§ 25 W-PVG Feststellung des Ergebnisses der Wahl der Mitglieder der Personalgruppenausschüsse,

Wiener Personalvertretungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Sofern nicht jeweils mindestens 20 Wahlberechtigte ihre StimmenNach Beendigung der Wahlhandlung hat jede Sprengelwahlkommission die bei ihr abgegebenen Wahlkuverts für die Wahl der Mitglieder eines Personalgruppenausschussesder Personalgruppenausschüsse ungeöffnet dem Dienststellenwahlausschuss und jeder Dienststellenwahlausschuss die bei ihm abgegeben haben, hatabgegebenen Wahlkuverts für die Wahl der Dienststellenwahlausschuss diese WahlkuvertsMitglieder der Personalgruppenausschüsse zusammen mit jenen der Sprengelwahlkommissionen ungeöffnet in einem verschlossenen versiegelten Umschlag dem zuständigen HauptwahlausschussPersonalgruppenwahlausschuss zu übermitteln. Auf dem Umschlag ist die Zahl der darin enthaltenen Wahlkuverts zu vermerken. Der Erhalt ist vom Hauptwahlausschuss zu bestätigen. Falls an den Hauptwahlausschuss keine Wahlkuverts zu übermitteln sind, ist unverzüglich eine Leermeldung zu erstatten.

(2) Der Hauptwahlausschuss darf dieNach Einlagen der Wahlkuverts erst öffnen, nachdem von allen Dienststellenwahlausschüssen die Meldungen gemäß Abs. 1 letzter Satz und dem Zentralwahlausschuss hat der Personalgruppenwahlausschuss die gemäß Abs. 1 erster SatzWahlkuverts zu übermittelnden Wahlkuverts bei ihm eingelangt sind. Der Hauptwahlausschuss hat unter Einbeziehung der Ergebnisse gemäß § 24 Abs. 4 letzter Satzöffnen, die Summen der ungültigen und der für jede Wählerinnen- und Wählergruppe abgegebenen gültigen Stimmen festzustellen und die Mandate den einzelnen Wählerinnen- und Wählergruppen zuzuteilen. § 24 Abs. 5 bis 7 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Hauptwahlausschuss darf die ihm gemäß Abs. 1 erster Satz für die Wahl der Mitglieder eines Personalgruppenausschusses übermittelten Wahlkuverts nur öffnen, sofern ihm die Wahlkuverts von mindestens 20 Wahlberechtigten vorliegen. Ist dies nicht der Fall oder zeichnet sich bereits im Vorfeld ab, dass weniger als 20 Wahlkuverts für die Wahl der Mitglieder eines Personalgruppenausschusses an ihn zu übermitteln sind, so hat der Hauptwahlausschuss unverzüglich diese Wahlkuverts an einen von ihm zu bestimmenden Dienststellenwahlausschuss zu übermitteln, bei welchem zu erwarten ist, dass zumindest 20 Wahlberechtigte ihre Stimmen für die Wahl der Mitglieder dieses Personalgruppenausschusses bei ihm abgeben werden. In diesem Fall hat der Dienststellenwahlausschuss die vom Hauptwahlausschuss übermittelten Wahlkuverts in das von ihm durchzuführende Feststellungsverfahren einzubeziehen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2018

(1) Sofern nicht jeweils mindestens 20 Wahlberechtigte ihre StimmenNach Beendigung der Wahlhandlung hat jede Sprengelwahlkommission die bei ihr abgegebenen Wahlkuverts für die Wahl der Mitglieder eines Personalgruppenausschussesder Personalgruppenausschüsse ungeöffnet dem Dienststellenwahlausschuss und jeder Dienststellenwahlausschuss die bei ihm abgegeben haben, hatabgegebenen Wahlkuverts für die Wahl der Dienststellenwahlausschuss diese WahlkuvertsMitglieder der Personalgruppenausschüsse zusammen mit jenen der Sprengelwahlkommissionen ungeöffnet in einem verschlossenen versiegelten Umschlag dem zuständigen HauptwahlausschussPersonalgruppenwahlausschuss zu übermitteln. Auf dem Umschlag ist die Zahl der darin enthaltenen Wahlkuverts zu vermerken. Der Erhalt ist vom Hauptwahlausschuss zu bestätigen. Falls an den Hauptwahlausschuss keine Wahlkuverts zu übermitteln sind, ist unverzüglich eine Leermeldung zu erstatten.

(2) Der Hauptwahlausschuss darf dieNach Einlagen der Wahlkuverts erst öffnen, nachdem von allen Dienststellenwahlausschüssen die Meldungen gemäß Abs. 1 letzter Satz und dem Zentralwahlausschuss hat der Personalgruppenwahlausschuss die gemäß Abs. 1 erster SatzWahlkuverts zu übermittelnden Wahlkuverts bei ihm eingelangt sind. Der Hauptwahlausschuss hat unter Einbeziehung der Ergebnisse gemäß § 24 Abs. 4 letzter Satzöffnen, die Summen der ungültigen und der für jede Wählerinnen- und Wählergruppe abgegebenen gültigen Stimmen festzustellen und die Mandate den einzelnen Wählerinnen- und Wählergruppen zuzuteilen. § 24 Abs. 5 bis 7 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Hauptwahlausschuss darf die ihm gemäß Abs. 1 erster Satz für die Wahl der Mitglieder eines Personalgruppenausschusses übermittelten Wahlkuverts nur öffnen, sofern ihm die Wahlkuverts von mindestens 20 Wahlberechtigten vorliegen. Ist dies nicht der Fall oder zeichnet sich bereits im Vorfeld ab, dass weniger als 20 Wahlkuverts für die Wahl der Mitglieder eines Personalgruppenausschusses an ihn zu übermitteln sind, so hat der Hauptwahlausschuss unverzüglich diese Wahlkuverts an einen von ihm zu bestimmenden Dienststellenwahlausschuss zu übermitteln, bei welchem zu erwarten ist, dass zumindest 20 Wahlberechtigte ihre Stimmen für die Wahl der Mitglieder dieses Personalgruppenausschusses bei ihm abgeben werden. In diesem Fall hat der Dienststellenwahlausschuss die vom Hauptwahlausschuss übermittelten Wahlkuverts in das von ihm durchzuführende Feststellungsverfahren einzubeziehen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten