(1) Der Dienststellenwahlausschuß hat spätestens am siebenten Tag vor dem (ersten) Wahltag Zeit und Ort (Orte) der Wahl zu bestimmen und kundzumachen.
(2) Wurden Sprengelwahlkommissionen (§ 15 Abs. 8) bestellt, so ist in der Kundmachung anzugeben, welche Bediensteten ihr Wahlrecht vor dem Dienststellenwahlausschuß und welche es vor den einzelnen Sprengelwahlkommissionen auszuüben haben.
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