§ 35 W-PVG Rechte und Pflichten der Personalvertreterinnen und Personalvertreter

W-PVG - Wiener Personalvertretungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Die Personalvertreterinnen und Personalvertreter sind in Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden. Die Personalvertreterinnen und Personalvertreter dürfen in der Ausübung ihrer Funktion nicht eingeschränkt und wegen dieser nicht benachteiligt werden. Die Personalvertreterinnen und Personalvertreter haben bei Ausübung ihrer Funktion auf die Erfordernisse eines geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen.

(2) Die Funktion als Personalvertreterin bzw. Personalvertreter ist ein Ehrenamt, das, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, neben den Dienstpflichten auszuüben ist; dabei ist jedoch auf die Funktion als Personalvertreterin bzw. Personalvertreter Rücksicht zu nehmen.

(3) Die Abs. 1 und 2 sind auf die Mitglieder der Wahlausschüsse (Sprengelwahlkommissionen) sinngemäß anzuwenden.

(4) Den Personalvertreterinnen und Personalvertretern, den Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfern (Stellvertreterinnen und Stellvertretern) und den Mitgliedern der Wahlausschüsse (Sprengelwahlkommissionen) ist unter Fortzahlung ihres Diensteinkommens die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten notwendige freie Zeit zu gewähren.

(5) Auf Antrag des Zentralausschusses, der vorher den jeweiligen Hauptausschuß zu hören hat, können unter Bedachtnahme auf die im § 2 festgelegten Grundsätze und die Anzahl der vertretenen Bediensteten einzelne Personalvertreterinnen und Personalvertreter unter Fortzahlung ihres Diensteinkommens mit Ausnahme der Aufwandentschädigungen, Auslagenersätze bzw. Kostenersätze und Fehlgeldentschädigungen auf bestimmte oder unbestimmte Zeit vom Dienst freigestellt werden. Ein Anspruch auf Fahrtkostenzuschuß (§ 35 Abs. 2 der Besoldungsordnung 1994 - BO 1994) und auf Frachtkostenersatz (§ 31 der Reisegebührenvorschrift der Stadt Wien) wird durch die Dienstfreistellung nicht berührt.

(6) Die Anzahl der unbefristet vom Dienst freigestellten Personalvertreterinnen und Personalvertreter darf zwei Promille der anläßlich der letzten Wahl aller Dienststellenausschüsse (Vertrauenspersonen) gemäß § 13 Abs. 2 insgesamt Wahlberechtigten nicht übersteigen.

In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 35 W-PVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 35 W-PVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 35 W-PVG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 35 W-PVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 35 W-PVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis W-PVG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 34 W-PVG
§ 36 W-PVG