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Legende:
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(1) Vor jeder Wahl der Mitglieder der Personalgruppenausschüsseeines Personalgruppenausschusses ist am Sitz des Hauptausschusses für jede Hauptgruppe ein HauptwahlausschussPersonalgruppenwahlausschuss zu bilden. Er besteht aus drei, bei Personalgruppen mit mehr als 3.000 Bediensteten aus fünf Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder des HauptwahlausschussesPersonalgruppenwahlausschusses sind vom Hauptausschuss zu bestellen; sie müssen zu einem in der Hauptgruppe vertretenenzum Personalgruppenausschuss wählbar sein. Im Übrigen ist § 15 Abs. 1 bis 65 und 7 sinngemäß anzuwenden.
(1) Vor jeder Wahl der Mitglieder der Personalgruppenausschüsseeines Personalgruppenausschusses ist am Sitz des Hauptausschusses für jede Hauptgruppe ein HauptwahlausschussPersonalgruppenwahlausschuss zu bilden. Er besteht aus drei, bei Personalgruppen mit mehr als 3.000 Bediensteten aus fünf Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder des HauptwahlausschussesPersonalgruppenwahlausschusses sind vom Hauptausschuss zu bestellen; sie müssen zu einem in der Hauptgruppe vertretenenzum Personalgruppenausschuss wählbar sein. Im Übrigen ist § 15 Abs. 1 bis 65 und 7 sinngemäß anzuwenden.