(1) Vor jeder Wahl der Mitglieder der Dienststellenausschüsse (der Vertrauenspersonen) und der Personalgruppenausschüsse ist am Sitze des Zentralausschusses ein Zentralwahlausschuß zu bilden. Er besteht aus neun Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder des Zentralwahlausschusses sind vom Zentralausschuß zu bestellen; sie müssen zu einem der Personalgruppenausschüsse wählbar sein. Im übrigen ist § 15 Abs. 1 bis 5 und 7 sinngemäß anzuwenden.
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