(1) Für jede Hauptgruppe (§ 8) ist ein Hauptausschuß zu bilden.
(2) Mitglieder des Hauptausschusses sind die Vorsitzenden der Dienststellenausschüsse und der Personalgruppenausschüsse. Überdies haben Dienststellen und Personalgruppen mit mehr als 500 Bediensteten ein zusätzliches Mitglied sowie Dienststellen und Personalgruppen mit mehr als 2.000 Bediensteten je ein weiteres Mitglied in den Hauptausschuss zu entsenden; diese zusätzlichen Mitglieder sind vom Dienststellenausschuss (Personalgruppenausschuss) aus seiner Mitte zu wählen. Die Vertrauenspersonen der Dienststellen, bei denen keine Dienststellenausschüsse zu bilden sind, haben aus ihrer Mitte ein Mitglied in den Hauptausschuss zu wählen. § 4 Abs. 6 und § 7 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Jede Wählerinnen- und Wählergruppe, der innerhalb der Hauptgruppe zumindest eine Personalvertreterin bzw. ein Personalvertreter angehört, muss im Hauptausschuss mindestens entsprechend ihrem Stimmenverhältnis zu der gemäß Abs. 2 mandatsstärksten Wählerinnen- und Wählergruppe vertreten sein. Maßgebend ist jeweils die Summe der zur Wahl der Dienststellenausschüsse (Vertrauenspersonen) und der Personalgruppenausschüsse der Hauptgruppe auf die Wählerinnen- und Wählergruppen entfallenen gültigen Stimmen. Für Mandatsteile ist ein Mandat zu vergeben, wenn die erste Dezimale größer als 4 ist.
(4) Erreicht eine Wählerinnen- und Wählergruppe auf Grund des Abs. 2 die Mindestanzahl der Mandate gemäß Abs. 3 nicht, so haben die Personalvertreterinnen und Personalvertreter der Hauptgruppe, die dieser Wählerinnen- und Wählergruppe angehören, die fehlenden Mitglieder des Hauptausschusses aus ihrer Mitte zu wählen.
(5) Der Wirkungsbereich des Hauptausschusses erstreckt sich auf die Bediensteten jener Dienststellen, für die der Hauptausschuß errichtet ist.
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