Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Sofern nicht jeweils mindestens 20 Wahlberechtigte ihre StimmenNach Beendigung der Wahlhandlung hat jede Sprengelwahlkommission die bei ihr abgegebenen Wahlkuverts für die Wahl der Mitglieder eines Personalgruppenausschussesder Personalgruppenausschüsse ungeöffnet dem Dienststellenwahlausschuss und jeder Dienststellenwahlausschuss die bei ihm abgegeben haben, hatabgegebenen Wahlkuverts für die Wahl der Dienststellenwahlausschuss diese WahlkuvertsMitglieder der Personalgruppenausschüsse zusammen mit jenen der Sprengelwahlkommissionen ungeöffnet in einem verschlossenen versiegelten Umschlag dem zuständigen HauptwahlausschussPersonalgruppenwahlausschuss zu übermitteln. Auf dem Umschlag ist die Zahl der darin enthaltenen Wahlkuverts zu vermerken. Der Erhalt ist vom Hauptwahlausschuss zu bestätigen. Falls an den Hauptwahlausschuss keine Wahlkuverts zu übermitteln sind, ist unverzüglich eine Leermeldung zu erstatten.
(2) Der Hauptwahlausschuss darf dieNach Einlagen der Wahlkuverts erst öffnen, nachdem von allen Dienststellenwahlausschüssen die Meldungen gemäß Abs. 1 letzter Satz und dem Zentralwahlausschuss hat der Personalgruppenwahlausschuss die gemäß Abs. 1 erster SatzWahlkuverts zu übermittelnden Wahlkuverts bei ihm eingelangt sind. Der Hauptwahlausschuss hat unter Einbeziehung der Ergebnisse gemäß § 24 Abs. 4 letzter Satzöffnen, die Summen der ungültigen und der für jede Wählerinnen- und Wählergruppe abgegebenen gültigen Stimmen festzustellen und die Mandate den einzelnen Wählerinnen- und Wählergruppen zuzuteilen. § 24 Abs. 5 bis 7 ist sinngemäß anzuwenden.
(1) Sofern nicht jeweils mindestens 20 Wahlberechtigte ihre StimmenNach Beendigung der Wahlhandlung hat jede Sprengelwahlkommission die bei ihr abgegebenen Wahlkuverts für die Wahl der Mitglieder eines Personalgruppenausschussesder Personalgruppenausschüsse ungeöffnet dem Dienststellenwahlausschuss und jeder Dienststellenwahlausschuss die bei ihm abgegeben haben, hatabgegebenen Wahlkuverts für die Wahl der Dienststellenwahlausschuss diese WahlkuvertsMitglieder der Personalgruppenausschüsse zusammen mit jenen der Sprengelwahlkommissionen ungeöffnet in einem verschlossenen versiegelten Umschlag dem zuständigen HauptwahlausschussPersonalgruppenwahlausschuss zu übermitteln. Auf dem Umschlag ist die Zahl der darin enthaltenen Wahlkuverts zu vermerken. Der Erhalt ist vom Hauptwahlausschuss zu bestätigen. Falls an den Hauptwahlausschuss keine Wahlkuverts zu übermitteln sind, ist unverzüglich eine Leermeldung zu erstatten.
(2) Der Hauptwahlausschuss darf dieNach Einlagen der Wahlkuverts erst öffnen, nachdem von allen Dienststellenwahlausschüssen die Meldungen gemäß Abs. 1 letzter Satz und dem Zentralwahlausschuss hat der Personalgruppenwahlausschuss die gemäß Abs. 1 erster SatzWahlkuverts zu übermittelnden Wahlkuverts bei ihm eingelangt sind. Der Hauptwahlausschuss hat unter Einbeziehung der Ergebnisse gemäß § 24 Abs. 4 letzter Satzöffnen, die Summen der ungültigen und der für jede Wählerinnen- und Wählergruppe abgegebenen gültigen Stimmen festzustellen und die Mandate den einzelnen Wählerinnen- und Wählergruppen zuzuteilen. § 24 Abs. 5 bis 7 ist sinngemäß anzuwenden.