Berufsvereinigung im Sinn des § 2 Abs. 3 und Sachverständige beizuziehen sowie die Beiziehung von sachverständigen Bediensteten zu beantragen, sofern dadurch die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 36 nicht gefährdet wird.

(4)

1.

Kommt es in einem Verfahren gemäß Abs. 3 nicht zu der erforderlichen Zustimmung durch das gemäß Abs. 9 zuständige Organ der Personalvertretung oder zu keinem Einvernehmen über einen Antrag der Personalvertretung betreffend eine Maßnahme gemäß Abs. 2, so ist die Angelegenheit, sofern nicht ohnehin der Zentralausschuss zuständig ist,

a)

auf Verlangen des Dienststellenausschusses (der Vertrauenspersonen) oder des Magistrats mit dem Hauptausschuss, der die Zustimmung erteilen kann, bzw.

b)

auf Verlangen des Hauptausschusses oder des Magistrats mit dem Zentralausschuss, der die Zustimmung erteilen kann,

zu verhandeln.

2.

Kommt es auch dann nicht zur Zustimmung der Personalvertretung oder zu keinem Einvernehmen über einen Antrag der Personalvertretung betreffend eine Maßnahme gemäß Abs. 2, so ist die Angelegenheit vor der Entscheidung oder Antragstellung an das zur Entscheidung zuständige Gemeindeorgan von der gemeinderätlichen Personalkommission zu beraten. Der Magistrat kann sodann ohne Zustimmung der Personalvertretung entscheiden oder den Antrag an das zur Entscheidung zuständige Gemeindeorgan stellen.

3.

Die erforderliche Zustimmung im Sinn der Z 1 und 2 liegt insbesondere auch dann nicht vor, wenn der Einladung zu einer Verhandlung in der betreffenden Angelegenheit keine Folge geleistet wird.

4.

Setzt der Magistrat eine Maßnahme, ohne seinen Verpflichtungen gemäß Abs. 3 nachzukommen, oder kommt der Magistrat bei einer Antragstellung durch die Personalvertretung betreffend eine Maßnahme gemäß Abs. 2 seiner sich aus Abs. 1 letzter Satz ergebenden Verpflichtung nicht nach, so kann er von dem nach Abs. 9 zuständigen Organ der Personalvertretung aufgefordert werden, die gesetzte Maßnahme aufzuheben bzw. seinen Verpflichtungen in Bezug auf einen Antrag der Personalvertretung betreffend eine Maßnahme gemäß Abs. 2 nachzukommen. Geschieht dies nicht binnen angemessener Frist, so kann das nach Abs. 9 zuständige Organ der Personalvertretung die Angelegenheit an den Zentralausschuss herantragen. Der Zentralausschuss kann

a)

vom Magistrat Verhandlungen über die Aufhebung oder die Erwirkung der Aufhebung der gesetzten Maßnahme verlangen oder verlangen, dass der Magistrat seinen Verpflichtungen in Bezug auf einen Antrag der Personalvertretung betreffend eine Maßnahme gemäß Abs. 2 nachkommt, und bei Ergebnislosigkeit Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien einbringen, oder

b)

unverzüglich Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien einbringen.

5.

Das Verwaltungsgericht Wien hat auf Grund dieser Beschwerde festzustellen, ob der Magistrat seinen Verpflichtungen nachgekommen ist oder nicht. Stellt es fest, dass der Magistrat seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, so hat es

a)

in Bezug auf einen Antrag der Personalvertretung betreffend eine Maßnahme gemäß Abs. 2 den Magistrat aufzufordern, seinen Verpflichtungen nachzukommen,

b)

in Bezug auf eine Maßnahme gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 und 6, wenn der Magistrat in der Angelegenheit entschieden hat, auszusprechen, dass die gesetzte Maßnahme – allenfalls unter Bestimmung einer angemessenen Frist – aufzuheben ist.

6.

Wären die wirtschaftlichen Folgen der Aufhebung einer Maßnahme im Verhältnis zum Grad und zu der Auswirkung der Verletzung des Wiener Personalvertretungsgesetzes für die Gemeinde Wien unverhältnismäßig nachteilig oder ist die Aufhebung rechtlich unzulässig, so ist Z 5 lit. b über Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien nicht anzuwenden.

7.

In den in Z 5 und 6 genannten Angelegenheiten hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien durch einen Senat zu erfolgen. Bei der Senatsentscheidung haben je eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Dienstgeberin und eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer als fachkundige Laienrichterinnen bzw. Laienrichter mitzuwirken. § 74b der Dienstordnung 1994 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Vertreterin bzw. Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer jene Laienrichterin bzw. jener Laienrichter zuständig ist, die bzw. der sich auf Grund der im § 74b Abs. 3 der Dienstordnung 1994 angeführten Reihenfolge nach dem Rotationsprinzip ergibt.

8.

Gegen Entscheidungen gemäß Z 5 – ausgenommen jene nach lit. a – können sowohl der Magistrat als auch der Zentralausschuss Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben

(5) Folgende Angelegenheiten hat der Magistrat vor der Entscheidung oder Antragstellung an das zur Entscheidung zuständige Gemeindeorgan der Personalvertretung zur Kenntnis zu bringen:

1.

Versetzungen, ausgenommen Stellenbesetzungen, die nach Einholung eines Gutachtens einer Stellenbesetzungskommission erfolgen;

2.

Kündigungen durch die Dienstgeberin;

3.

Versetzungen in den Ruhestand mit Ausnahme der in Abs. 2 Z 12 Genannten;

4.

Zuweisung oder Aufforderung zur Räumung von Dienst- und Werkswohnungen, Einleitung der zwangsweisen Räumung von Personalunterkünften;

5.

Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz von Übergenüssen und zum Schadenersatz;

6.

Untersagung einer Nebenbeschäftigung;

7.

Urlaubseinteilungen und deren Abänderung, sofern die Einteilung oder Abänderung nicht im Einvernehmen mit den betroffenen Bediensteten erfolgt;

8.

Auswahl der Bediensteten für eine Aus- und Fortbildung;

9.

beabsichtigte Ausgliederung;

10.

Verweigerung der Annahme des Widerrufes einer Abordnung;

11.

Heranziehung von Teilzeitbeschäftigten zu Mehrdienstleistungen, sofern die Heranziehung mehrere Teilzeitbeschäftigte mehr als zwei Tage hintereinander betrifft;

12.

