§ 8a W-PVG

W-PVG - Wiener Personalvertretungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Die Bediensteten einer Hauptgruppe sind entsprechend ihrer besoldungsrechtlichen Stellung in folgende Personalgruppen zusammenzufassen:

1.

in der Hauptgruppe I

a)

die Bediensteten der Verwendungsgruppen A, KA 1, KA 2 und RÄ sowie die Bediensteten im Schema VGW;

b)

die Bediensteten der Verwendungsgruppen B, KA 3, K 1 und K 2;

c)

die Bediensteten der Verwendungsgruppen C, D 1, D, E 1, E, K 3, K 4, K 5, K 6, R, R 1 und R 2;

d)

die Bediensteten der Verwendungsgruppen L 1, L 2a, LKA, LKP, LKS, L 2b 1 und L 3;

e)

die Bediensteten der Verwendungsgruppen 1, 2, 3P, 3A, 3 und 4, sofern nicht lit. f zutrifft;

f)

die Kindergartenassistentinnen und Kindergartenassistenten;

2.

in der Hauptgruppe II

a)

die Ärztlichen Direktorinnen und Ärztlichen Direktoren, Ärztlichen Abteilungs(Instituts)vorstände, Ärztinnen und Ärzte sowie Psychologinnen und Psychologen;

b)

die Bediensteten des höheren technischen Dienstes, Fachbediensteten des technischen Dienstes, Chemikerinnen und Chemiker mit Reifeprüfung, Bediensteten des technischen Dienstes, Werkmeisterinnen und Werkmeister, Betriebsbeamtinnen und Betriebsbeamten, Maschinenmeisterinnen und Maschinenmeister sowie die Bediensteten der Verwendungsgruppen 1, 2, 3P, 3A, 3 und 4 der technischen Werkstätten;

c)

die Bediensteten der Verwendungsgruppen A, B und C, sofern nicht lit. a oder b zutrifft, und die Bediensteten der Verwendungsgruppen LKP, D, D 1 und E, sofern nicht lit. b zutrifft;

d)

die Bediensteten der Verwendungsgruppen K 1, K 2, K 3, K 4, P 3, P 4, P 5 und P 6, sofern nicht lit. e zutrifft, sowie die Pflegefachassistentinnen und Pflegefachassistenten und die Pflegeassistentinnen und Pflegeassistenten;

e)

die Leiterinnen und Leiter der Bildungseinrichtung für MTDG, Lehrerinnen und Lehrer für MTDG, Leiterinnen MTDG und Leiter MTDG, Bereichsleiterinnen MTDG und Bereichsleiter MTDG, Fachbereichsleiterinnen MTDG und Fachbereichsleiter MTDG, Bediensteten der gehobenen medizinisch-technischen Dienste, die medizinisch-technischen Fachkräfte, Hebammen, (Leitenden) Lehrhebammen, Bereichsleiterinnen Hebammen und Bereichsleiter Hebammen, Leitenden Hebammen, Fachbereichskoordinatorinnen Hebammen und Fachbereichskoordinatoren Hebammen, die Heilmasseurinnen und Heilmasseure sowie die (Leitenden) Medizinischen Fachassistentinnen und (Leitenden) Medizinischen Fachassistenten, (Leitenden) Medizinischen Masseurinnen und (Leitenden) Medizinischen Masseure, die (Leitenden) Operationsassistentinnen und (Leitenden) Operationsassistenten, (Leitenden) Desinfektionsassistentinnen und (Leitenden) Desinfektionsassistenten, Ordinationsassistentinnen und Ordinationsassistenten, (Ersten, Leitenden) Obduktionsassistentinnen und (Ersten, Leitenden) Obduktionsassistenten, Gipsassistentinnen und Gipsassistenten, Röntgenassistentinnen und Röntgenassistenten, Laborassistentinnen und Laborassistenten, Laborgehilfinnen und Laborgehilfen sowie Sanitätsgehilfinnen und Sanitätsgehilfen sowie die Bediensteten der Verwendungsgruppen K 6 und P 1, sofern nicht lit. d zutrifft;

f)

die Bediensteten der Verwendungsgruppen 1, 2, 3P, 3A, 3 und 4, sofern nicht lit. b oder e zutrifft;

3.

in den Hauptgruppen III, V und VI

a)

die Bediensteten der Verwendungsgruppe A, sofern nicht Z 7 zutrifft;

b)

die Bediensteten der Verwendungsgruppe B, sofern nicht Z 7 zutrifft;

c)

die Bediensteten der Verwendungsgruppen C, D 1, D und E;

d)

die Bediensteten der Verwendungsgruppen 1, 2 und 3P, sofern nicht Z 4 oder 6 zutrifft;

e)

die Bediensteten der Verwendungsgruppen 3A, 3 und 4, sofern nicht Z 4 oder 6 zutrifft;

4.

in der Hauptgruppe III die Kraftwagenlenkerinnen und Kraftwagenlenker;

5.

in der Hauptgruppe IV die Bediensteten sämtlicher Verwendungsgruppen des Schemas II/IV;

6.

in den Hauptgruppen IV, V und VI die Bediensteten sämtlicher Verwendungsgruppen des Schemas I/III;

7.

in der Hauptgruppe V die Bediensteten der Verwendungsgruppen A und B.

(2) Bedienstete, die nach den im Abs. 1 angeführten Merkmalen keiner Personalgruppe zugeordnet werden können, sind vom Magistrat auf Vorschlag des Zentralausschusses und im Einvernehmen mit diesem einer Personalgruppe zuzuordnen. Dabei sind der Tätigkeitsbereich und die Höhe des Gehaltes der zuzuordnenden Bediensteten im Vergleich zum Tätigkeitsbereich und der Höhe des Gehaltes der im Abs. 1 angeführten Bedienstetengruppen zu berücksichtigen.

(3) Wird durch eine Änderung der Anlage 1 zur Besoldungsordnung 1994 - BO 1994 eine Bedienstetengruppe neu geschaffen und ist diese Bedienstetengruppe eine der im Abs. 1 angeführten Bedienstetengruppen hinsichtlich des Tätigkeitsbereiches und der besoldungsrechtlichen Einreihung ähnlich, so ist die neu geschaffene Bedienstetengruppe vom Magistrat auf Vorschlag des Zentralausschusses und im Einvernehmen mit diesem einer der Personalgruppen gemäß Abs. 1 zuzuordnen.

(4) Auf Bedienstete, für die das Wiener Bedienstetengesetz – W-BedG, LGBl. Nr. 33/2017, gilt, findet Abs. 2 sinngemäß Anwendung. Ist aufgrund der vergleichsweisen Betrachtung eine eindeutige Zuordnung zu einer Personalgruppe nicht möglich, ist die bzw. der Bedienstete jener Personalgruppe zuzuordnen, der sie bzw. er angehören würde, wenn ihr bzw. sein Dienstverhältnis nach den Bestimmungen der VBO 1995 begründet worden wäre.

In Kraft seit 01.09.2021 bis 31.12.9999
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