Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.09.2025
(1)Absatz einsDie Personalvertretung ist nach Maßgabe dieses Gesetzes berufen, die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten zu wahren und zu fördern. Sie hat in Erfüllung dieser Aufgaben dafür einzutreten, daß die zugunsten der Bediensteten geltenden Gesetze, Verordnungen, Verträge, Dienstordnungen, Erlässe und Verfügungen eingehalten und durchgeführt werden.
(2)Absatz 2Die Personalvertretung hat bei ihrer Tätigkeit sowohl auf die Interessen der Bediensteten als auch auf das öffentliche Wohl und die Erfordernisse eines geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen.
(3)Absatz 3Der Aufgabenbereich anderer gesetzlicher oder auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhender Berufsvereinigungen (z. B. Arbeiterkammer Wien, Österreichischer Gewerkschaftsbund – younion _ Die Daseinsgewerkschaft) wird durch dieses Gesetz nicht berührt.
(4)Absatz 4Die Organe der Personalvertretung können zu ihrer Beratung gewählte Mitglieder anderer Personalvertretungsorgane, Vertreterinnen und Vertreter der im Abs. 3 genannten Berufsvereinigungen, sachkundige Bedienstete und Sachverständige einladen, sofern dadurch die Geheimhaltungspflicht gemäß § 36 nicht gefährdet wird.Die Organe der Personalvertretung können zu ihrer Beratung gewählte Mitglieder anderer Personalvertretungsorgane, Vertreterinnen und Vertreter der im Absatz 3, genannten Berufsvereinigungen, sachkundige Bedienstete und Sachverständige einladen, sofern dadurch die Geheimhaltungspflicht gemäß Paragraph 36, nicht gefährdet wird.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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