Festsetzung der besonderen Anstellungserfordernisse für die einzelnen Beamtinnen- und Beamtengruppen;

13.

Änderung von Gruppensondervertragsnormen;

14.

Festsetzung der den Bediensteten zur Verfügung zu stellenden Dienstbekleidung und deren Mindesttragedauer.

Die Mitteilung nach Z 9 hat den (geplanten) Zeitpunkt der Ausgliederung, den Grund hiefür, die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen der Ausgliederung für die Bediensteten und allfällige hinsichtlich der Bediensteten in Aussicht genommene Maßnahmen zu nennen und hat ehestmöglich, jedenfalls aber so rechtzeitig vor dem (geplanten) Zeitpunkt der Ausgliederung zu erfolgen, dass eine Beratung über deren Gestaltung durchgeführt werden kann. Im Übrigen kann die Personalvertretung innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach erfolgter Mitteilung gegen eine beabsichtigte Maßnahme gemäß Z 1 bis 14 einen begründeten Einspruch erheben, der sodann dem zur Entscheidung zuständigen Gemeindeorgan vorzulegen ist.

(6) Bei Maßnahmen, die keinen Aufschub dulden, können die in den Abs. 3 und 5 angeführten Fristen verkürzt werden. In den Angelegenheiten des Abs. 2 Z 7 ist Abs. 4 insoweit nicht anzuwenden, als dadurch die rechtzeitige Vorlage des Voranschlagsentwurfes (§ 86 Abs. 1 der Wiener Stadtverfassung) gefährdet werden würde. Auf Maßnahmen, die sofort getroffen werden müssen, insbesondere bei drohender Gefahr, in Katastrophenfällen sowie bei Alarm- und Einsatzübungen sind die Abs. 2 bis 5 nicht anzuwenden. Die Personalvertretung ist jedoch unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen zu verständigen.

(7) Folgende Angelegenheiten hat der Magistrat der Personalvertretung unverzüglich nachweislich (z. B. per E-Mail) mitzuteilen:

1.

Dienstzuteilungen und Abordnungen;

2.

Suspendierungen, Disziplinaranzeigen und die Art der Beendigung von Disziplinarverfahren;

3.

Anzeigen über Dienst(Arbeits)unfälle und Berufskrankheiten;

4.

Anordnung von Überstunden, sofern sie für mehrere Bedienstete und für mehr als zwei Tage hintereinander angeordnet werden;

5.

erfolgte Aufnahme und Zuweisung von Bediensteten;

6.

Beendigung von Dienstverhältnissen der Bediensteten, auf die die DO 1994 oder die VBO 1995 oder das W-BedG anzuwenden ist, sofern nicht Abs. 5 Z 2 in Betracht kommt;

7.

Sperre von Dienstposten;

8.

erfolgte Zuweisung und Aufforderung zur Räumung von Personalunterkünften;

9.

Abschluss von Zuweisungsverträgen, einschließlich der in § 8 Abs. 1 Z 1 bis 5 W-ZWG genannten personenbezogene Daten;

10.

erfolgte Anordnung oder Vereinbarung von Telearbeit und/oder von mobilem Arbeiten;

11.

Gewährung bzw. Nichtgewährung von Diensterleichterungen gemäß § 26 Abs. 8 DO 1994 und § 11 Abs. 8 VBO 1995 bzw. § 33 Abs. 8 W-BedG;

12.

die Form, in welcher die Arbeitszeitaufzeichnungen zu führen sind:

13.

Aufnahme der Beschäftigung von überlassenen Arbeitskräften;

14.

Namen der Beamtinnen und Beamten, die im abgelaufenen Kalenderjahr Nachtschwerarbeitsmonate (§ 68b Abs. 1b DO 1994) geleistet haben, unter Angabe der Anzahl der jeweils geleisteten Nachtschwerarbeitsmonate;

15.

beabsichtigte Gewährung eines Karenzurlaubes im öffentlichen Interesse;

16.

Reaktivierungen;

17.

Bestellung und Enthebung der Mitglieder der Disziplinarkommission;

18.

beabsichtigte Vorlage von Sonderverträgen zur Genehmigung durch den für Personalangelegenheiten zuständigen Gemeinderatsausschuss;

19.

Änderung der Anlage 1 zur Besoldungsordnung 1994;

20.

Entscheidungen über den Verzicht auf Ersatzforderungen gegenüber Bediensteten nach dem Wiener Verzichtsgesetz, LGBl. Nr. 8/1972;

21.

Rückreihungen (§ 12 Abs. 2 Z 2 W-BedG), sofern nicht ein Zustimmungsrecht gemäß Abs. 2 Z 10 besteht;

22.

Höherreihungen (§ 12 Abs. 2 Z 1 W-BedG) und Umreihungen (§ 12 Abs. 2 Z 3 W-BedG), sofern diesen nicht eine probeweise Verwendung im Sinn des Abs. 2 Z 11 vorangegangen ist.

(7a) Der Magistrat hat der Personalvertretung

1.

in einer in Abs. 2 genannten Angelegenheit über Verlangen die für die Entscheidung oder Antragstellung maßgebenden Grundlagen und

2.

– sofern die Zustimmung der bzw. des Bediensteten dafür vorliegt – die sich auf Grund eines amtsärztlichen Gutachtens ergebende eingeschränkte Dienstfähigkeit (medizinisches Leistungskalkül) bekannt zu geben sowie

3.

auf Verlangen Einsicht in die Arbeitszeitaufzeichnungen zu gewähren.

(8) Der Personalvertretung obliegt es Bedienstete auf ihr Verlangen in Einzelpersonalangelegenheiten zu vertreten, und zwar auch in Fällen, in denen sich die bzw. der Bedienstete nicht auf ein ihr bzw. ihm aus dem Dienstverhältnis zustehendes Recht berufen kann.

