Vor Ablauf der gesetzlichen Funktionsdauer der Dienststellenausschüsse (Vertrauenspersonen) und der Personalgruppenausschüsse sind Neuwahlen so rechtzeitig auszuschreiben und durchzuführen, daß die neugewählten Organe ihre Funktion unmittelbar nach Ablauf der Funktionsdauer der abtretenden Organe aufnehmen können. In den Fällen des § 32 Abs. 2 Z 2 bis 6 sind Neuwahlen für den Rest der gesetzlichen Funktionsdauer der anderen Organe innerhalb sechs Wochen nach Beendigung der Funktionsdauer des abtretenden Organes auszuschreiben. Eine Wahl der Mitglieder der anderen Organe findet in einem solchen Fall nicht statt.
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