§ 22 W-PVG Zeit und Ort (Orte) der Wahl

Wiener Personalvertretungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Der Dienststellenwahlausschuß hat spätestens am siebenten Tag vor dem (ersten) Wahltag Zeit und Ort (Orte) der Wahl zu bestimmen und kundzumachen.

(2) Wurden Sprengelwahlkommissionen (§ 15 Abs. 78) bestellt, so ist in der Kundmachung anzugeben, welche Bediensteten ihr Wahlrecht vor dem Dienststellenwahlausschuß und welche es vor den einzelnen Sprengelwahlkommissionen auszuüben haben.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2018

(1) Der Dienststellenwahlausschuß hat spätestens am siebenten Tag vor dem (ersten) Wahltag Zeit und Ort (Orte) der Wahl zu bestimmen und kundzumachen.

(2) Wurden Sprengelwahlkommissionen (§ 15 Abs. 78) bestellt, so ist in der Kundmachung anzugeben, welche Bediensteten ihr Wahlrecht vor dem Dienststellenwahlausschuß und welche es vor den einzelnen Sprengelwahlkommissionen auszuüben haben.

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