(9) Zur Ausübung der Mitwirkungsrechte der Personalvertretung sind zuständig:

1.

in den Angelegenheiten des Abs. 5 Z 7 und 8, Abs. 7 Z 3, 7 und 8 und Abs. 7a Z 3 der Dienststellenausschuss (die Vertrauenspersonen),

2.

in den Angelegenheiten des Abs. 2 Z 10 und 12, des Abs. 5 Z 1 bis 6 und 10 sowie des Abs. 7 Z 1, 2, 14 bis 16, 18, 20 und 21 der Hauptausschuss,,

2a.

in den Angelegenheiten des Abs. 2 Z 13, des Abs. 5 Z 12 und 13 sowie des Abs. 7 Z 17 und 19 der Zentralausschuss,

3.

in den übrigen Angelegenheiten der Abs. 1 bis 8

a)

der Dienststellenausschuß (die Vertrauenspersonen), wenn die Entscheidung über eine Maßnahme oder die Antragstellung an die zur Entscheidung zuständige Stelle der Leiterin bzw. dem Leiter der Dienststelle (§ 4 Abs. 1) obliegt und die Maßnahme sich nur auf den Wirkungsbereich des Dienststellenausschusses (der Vertrauenspersonen) erstrecken soll;

b)

der Hauptausschuß, wenn die Voraussetzungen der lit. a nicht gegeben sind und die Maßnahme sich nur auf den Wirkungsbereich des Hauptausschusses erstrecken soll;

c)

der Zentralausschuß, wenn sich die Maßnahme auf die Wirkungsbereiche mehrerer Hauptausschüsse erstrecken soll.

(10) Der gemäß Abs. 9 zuständige Hauptausschuß hat das Einvernehmen mit den betroffenen Dienststellenausschüssen (Vertrauenspersonen), der Zentralausschuß mit den betroffenen Hauptausschüssen herzustellen.

(11) Der Magistrat ist berechtigt, den Organen der Personalvertretung personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten der Bediensteten zu übermitteln, die für die Wahrnehmung der diesen Organen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden. Dazu gehören insbesondere personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten, die für die Beurteilung dienst- und besoldungsrechtlicher Ansprüche maßgebend sind, einschließlich der Wohnadresse und des Personenstandes. Die Personalvertreterinnen und Personalvertreter sind zur vertraulichen Behandlung der ihnen übermittelten Daten verpflichtet.

(12) Hat die Dienstbehörde im Verfahren zur Kündigung einer bzw. eines Bediensteten, die bzw. der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht, die Bestimmungen dieses Gesetzes verletzt, so ist der Kündigungsbescheid mit Nichtigkeit im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG bedroht.

(13) Hat die Dienstgeberin anläßlich der Kündigung oder Entlassung einer bzw. eines Bediensteten, die bzw. der in einem durch Vertrag begründeten Dienstverhältnis steht, die Bestimmungen dieses Gesetzes verletzt, so ist die Kündigung oder Entlassung für rechtsunwirksam zu erklären, wenn die bzw. der betroffene (ehemalige) Bedienstete innerhalb von sechs Wochen eine Klage einbringt. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die bzw. der betroffene (ehemalige) Bedienstete von der Gesetzesverletzung Kenntnis erlangt hat, spätestens jedoch sechs Monate nach dem Tag, mit dessen Ablauf das Dienstverhältnis durch Kündigung oder Entlassung endet.

§ 39a W-PVG


(1) Der Magistrat hat in allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes die Personalvertretung rechtzeitig anzuhören und ihr innerhalb einer Frist von zwei Wochen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Wenn es die Personalvertretung innerhalb dieser Frist verlangt, hat der Magistrat über diese Fragen mit der Personalvertretung zu beraten.

(2) Der Magistrat ist weiters verpflichtet,

1.

die Personalvertretung bei der Planung und Einführung neuer Technologien zu den Auswirkungen, die die Auswahl der Arbeitsmittel oder Arbeitsstoffe, die Gestaltung der Arbeitsbedingungen und die Einwirkung der Umwelt auf den Arbeitsplatz für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben, anzuhören,

2.

die Personalvertretung bei der Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung zu beteiligen,

3.

sich mit der Personalvertretung bei der beabsichtigten Bestellung oder Abberufung von Präventivdiensten sowie von Personen zu beraten, die für die erste Hilfe, die Brandbekämpfung oder die Evakuierung zuständig sind,

4.

der Personalvertretung Einsicht in die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente und die Aufzeichnungen und Berichte über Dienst- und Arbeitsunfälle zu gewähren,

5.

der Personalvertretung auf Verlangen die Ergebnisse von Messungen und Untersuchungen, die mit dem Bediensteten-(Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmer-)schutz in Zusammenhang stehen, insbesondere solche betreffend gefährliche Arbeitsstoffe und Lärm, zur Verfügung zu stellen,

6.

der Personalvertretung auf Verlangen die Aufzeichnungen betreffend Arbeitsstoffe und Lärm zur Verfügung zu stellen,

7.

die Personalvertretung über Grenzwertüberschreitungen sowie deren Ursachen und über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu informieren und

8.

die Personalvertretung bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung sowie bei der Planung und Organisation der Unterweisung der Bediensteten in Angelegenheiten des Bediensteten-(Arbeitnehmer-)schutzes zu beteiligen.

(3) § 39 Abs. 1 zweiter und fünfter Satz und Abs. 9 Z 3 ist auf die Mitwirkungsrechte der Personalvertretung nach Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.

(4) Kommt der Magistrat einer Verpflichtung nach Abs. 1 oder 2 nicht nach, kann er von dem in seinen Mitwirkungsrechten verletzten Organ der Personalvertretung aufgefordert werden, seiner Verpflichtung innerhalb angemessener Frist nachzukommen. Ist eine solche Aufforderung auf Grund bereits gesetzter Maßnahmen nicht mehr sinnvoll oder wird der Aufforderung nicht fristgerecht nachgekommen, kann das zuständige Organ der Personalvertretung die Angelegenheit an den Zentralausschuss herantragen, der Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien einbringen kann. Das Verwaltungsgericht Wien hat auf Grund dieser Beschwerde festzustellen, ob der Magistrat seinen Verpflichtungen nach Abs. 1 und 2 nachgekommen ist. Hinsichtlich der Zusammensetzung des Verwaltungsgerichtes Wien gilt § 39 Abs. 4 Z 7.

