§ 2 W-ZWG Begriffsbestimmungen

W-ZWG - Wiener Zuweisungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Zuweisung ist die Zur-Verfügung-Stellung (Überlassung) von in einem öffentlich-rechtlichen oder durch Vertrag begründeten Dienstverhältnis stehenden Bediensteten der Gemeinde Wien (Überlasserin) an einen von der Gemeinde Wien verschiedenen Rechtsträger (Beschäftiger) zur Dienstleistung.

(2) Beschäftiger ist eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes, bei der die zugewiesenen Bediensteten der Gemeinde Wien zur Dienstleistung herangezogen werden bzw. herangezogen werden sollen.

In Kraft seit 30.08.2007 bis 31.12.9999
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