(1) Nach Beendigung der Wahlhandlung hat jede Sprengelwahlkommission die bei ihr abgegebenen Wahlkuverts für die Wahl der Mitglieder der Personalgruppenausschüsse ungeöffnet dem Dienststellenwahlausschuss und jeder Dienststellenwahlausschuss die bei ihm abgegebenen Wahlkuverts für die Wahl der Mitglieder der Personalgruppenausschüsse zusammen mit jenen der Sprengelwahlkommissionen ungeöffnet dem zuständigen Personalgruppenwahlausschuss zu übermitteln.
(2) Nach Einlagen der Wahlkuverts von allen Dienststellenwahlausschüssen und dem Zentralwahlausschuss hat der Personalgruppenwahlausschuss die Wahlkuverts zu öffnen, die Summen der ungültigen und der für jede Wählerinnen- und Wählergruppe abgegebenen gültigen Stimmen festzustellen und die Mandate den einzelnen Wählerinnen- und Wählergruppen zuzuteilen. § 24 Abs. 5 bis 7 ist sinngemäß anzuwenden.
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