(4a) Der Personalvertretung obliegt es,

1.

an der Besichtigung der Dienststelle durch behördliche Organe, Sicherheitsfachkräfte, Präventivdienste oder die zur Kontrolle der Einhaltung der bedienstetenschutzrechtlichen Vorschriften zuständigen Organe teilzunehmen;

2.

an der Besichtigung des Telearbeitsplatzes durch behördliche Organe, Sicherheitsfachkräfte, Präventivdienste oder die zur Kontrolle der Einhaltung der bedienstetenschutzrechtlichen Vorschriften zuständigen Organe teilzunehmen, wenn dies die bzw. der Telearbeit verrichtende Bedienstete verlangt.

Zur Ausübung der Mitwirkungsrechte gemäß Z 1 und 2 ist der Dienststellenausschuss (sind die Vertrauenspersonen) zuständig.

(5) Weitergehende sich aus dem Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998 oder dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz ergebende Mitwirkungsrechte der Personalvertretung in Angelegenheiten des Bediensteten-(Arbeitnehmer-)schutzes bleiben unberührt.

(6) Auf die nach dem Wiener Stadtwerke – Zuweisungsgesetz, dem Wiener Museen – Zuweisungsgesetz, dem Fonds Soziales Wien – Zuweisungsgesetz, dem Konservatorium Wien – Zuweisungsgesetz, dem ASFINAG – Zuweisungsgesetz und dem Wiener Zuweisungsgesetz zugewiesenen Bediensteten finden die Abs. 1 bis 5 keine Anwendung.

§ 40 W-PVG Mitwirkungsrechte in wirtschaftlichen Angelegenheiten


(1) Der Magistrat hat die Personalvertretung über geplante wirtschaftliche Maßnahmen, durch die die Organisation oder der Aufgabenbereich von Dienststellen, die Anzahl von Dienstposten oder die bestehenden Arbeitsmethoden wesentlich geändert werden, ehestmöglich zu informieren, allfällige Planungsunterlagen zu übermitteln und sich auf Verlangen der Personalvertretung mit dieser zu beraten. Dies gilt insbesondere für folgende Angelegenheiten:

1.

Zuerkennung oder Aberkennung der Eigenschaft einer Unternehmung oder eines Betriebes,

2.

Änderung einer Unternehmung oder eines Betriebes durch Angliederung eines neuen Betriebszweiges oder Auflassung eines Betriebszweiges,

3.

Beteiligungen der Unternehmungen oder deren Auflassung,

4.

Erstellung der Wirtschaftspläne der Unternehmungen,

5.

Errichtung, Zu- und Umbau oder Schließung einer Krankenanstalt oder eines Pflegeheimes.

(1a) Der Magistrat hat der Personalvertretung hinsichtlich der Geschäftsgruppenbudgets schriftlich den jeweiligen Voranschlag für die Geschäftsgruppe und eine Gegenüberstellung des jeweiligen Rechnungsabschlusses mit dem Voranschlag mitzuteilen, wobei jeweils der Personal- und Pensionsaufwand sowie der Sach- oder Zweckaufwand für jede in der Geschäftsgruppe vertretene Dienststelle bzw. Unternehmung gesondert auszuweisen sind. Weiters ist der Personalvertretung jedes Jahr spätestens acht Wochen vor der Budgetvorlage im Gemeinderat mündlich Auskunft über die künftige Entwicklung des jeweiligen Geschäftsgruppenbudgets zu erteilen.

(2) Bezüglich der Zuständigkeit der Organe der Personalvertretung zur Ausübung der Mitwirkungsrechte gemäß Abs. 1 ist § 39 Abs. 9 Z 3 und Abs. 10 anzuwenden. Zur Ausübung des Mitwirkungsrechts gemäß Abs. 1a ist der Hauptausschuss zuständig.

(3) Dem Zentralausschuß sind der Voranschlag und der Rechnungsabschluß der Gemeinde sowie die Wirtschaftspläne und Rechnungsabschlüsse der Unternehmungen vor der Genehmigung durch den Gemeinderat nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

(3a) Der Magistrat hat der Personalvertretung in einer in Abs. 1 genannten Angelegenheit über Verlangen die für die Entscheidung oder Antragstellung maßgebenden Grundlagen bekannt zu geben.

(4) Die im Abs. 1 und 3 genannten Maßnahmen und Angelegenheiten sind vor der Beschlußfassung durch das zur Entscheidung zuständige Gemeindeorgan außerdem in einem Beirat für den wirtschaftlichen Interessensausgleich zu beraten, wenn dies

1.

die bzw. der Vorsitzende des Beirates für notwendig erachtet oder

2.

mindestens zwei Mitglieder des Beirates verlangen.

(5) Der Beirat für den wirtschaftlichen Interessensausgleich besteht aus der amtsführenden Stadträtin für die Finanzverwaltung als Vorsitzender bzw. dem amtsführenden Stadtrat für die Finanzverwaltung als Vorsitzenden, der amtsführenden Stadträtin für Personalangelegenheiten bzw. dem amtsführenden Stadtrat für Personalangelegenheiten und der Magistratsdirektorin bzw. dem Magistratsdirektor (Vertreterinnen und Vertreter der Dienstgeberin) sowie der bzw. dem Vorsitzenden des Zentralausschusses und zwei vom Zentralausschuss aus seiner Mitte zu bestellenden Personalvertreterinnen und Personalvertretern (Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer). Der Zentralausschuss hat weiters aus seiner Mitte für jede Vertreterin bzw. jeden Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer ein Ersatzmitglied für die Vertretung im Verhinderungsfall zu bestellen.

(6) Die bzw. der Vorsitzende hat den Beirat zu den Sitzungen unter Bekanntgabe der Beratungsgegenstände einzuberufen. Im Falle des Abs. 4 Z 2 ist sie bzw. er hiezu innerhalb zweier Wochen verpflichtet.

(7) Neben den ständigen Mitgliedern können von der bzw. dem Vorsitzenden des Beirates bis zu sechs gewählte Funktionärinnen und Funktionäre oder Bedienstete der Gemeinde Wien, von der bzw. dem Vorsitzenden des Zentralausschusses bis zu sechs Personalvertreterinnen und Personalvertreter zu den Sitzungen des Beirates beigezogen werden.

(8) Der Beirat hat zu den Beratungsgegenständen einvernehmliche Stellungnahmen anzustreben. Kommt es zu keinem Einvernehmen, so haben die Vertreterinnen und Vertreter der Dienstgeberin sowie die Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer das Recht, ihre Stellungnahme dem zur Entscheidung zuständigen Gemeindeorgan im Wege der bzw. des Vorsitzenden schriftlich mitzuteilen.

