§ 31 W-PVG Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung

W-PVG - Wiener Personalvertretungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.05.2024

(1) Die erste Sitzung des Ausschusses ist von seinem an Lebensjahren ältesten Mitglied, im Fall seiner Verhinderung oder Säumigkeit vom jeweils nächstältesten Mitglied, spätestens drei Wochen nach der Kundmachung des Wahlergebnisses einzuberufen. In der ersten Sitzung hat der Ausschuss aus seiner Mitte eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden und ihre bzw. seine Stellvertreterin oder ihren bzw. seinen Stellvertreter (ihre bzw. seine Stellvertreterinnen und Stellvertreter) sowie die Schriftführerin bzw. den Schriftführer (die Schriftführerinnen und Schriftführer) zu wählen.

(2) Die Wählerinnen- und Wählergruppe, welche die meisten Mandate, bei Mandatsgleichheit die meisten gültigen Stimmen auf sich vereinigt, hat ein Vorschlagsrecht für die bzw. den Vorsitzenden. Jeder Wählerinnen- und Wählergruppe, welche mindestens ein Drittel der gültigen Stimmen auf sich vereinigt, steht ein Vorschlagsrecht für eine Stellvertreterin bzw. einen Stellvertreter der bzw. des Vorsitzenden zu. Bei den Hauptausschüssen und beim Zentralausschuss ist bezüglich der Anzahl der gültigen Stimmen die Summe der im jeweiligen Wirkungsbereich zur Wahl der Mitglieder der Dienststellenausschüsse (der Vertrauenspersonen) und der Personalgruppenausschüsse auf die Wählerinnen- und Wählergruppe entfallenen gültigen Stimmen maßgebend.

(3) Steht einer Wählerinnen- und Wählergruppe ein Vorschlagsrecht gemäß Abs. 2 zu, sind bei der Wahl der bzw. des Vorsitzenden, der Stellvertreterin bzw. des Stellvertreters nur jene Stimmen gültig, die auf den Vorschlag der Wählerinnen- und Wählergruppe entfallen.

(4) Die Sitzungen des Ausschusses sind von der bzw. dem Vorsitzenden und im Fall ihrer bzw. seiner Verhinderung von ihrer bzw. seiner Stellvertreterin oder ihrem bzw. seinem Stellvertreter einzuberufen und vorzubereiten. Wenn ein Viertel der Mitglieder, jedoch mindestens zwei, die Einberufung unter Angabe des Grundes verlangt, hat sie bzw. er den Ausschuss so einzuberufen, dass dieser innerhalb von zwei Wochen zusammentreten kann. Bei Verhinderung der bzw. des Vorsitzenden und ihrer bzw. seiner Stellvertreterin oder ihres bzw. seines Stellvertreters und im Fall ihrer Säumigkeit sind die Sitzungen des Ausschusses von dem an Lebensjahren ältesten Mitglied des Ausschusses und bei Verhinderung oder Säumigkeit dieses Mitgliedes vom jeweils nächstältesten Mitglied des Ausschusses einzuberufen und vorzubereiten.

(5) Das zu einer Sitzung des Ausschusses eingeladene Mitglied des Ausschusses hat an ihr teilzunehmen. Ein Mitglied des Ausschusses, das verhindert ist seine Funktion auszuüben, kann sich bei der Sitzung durch ein von ihm bestimmtes Ersatzmitglied im Sinn des § 30 Abs. 4 vertreten lassen. Mitglieder, die drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne Entschuldigung fernbleiben, können vom Ausschuß, dem sie angehören, ausgeschlossen werden. Dieser Beschluß bedarf der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

(6) Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Ausschuß beschließt, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, mit unbedingter Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(7) Der Ausschuß kann die Einsetzung eines oder mehrerer Unterausschüsse beschließen und diesen die Vorbereitung bestimmter wiederkehrender Angelegenheiten oder bestimmter Einzelangelegenheiten übertragen. Die Abs. 1 bis 6 sind auf den Unterausschuß sinngemäß anzuwenden.

(8) Der Ausschuß kann durch Beschluß einzelne, von ihm genau zu umschreibende Aufgaben einem seiner Mitglieder übertragen. Das betraute Mitglied hat in jeder Sitzung des Ausschusses über seine Tätigkeit zu berichten.

(9) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung sind durch Verordnung des Stadtsenates zu erlassen.

In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
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