§ 30 W-PVG Ruhen und Erlöschen der Funktion als Personalvertreterin bzw. Personalvertreter

W-PVG - Wiener Personalvertretungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die Funktion als Personalvertreterin bzw. Personalvertreter ruht während der Zeit der Ausübung einer der in § 13 Abs. 4 Z 1 und 2 sowie § 14 letzter Satz genannten Funktionen und während der Abwesenheit wegen eines Sonder- oder Erholungsurlaubes, Freijahres oder Freiquartals, einer (Eltern-)Karenz, eines Karenzurlaubes, einer Pflegefreistellung, eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, einer von der Dienstgeberin angeordneten Aus-, Fort- oder Weiterbildung sowie einer die Funktionsausübung hindernden Krankheit oder eines Kuraufenthaltes, sofern diese Abwesenheiten allein oder in Verbindung miteinander ununterbrochen mindestens drei Monate andauern. Steht von vornherein fest, dass die Abwesenheit mindestens drei Monate betragen wird, ruht die Funktion bereits mit dem ersten Tag der Abwesenheit. In allen übrigen Fällen tritt das Ruhen der Funktion als Personalvertreter erst nach Ablauf von drei Monaten ein.

(2) Die Funktion als Personalvertreterin bzw. Personalvertreter ruht, sofern der Zentralausschuss nicht das Gegenteil beschließt:

1.

während der Zeit einer länger als drei Monate dauernden Zuteilung zu einer Dienststelle, die außerhalb des Wirkungsbereiches der Vertrauensperson oder des Ausschusses liegt, dem die bzw. der Bedienstete angehört;

2.

während der Zeit einer Dienstenthebung (Suspendierung), eines strafgerichtlichen Verfahrens ab Zustellung der Anklageschrift oder des Strafantrages an die Beschuldigte bzw. den Beschuldigten oder eines Disziplinarverfahrens.

(3) Die Funktion als Personalvertreterin bzw. Personalvertreter erlischt:

1.

sofern nicht Abs. 1 Anwendung findet, durch Eintritt oder Bekanntwerden eines Umstandes, der die Wählbarkeit ausschließt;

2.

durch Verzicht;

3.

im Fall des § 31 Abs. 5 zweiter Satz oder des § 36 Abs. 4 erster Satz;

4.

durch Versetzung auf den Dienstposten einer Dienststelle, die außerhalb des Wirkungsbereiches der Vertrauensperson oder jenes Ausschusses liegt, dem die bzw. der Bedienstete angehört.

(4) Erlischt die Funktion der Personalvertreterin bzw. des Personalvertreters, so tritt an ihre bzw. seine Stelle eine nicht gewählte Kandidatin bzw. ein solcher Kandidat des Wahlvorschlages, der die ausscheidende Personalvertreterin bzw. den ausscheidenden Personalvertreter enthielt. Die Auswahl aus der Liste der nicht gewählten Kandidatinnen und Kandidaten (Ersatzmitglieder) haben die verbleibenden gewählten Kandidatinnen und Kandidaten desselben Wahlvorschlages durch Mehrheitsbeschluss zu treffen. Wird innerhalb zweier Wochen eine solche Auswahl nicht getroffen, so tritt an die Stelle der ausscheidenden Personalvertreterin bzw. des ausscheidenden Personalvertreters die nach der Reihenfolge nächste nicht berufene Kandidatin bzw. ein solcher Kandidat jenes Wahlvorschlages, der die ausscheidende Personalvertreterin bzw. den ausscheidenden Personalvertreter enthielt. Lehnt in diesem Fall ein Ersatzmitglied die Berufung ab, so bleibt es dennoch in der Reihe auf der Liste der Ersatzmitglieder.

(5) Der Abs. 4 ist sinngemäß auch für die Dauer des Ruhens der Funktion (Abs. 1 und 2) anzuwenden. Fällt der Grund des Ruhens der Funktion weg, so tritt das Ersatzmitglied wieder an seine ursprüngliche Stelle auf der Liste der Ersatzmitglieder.

(6) Über das Ruhen oder Erlöschen der Funktion als Personalvertreterin bzw. Personalvertreter hat im Streitfall der Zentralausschuss auf Antrag der betroffenen Personalvertreterin bzw. des betroffenen Personalvertreters, der anderen Vertrauensperson oder des Ausschusses, dem diese Personalvertreterin bzw. dieser Personalvertreter angehört, zu entscheiden. Gegen die Entscheidung des Zentralausschusses kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben werden.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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