(9) Die Abs. 4 bis 8 sind in dringlichen Fällen nicht anzuwenden, wenn die Beratung im Beirat ohne Nachteil für die Sache nicht abgewartet werden kann.

(10) § 40 gilt für die durch das Wiener Stadtwerke – Zuweisungsgesetz, das Wiener Museen – Zuweisungsgesetz, das Fonds Soziales Wien – Zuweisungsgesetz, das Konservatorium Wien – Zuweisungsgesetz, das ASFINAG – Zuweisungsgesetz und das Wiener Zuweisungsgesetz erfassten Bereiche nicht.

§ 41 W-PVG Akteneinsicht


(1) Den Personalvertreterinnen und Personalvertretern ist die Einsicht und Abschriftnahme der Akten oder Aktenteile zu gestatten, deren Kenntnis zur Erfüllung der der Personalvertretung übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

(2) Welche Akten oder Aktenteile eines behördlichen Verfahrens von der Akteneinsicht ausgenommen sind, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. In den übrigen Fällen sind vom Recht der Personalvertreterinnen und Personalvertreter auf Akteneinsicht Beratungsprotokolle und Erledigungsentwürfe ausgenommen, weiters sonstige Schriftstücke, die der internen Meinungsbildung der Gemeinde Wien als Dienstgeberin für Verhandlungen mit der Personalvertretung oder einer anderen Vertretung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer dienen.

(3) Die Einsichtnahme in einen Personalakt oder in eine Dienstbeurteilung darf nur mit Zustimmung der bzw. des betroffenen Bediensteten gewährt werden. § 10 Abs. 4 AVG ist sinngemäß anzuwenden.

§ 42 W-PVG Finanzielle Bestimmungen


(1) Den Organen der Personalvertretung sind erforderlichenfalls entsprechende Räumlichkeiten samt Einrichtung und das zur Bewältigung der Kanzleiarbeiten notwendige Personal zur Verfügung zu stellen. Die Kosten der Instandhaltung der Räumlichkeiten und der Einrichtung, die Kosten der Beleuchtung und Beheizung dieser Räumlichkeiten, die Kosten für die Kanzleierfordernisse einschließlich des Aufwandes für Telefon und Zustellung, deren die Organe der Personalvertretung zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben bedürfen, sowie die Kosten für die zur Durchführung der Wahlen notwendigen Drucksorten trägt die Gemeinde Wien.

(2) Die sich aus Abs. 1 ergebenden Pflichten der Gemeinde Wien können durch Vereinbarung mit dem Zentralausschuß gänzlich oder teilweise durch angemessene pauschale Geldleistungen abgegolten werden.

(3) Die Gemeinde Wien trägt die Kosten für Reisen innerhalb des Gemeindegebietes sowie zu und von Dienststellen, die außerhalb des Gemeindegebietes liegen,

1.

der vom Dienst freigestellten Personalvertreterinnen und Personalvertreter, der Vorsitzenden der Ausschüsse oder ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter, soweit diese Reisen für die Erfüllung ihrer Personalvertretungsaufgaben unbedingt erforderlich sind;

2.

der Mitglieder der Wahlausschüsse, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben an ordnungsgemäß einberufenen Sitzungen der Ausschüsse teilnehmen.

(4) Die Höhe der gemäß Abs. 3 zu vergütenden Kosten ist mit dem Mehraufwand begrenzt, der einer Beamtin bzw. einem Beamten einem Beamten der Gemeinde Wien bei Dienstverrichtungen außerhalb der Dienststelle zu ersetzen ist.

§ 43 W-PVG Personalvertretungsumlage


(1) Jede Hauptgruppe ist berechtigt, Einrichtungen zur Wahrung und Förderung der beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten zu errichten und zu erhalten sowie diesbezügliche Maßnahmen durchzuführen oder zu unterstützen. Zu diesem Zweck und zur Deckung der nicht gemäß § 42 abgegoltenen Kosten der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung einer Hauptgruppe kann von den Bediensteten der Hauptgruppe – ausgenommen von Lehrlingen – eine Personalvertretungsumlage eingehoben werden. Sie darf höchstens ein halbes Prozent des Monatsbezuges und der Sonderzahlungen der Bediensteten betragen.

(2) Bedienstete, die eine Betriebsratsumlage im Sinn des § 73 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, zu entrichten haben, können von der Verpflichtung zur Entrichtung der Personalvertretungsumlage gänzlich oder teilweise befreit werden.

(3) Die Einhebung und die Höhe der Personalvertretungsumlage sowie die gänzliche oder teilweise Befreiung von der Entrichtung dieser Umlage beschließt der Hauptausschuss in Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder und mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(4) Die Personalvertretungsumlage ist von der Dienstgeberin von den Monatsbezügen und Sonderzahlungen einzubehalten und an den Personalvertretungsfonds abzuführen.

§ 44 W-PVG Personalvertretungsfonds


(1) Die Eingänge aus der Personalvertretungsumlage sowie sonstige für die im § 43 Abs. 1 bezeichneten Zwecke bestimmte Vermögenschaften bilden den mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Personalvertretungsfonds der Hauptgruppe.

(2) Die Verwaltung des Personalvertretungsfonds obliegt dem Hauptausschuss, welcher hierfür für die Dauer seiner Funktion eine Kassierin bzw. einen Kassier und für den Fall deren bzw. dessen Verhinderung eine Stellvertreterin bzw. einen Stellvertreter bestellen kann. Vertreterin bzw. Vertreter des Personalvertretungsfonds ist die bzw. der Vorsitzende des Hauptausschusses, bei ihrer bzw. seiner Verhinderung ihre Stellvertreterin bzw. ihr Stellvertreter oder seine Stellvertreterin bzw. sein Stellvertreter.

(3) Die Mittel des Personalvertretungsfonds dürfen nur zu den im § 43 Abs. 1 bezeichneten Zwecken verwendet werden.

