§ 10 W-PVG Hauptausschuß

Wiener Personalvertretungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Für jede Hauptgruppe (§ 8) ist ein Hauptausschuß zu bilden.

(2) Mitglieder des Hauptausschusses sind die Vorsitzenden der Dienststellenausschüsse und der Personalgruppenausschüsse. Überdies haben Dienststellen und Personalgruppen mit mehr als 500 Bediensteten ein zusätzliches Mitglied sowie Dienststellen und DienststellenPersonalgruppen mit mehr als 2.000 Bediensteten je ein weiteres Mitglied in den Hauptausschuss zu entsenden; diese zusätzlichen Mitglieder sind vom Dienststellenausschuss (Personalgruppenausschuss) aus seiner Mitte zu wählen. Die Vertrauenspersonen der Dienststellen, bei denen keine Dienststellenausschüsse zu bilden sind, haben aus ihrer Mitte ein Mitglied in den Hauptausschuss zu wählen. § 4 Abs. 6 und § 7 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Jede Wählerinnen- und Wählergruppe, der innerhalb der Hauptgruppe zumindest eine Personalvertreterin bzw. ein Personalvertreter angehört, muss im Hauptausschuss mindestens entsprechend ihrem Stimmenverhältnis zu der gemäß Abs. 2 mandatsstärksten Wählerinnen- und Wählergruppe vertreten sein. Maßgebend ist jeweils die Summe der zur Wahl der Dienststellenausschüsse (Vertrauenspersonen) und der Personalgruppenausschüsse der Hauptgruppe auf die Wählerinnen- und Wählergruppen entfallenen gültigen Stimmen. Für Mandatsteile ist ein Mandat zu vergeben, wenn die erste Dezimale größer als 4 ist.

(4) Erreicht eine Wählerinnen- und Wählergruppe auf Grund des Abs. 2 die Mindestanzahl der Mandate gemäß Abs. 3 nicht, so haben die Personalvertreterinnen und Personalvertreter der Hauptgruppe, die dieser Wählerinnen- und Wählergruppe angehören, die fehlenden Mitglieder des Hauptausschusses aus ihrer Mitte zu wählen.

(5) Der Wirkungsbereich des Hauptausschusses erstreckt sich auf die Bediensteten jener Dienststellen, für die der Hauptausschuß errichtet ist.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2018

(1) Für jede Hauptgruppe (§ 8) ist ein Hauptausschuß zu bilden.

(2) Mitglieder des Hauptausschusses sind die Vorsitzenden der Dienststellenausschüsse und der Personalgruppenausschüsse. Überdies haben Dienststellen und Personalgruppen mit mehr als 500 Bediensteten ein zusätzliches Mitglied sowie Dienststellen und DienststellenPersonalgruppen mit mehr als 2.000 Bediensteten je ein weiteres Mitglied in den Hauptausschuss zu entsenden; diese zusätzlichen Mitglieder sind vom Dienststellenausschuss (Personalgruppenausschuss) aus seiner Mitte zu wählen. Die Vertrauenspersonen der Dienststellen, bei denen keine Dienststellenausschüsse zu bilden sind, haben aus ihrer Mitte ein Mitglied in den Hauptausschuss zu wählen. § 4 Abs. 6 und § 7 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Jede Wählerinnen- und Wählergruppe, der innerhalb der Hauptgruppe zumindest eine Personalvertreterin bzw. ein Personalvertreter angehört, muss im Hauptausschuss mindestens entsprechend ihrem Stimmenverhältnis zu der gemäß Abs. 2 mandatsstärksten Wählerinnen- und Wählergruppe vertreten sein. Maßgebend ist jeweils die Summe der zur Wahl der Dienststellenausschüsse (Vertrauenspersonen) und der Personalgruppenausschüsse der Hauptgruppe auf die Wählerinnen- und Wählergruppen entfallenen gültigen Stimmen. Für Mandatsteile ist ein Mandat zu vergeben, wenn die erste Dezimale größer als 4 ist.

(4) Erreicht eine Wählerinnen- und Wählergruppe auf Grund des Abs. 2 die Mindestanzahl der Mandate gemäß Abs. 3 nicht, so haben die Personalvertreterinnen und Personalvertreter der Hauptgruppe, die dieser Wählerinnen- und Wählergruppe angehören, die fehlenden Mitglieder des Hauptausschusses aus ihrer Mitte zu wählen.

(5) Der Wirkungsbereich des Hauptausschusses erstreckt sich auf die Bediensteten jener Dienststellen, für die der Hauptausschuß errichtet ist.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten