§ 19 W-PVG Wahlausschreibung

W-PVG - Wiener Personalvertretungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Die Wahl der Mitglieder der Dienststellenausschüsse (der Vertrauenspersonen) und der Personalgruppenausschüsse ist vom Zentralwahlausschuss unter Bekanntgabe des allgemeinen Wahltages und des Zeitraumes der Auflage der Wählerinnen- und Wählerlisten (§ 20) zur Einsichtnahme spätestens acht Wochen vor dem allgemeinen Wahltag auszuschreiben. Die Ausschreibung ist jedenfalls in jenen Dienststellen, deren Personalvertreterinnen und Personalvertreter gewählt werden, kundzumachen.

(2) Der Zeitraum der Auflage der Wählerinnen- und Wählerlisten hat mindestens sieben und höchstens 14 Tage zu betragen und muss spätestens fünf Wochen vor dem allgemeinen Wahltag und für alle Dienststellen am selben Tag enden.

(3) Der Zentralwahlausschuss kann anlässlich der Wahlausschreibung für Dienststellen, deren Bedienstete nicht gleichzeitig Dienst versehen (Schicht- oder Wechseldienst), beschließen, dass die Wahl an bis zu vier Tagen stattfindet, wobei sämtliche Wahltage unmittelbar aneinander anschließen und die zusätzlichen Wahltage vor dem allgemeinen Wahltag liegen müssen. Der Zentralwahlausschuss hat diesen Beschluss den hievon betroffenen Dienststellenwahlausschüssen unverzüglich mitzuteilen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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