(4) Zur Überprüfung der Verwaltung und Gebarung des Personalvertretungsfonds hat der Hauptausschuss drei Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer für die Dauer seiner Funktion zu bestellen. Für jede Rechnungsprüferin bzw. jeden Rechnungsprüfer ist eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter zu bestellen. Die Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter müssen in einer Dienststelle der Hauptgruppe gemäß § 13 Abs. 3 und 4 wählbar, dürfen jedoch nicht Personalvertreterinnen und Personalvertreter sein. Die drei Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer haben mindestens einmal jährlich eine Sitzung abzuhalten. Die Funktion als Rechnungsprüferin bzw. Rechnungsprüfer (Stellvertreterin bzw. Stellvertreter) erlischt vor dem Ende der Funktionsdauer des Hauptausschusses durch Eintritt oder Bekanntwerden eines Umstandes, der die Bestellbarkeit ausschließt, und durch Verzicht.

§ 45 W-PVG Zusammensetzung und Wahl


(1) Die gemeinderätliche Personalkommission besteht aus der amtsführenden Stadträtin bzw. dem amtsführenden Stadtrat für Personalangelegenheiten, zwölf Vertreterinnen und Vertretern der Dienstgeberin sowie zwölf Vertreterinnen und Vertretern der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer.

(2) Die Vertreterinnen und Vertreter der Dienstgeberin sowie die Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer sind vom Gemeinderat auf die Dauer seiner Funktionsperiode zu wählen, und zwar die Vertreterinnen und Vertreter der Dienstgeberin aus der Mitte des Gemeinderates, die Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer aus dem Kreis der Personalvertreterinnen und Personalvertreter. Vor der Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer ist ein Vorschlag der younion _ Die Daseinsgewerkschaft, Landesgruppe Wien, einzuholen.

(2a) Für jedes gemäß Abs. 2 gewählte Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen, das im Fall der Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle tritt. Auf die Ersatzmitglieder sind die für die Mitglieder geltenden Bestimmungen dieses Abschnittes sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Vertreterinnen und Vertreter der Dienstgeberin sowie die Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolgerinnen bzw. Nachfolger im Amt. Sie scheiden vorzeitig aus durch Verzicht, die Vertreterinnen und Vertreter der Dienstgeberin mit dem Ausscheiden aus dem Gemeinderat, die Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer mit dem Erlöschen der Funktion als Personalvertreterin bzw. Personalvertreter. Für das ausgeschiedene Mitglied ist für den Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied zu wählen.

(4) Die gemeinderätliche Personalkommission wählt eine bzw. einen Vorsitzenden aus dem Kreis der Vertreterinnen und Vertreter der Dienstgeberin, eine Stellvertreterin bzw. einen Stellvertreter aus dem Kreis der Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer und eine weitere Stellvertreterin bzw. einen weiteren Stellvertreter aus dem Kreis der Vertreterinnen und Vertreter der Dienstgeberin. Die bzw. der Vorsitzende vertritt die gemeinderätliche Personalkommission nach außen.

§ 46 W-PVG Sitzungen


(1) Die Sitzungen der gemeinderätlichen Personalkommission sind von der amtsführenden Stadträtin bzw. dem amtsführenden Stadtrat für Personalangelegenheiten zweimal im Jahr zur Besprechung allgemeiner personalpolitischer Themen und Vorhaben einzuberufen. In den in § 47 Abs. 1 genannten Angelegenheiten hat die Einberufung auch im Bedarfsfall zu erfolgen.

(1a) Im Rahmen der Sitzungen gemäß Abs. 1 erster Satz ist der jährlich zu erstellende Personalbericht der Stadt Wien vorzulegen und zu erörtern. Dieser Bericht soll Aufschluss über die Personalentwicklung der Stadt Wien wie u.a. Alters- und Bedienstetenstruktur, Einkommensstruktur, Teilzeitbeschäftigung, Fehlzeiten und Pensionierungen geben.

(2) Die Sitzungen der gemeinderätlichen Personalkommission sind nicht öffentlich.

(3) Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister, die Magistratsdirektorin bzw. der Magistratsdirektor, die Leiterin bzw. der Leiter der Dienststelle, der die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten als Dienstbehörde und Dienstgeberin gegenüber den gemäß dem Wiener Stadtwerke – Zuweisungsgesetz zugewiesenen Bediensteten zukommt, und die Leiterin bzw. der Leiter des Gesundheitsamtes sind berechtigt, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen oder eine Vertreterin bzw. einen Vertreter zu entsenden.

(4) Die amtsführende Stadträtin bzw. der amtsführende Stadtrat für Personalangelegenheiten ist berechtigt, auf Verlangen der Mehrheit der Vertreterinnen und Vertreter der Dienstgeberin oder der Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer verpflichtet, zu den Sitzungen Bedienstete der Gemeinde Wien mit beratender Stimme beizuziehen bzw. Mitglieder des Gemeinderates und andere sachverständige Personen einzuladen.

(5) Die bzw. der Vorsitzende eröffnet die Sitzung, leitet in den Angelegenheiten des § 47 die Beratung und Abstimmung und schließt die Sitzung.

(6) Berichterstatterin bzw. Berichterstatter ist die amtsführende Stadträtin bzw. der amtsführende Stadtrat für Personalangelegenheiten, sofern sie bzw. er nicht einvernehmlich mit der bzw. dem Vorsitzenden ein anderes Mitglied der gemeinderätlichen Personalkommission oder eine Bedienstete bzw. einen Bediensteten der Gemeinde Wien mit der Berichterstattung betraut.

(7) Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu führen, das jedenfalls folgendes zu enthalten hat: Tag der Sitzung, die anwesenden Mitglieder und die sonstigen anwesenden Personen, die Besprechungsthemen gemäß Abs. 1 erster Satz sowie in den Angelegenheiten des § 47 die Beratungsgegenstände und die gefaßten Beschlüsse. Das Protokoll ist von einer bzw. einem von der amtsführenden Stadträtin bzw. dem amtsführenden Stadtrat für Personalangelegenheiten zu bestellenden Bediensteten der Gemeinde Wien zu führen. Es ist von der bzw. dem Vorsitzenden und von der Protokollführerin bzw. dem Protokollführer zu unterfertigen.

(8) Ein zur Sitzung der gemeinderätlichen Personalkommission geladenes Mitglied hat bei Verhinderung rechtzeitig sein Ersatzmitglied zu verständigen und die Verhinderung umgehend der Geschäftsstelle der gemeinderätlichen Personalkommission mitzuteilen.

