§ 8 W-ZWG Zuweisungsvertrag

W-ZWG - Wiener Zuweisungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Über die Zuweisung ist zwischen der Gemeinde Wien und dem Beschäftiger eine vertragliche Vereinbarung zu treffen. Diese Vereinbarung hat insbesondere zu enthalten:

1.

die Namen der von der Zuweisung betroffenen Bediensteten,

2.

den Zweck der Zuweisung,

3.

den Beginn, das Ausmaß und die Dauer der Zuweisung,

4.

Bestimmungen über den Widerruf der Zuweisung,

5.

die Festlegung, welche der einem Dienststellenleiter oder einer Dienststellenleiterin in dienstrechtlichen Angelegenheiten zukommenden Befugnisse dem Beschäftiger übertragen werden,

6.

das Ausmaß, in welchem der Beschäftiger der Gemeinde Wien den entstehenden Personal- und Verwaltungsaufwand zu refundieren und einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten hat,

7.

Festlegungen über die Haftung des Beschäftigers für die den Dienstgeber treffenden Verpflichtungen im Sinn des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes, Organhaftpflichtgesetzes, Amtshaftungsgesetzes sowie der Dienstnehmerschutzvorschriften. Vertraglich ist sicherzustellen, dass der Beschäftiger die Gemeinde Wien im Fall der Inanspruchnahme schad- und klaglos zu stellen hat.

(2) Die Ausübung der Befugnisse gemäß Abs. 1 Z 5 durch den Beschäftiger bedarf der zusätzlichen Übertragung durch Verordnung des Magistrats.

In Kraft seit 30.08.2007 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 8 W-ZWG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 W-ZWG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 8 W-ZWG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 8 W-ZWG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 8 W-ZWG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis W-ZWG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 7 W-ZWG
§ 9 W-ZWG