§ 16 W-PVG Personalgruppenwahlausschuss

W-PVG - Wiener Personalvertretungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Vor jeder Wahl der Mitglieder eines Personalgruppenausschusses ist am Sitz des Hauptausschusses ein Personalgruppenwahlausschuss zu bilden. Er besteht aus drei, bei Personalgruppen mit mehr als 3.000 Bediensteten aus fünf Mitgliedern.

(2) Die Mitglieder des Personalgruppenwahlausschusses sind vom Hauptausschuss zu bestellen; sie müssen zum Personalgruppenausschuss wählbar sein. Im Übrigen ist § 15 Abs. 1 bis 5 und 7 sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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