§ 47 W-PVG Wirkungsbereich und Beschlussfähigkeit


(1) Der gemeinderätlichen Personalkommission obliegt:

1.

die Vorberatung gemäß § 37 Abs. 2 bis 4 und § 39 Abs. 4 Z 2 dieses Gesetzes;

2.

die Aufsicht über die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung (§ 3 Abs. 1);

3.

die Prüfung von Beschwerden über die Verletzung der in §§ 39 bis 40 genannten Mitwirkungsrechte durch den Magistrat.

(2)        In den Angelegenheiten der Aufsicht über die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung wird die gemeinderätliche Personalkommission von Amts wegen oder auf Antrag derjenigen bzw. desjenigen, die bzw. der eine Verletzung ihrer bzw. seiner Rechte behauptet, tätig. Sie hat dabei Beschlüsse der Organe der Personalvertretung, die den Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechen, aufzuheben und im übrigen die Gesetzmäßigkeit oder Gesetzwidrigkeit der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Geschäftsführung festzustellen.

(3) Die gemeinderätliche Personalkommission hat den Zentralausschuß, einen Hauptausschuß, einen Personalgruppenausschuß oder einen Dienststellenausschuß aufzulösen oder die Vertrauenspersonen zu entheben, wenn das Organ der Personalvertretung wiederholt Gesetzesverletzungen begeht und die Auflösung bzw. Enthebung angedroht worden ist.

(4) In den Angelegenheiten des Abs. 1 Z 3 wird die gemeinderätliche Personalkommission auf Antrag des Zentralausschusses tätig, der sich wegen behaupteter Verletzung der in §§ 39 bis 40 genannten Mitwirkungsrechte innerhalb des letzten Jahres durch den Magistrat beschweren kann. Das Ergebnis der Prüfung ist dem Zentralausschuss, der Leiterin bzw. dem Leiter jener Dienststelle im Sinn des § 3 der Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wien, ABl. der Stadt Wien Nr. 28/2007, in deren Bereich die Verletzung des Mitwirkungsrechts behauptet wurde, sowie der für die Dienststelle zuständigen amtsführenden Stadträtin bzw. dem zuständigen amtsführenden Stadtrat mitzuteilen. Sofern keine Zuständigkeit einer amtsführenden Stadträtin bzw. eines amtsführenden Stadtrates gegeben ist, hat die Mitteilung an die Magistratsdirektorin bzw. den Magistratsdirektor zu erfolgen.

(5) Kommt die gemeinderätliche Personalkommission zu der Ansicht, dass der Magistrat ein in §§ 39 bis 40 genanntes Mitwirkungsrecht verletzt hat, kann der Zentralausschuss binnen sechs Wochen nach Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung von der Leiterin bzw. dem Leiter der Dienststelle im Sinn des § 3 der Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wien, in deren Bereich die Verletzung des Mitwirkungsrechts erfolgt ist, eine schriftliche Stellungnahme verlangen, in der darzulegen ist

1.

welche Maßnahmen ergriffen wurden, um künftig eine derartige Verletzung zu vermeiden und

2.

– wenn keine Maßnahmen gemäß Z 1 getroffen wurden – die Gründe dafür.

Die Stellungnahme hat innerhalb von sechs Wochen, nachdem sie der Zentralausschuss verlangt hat, zu erfolgen.

(6) Die gemeinderätliche Personalkommission ist berechtigt, im Rahmen ihres Aufgabenbereiches vom Magistrat und von den Organen der Personalvertretung (§ 3 Abs. 1) und den Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfern (§ 44 Abs. 4) Berichte über bestimmte Angelegenheiten anzufordern und sich Akten zur Einsicht vorlegen zu lassen.

(7) Die gemeinderätliche Personalkommission ist beschlußfähig, wenn mindestens je ein Drittel der Vertreterinnen und Vertreter der Dienstgeberin und der Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer anwesend sind.

(8) Die amtsführende Stadträtin bzw. der amtsführende Stadtrat für Personalangelegenheiten hat nur dann ein Stimmrecht in der gemeinderätlichen Personalkommission, wenn sie bzw. er als Vertreterin bzw. Vertreter der Dienstgeberin gewählt worden ist.

(9) Kommt es in den Fällen des Abs. 1 Z 1 zu keiner einhelligen Auffassung der anwesenden Stimmberechtigten, ist das Stimmverhalten der Vertreterinnen und Vertreter der Dienstgeberin und der Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer im Protokoll festzuhalten und am Beschlussbogen zu vermerken.

(10) Zu einem gültigen Beschluß ist die unbedingte Stimmenmehrheit der Anwesenden erforderlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der bzw. des Vorsitzenden den Ausschlag.

(11) Hat einem Beschluß der gemeinderätlichen Personalkommission ein Ermittlungsverfahren voranzugehen, so ist dieses vom Magistrat durchzuführen.

§ 48 W-PVG Geschäftsordnung der gemeinderätlichen Personalkommission


Die gemeinderätliche Personalkommission beschließt ihre Geschäftsordnung. In der Geschäftsordnung sind unter Bedachtnahme auf die ihr zukommenden Aufgaben auch die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung zu treffen

.

§ 49 W-PVG


aufgehoben; LGBl Nr. 12/1994

§ 50 W-PVG


(1) Soweit in diesem Gesetz auf andere Wiener Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze verweist, sind diese in der am 1. Juni 2021 geltenden Fassung anzuwenden.

§ 51 W-PVG Verordnungserlassung


Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.

§ 51a W-PVG Übergangsbestimmungen


(1) § 8a in der Fassung der 5. Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz ist erstmals der im Jahre 2002 durchzuführenden allgemeinen Wahl der Personalgruppenausschüsse zu Grunde zu legen.

(2) Auf vom Magistrat vor dem In-Kraft-Treten der 5. Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz bereits eingeleitete Maßnahmen finden in Bezug auf die Mitwirkungsrechte der Personalvertretung die Bestimmungen der §§ 39 und 40 in der bis zu diesem In-Kraft-Treten geltenden Fassung weiterhin Anwendung, wobei § 39 Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass das Verhandlungsverlangen auch vom Magistrat gestellt werden kann. § 39a ist in solchen Fällen nicht anzuwenden.

(3) § 8a in der Fassung der 10. Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz ist erstmals der im Jahr 2006 durchzuführenden allgemeinen Wahl der Personalgruppenausschüsse zu Grunde zu legen

(4) § 8a in der Fassung der 15. Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz ist erstmals der im Jahr 2010 durchzuführenden allgemeinen Wahl der Personalgruppenausschüsse zu Grunde zu legen.

