§ 6 W-ZWG Diensthoheit

W-ZWG - Wiener Zuweisungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Die Wahrnehmung sämtlicher Rechte und Pflichten als Dienstbehörde gegenüber den zugewiesenen Beamten und Beamtinnen bzw. die Wahrnehmung sämtlicher Rechte und Pflichten als Dienstgeber gegenüber den zugewiesenen in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehenden Bediensteten obliegt, sofern nicht nach anderen landesgesetzlichen Bestimmungen einem anderen Organ der Gemeinde Wien dienstbehördliche Aufgaben zukommen, dem Magistrat. Die dem Beschäftiger gemäß § 7 zukommenden Rechte bleiben davon unberührt.

In Kraft seit 30.08.2007 bis 31.12.9999
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