(5) § 8a in der Fassung der 18. Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz ist erstmals der im Jahr 2014 durchzuführenden allgemeinen Wahl der Personalgruppenausschüsse zu Grunde zu legen.

(6) Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der 18. Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz bestehenden Hauptausschüsse ist § 10 Abs. 2 in der Fassung vor der 18. Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz bis zur Beendigung ihrer Funktion gemäß § 32 Abs. 1 und 3 weiterhin anzuwenden.

(7) Auf Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der 18. Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz als Mitglieder der Dienststellenausschüsse (Vertrauenspersonen) oder der Personalgruppenausschüsse berufen sind, ist § 13 Abs. 1 in der Fassung vor der 18. Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz bis zur Beendigung der Funktion der genannten Organe gemäß § 32 Abs. 1 und 3 weiterhin anzuwenden.

(8) Auf Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der 18. Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz als Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer (Stellvertreterinnen und Stellvertreter) bestellt sind, ist § 44 Abs. 4 in der Fassung vor der 18. Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz weiterhin anzuwenden.

§ 51b W-PVG


(1) Für die nach dem Wiener Museen – Zuweisungsgesetz zugewiesenen Bediensteten gelten § 39 Abs. 1 und § 40 Abs. 10 W-PVG in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 18/1999 solange weiter, als in der Anstalt „Museen der Stadt Wien“ noch kein Betriebsrat im Sinn des Arbeitsverfassungsgesetzes eingerichtet ist.

(2) Für die nach dem Fonds Soziales Wien – Zuweisungsgesetz zugewiesenen Bediensteten gelten § 39 Abs. 1 und § 40 Abs. 10 W-PVG in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 37/2003 solange weiter, als bei den Rechtsträgern, zu denen die Bediensteten zur Dienstleistung zugewiesen sind, noch kein Betriebsrat im Sinn des Arbeitsverfassungsgesetzes eingerichtet ist.

(3) Für die nach dem Konservatorium Wien – Zuweisungsgesetz zugewiesenen Beamten und Beamtinnen sowie Vertragsbediensteten (§ 1 Abs. 1 Vertragsbedienstetenordnung 1995) gelten § 39 Abs. 1 und § 40 Abs. 10 in der Fassung vor der 8. Novelle zu diesem Gesetz solange weiter, als bei der Konservatorium Wien GmbH, bei einer Beauftragung gemäß § 1 Abs. 4 Konservatorium Wien – Zuweisungsgesetz bei der Konservatorium Wien Privatschule GmbH, noch kein Betriebsrat im Sinn des Arbeitsverfassungsgesetzes eingerichtet ist.

(4) Für die nach dem ASFINAG – Zuweisungsgesetz zugewiesenen Bediensteten gelten § 39 Abs. 1 und § 40 Abs. 10 W-PVG in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 48/2005 solange weiter, als bei der ASFINAG Autobahn Service GmbH Ost noch kein Betriebsrat im Sinn des Arbeitsverfassungsgesetzes eingerichtet ist.

(5) Für die nach dem Wiener Zuweisungsgesetz zugewiesenen Bediensteten gelten § 39 Abs. 1 und § 40 Abs. 10 W-PVG in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 43/2006 solange weiter, als beim jeweiligen Beschäftiger (§ 2 Abs. 2 W-ZWG) noch kein Betriebsrat im Sinn des Arbeitsverfassungsgesetzes eingerichtet ist.

§ 51c W-PVG


Bei Vollziehung des § 111a Abs. 4 DO 1994 bzw. des § 62d Abs. 4 VBO 1995 findet § 39 Abs. 2 Z 4 in der Fassung der 14. Novelle zu diesem Gesetz Anwendung.

§ 51d W-PVG


(1) Bis zur Erlassung einer Verordnung des Stadtsenates gemäß § 31 Abs. 9 in der Fassung der 24. Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz gilt die Verordnung der gemeinderätlichen Personalkommission über die Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung für die Bediensteten der Gemeinde Wien, ABl. Nr. 3/1987 in der Fassung ABl. Nr. 16/2014, als Verordnung nach diesem Gesetz.

(2) Von der gemeinderätlichen Personalkommission verfügte Ruhestandsversetzungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der 24. Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz noch nicht rechtskräftig sind, gelten als vom Magistrat verfügte Ruhestandsversetzungen.

§ 52 W-PVG Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde


Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

§ 53 W-PVG Richtlinienumsetzung


Durch § 39 Abs. 7 Z 13 wird Art. 8 der Richtlinie 2008/104/EG über Leiharbeit, ABl. Nr. L 327 vom 05.12.2008 S. 9, umgesetzt.

§ 54 W-PVG Inkrafttreten


(1) Dieses Gesetz ist in seiner Stammfassung mit Ausnahme des Abschnittes II am 29. November 1985 in Kraft getreten.

(2) Der Abschnitt II ist in seiner Stammfassung am 1. Juli 1986 in Kraft getreten.

Wiener Personalvertretungsgesetz (W-PVG) Fundstelle


Gesetz über die Personalvertretung bei der Gemeinde Wien (Wiener Personalvertretungsgesetz – W-PVG)

StF: LGBl. Nr. 49/1985

Änderung

LGBl. Nr. 25/1990

LGBl. Nr. 12/1994

LGBl. Nr. 17/1999

LGBl. Nr. 18/1999

LGBl. Nr. 101/2001

LGBl. Nr. 37/2003

LGBl. Nr. 20/2004

LGBl. Nr. 29/2004

LGBl. Nr. 44/2004

LGBl. Nr. 48/2005

LGBl. Nr. 42/2006

LGBl. Nr. 43/2006

LGBl. Nr. 29/2007

LGBl. Nr. 20/2009, CELEX-Nrn.: 389L0391, 32002L0015 und 32003L0088

LGBl. Nr. 03/2010, CELEX-Nr.: 32008L0104

LGBl. Nr. 42/2010

LGBl. Nr. 50/2012

LGBl. Nr. 49/2013

LGBl. Nr. 13/2014

LGBl. Nr. 34/2014

LGBl. Nr. 13/2015

LGBl. Nr. 28/2015

LGBl. Nr. 37/2016

Präambel/Promulgationsklausel

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

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