§ 7 W-ZWG Rechte des Beschäftigers

W-ZWG - Wiener Zuweisungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.05.2024

(1) Der Beschäftiger ist gegenüber den ihm zur Dienstleistung zugewiesenen Bediensteten berechtigt zur

1.

Erteilung von fachlichen Weisungen zur Gestaltung und Abwicklung der laufenden Geschäfte des Beschäftigers und

2.

Fachaufsicht bei der Besorgung der laufenden Geschäfte des Beschäftigers.

(2) Die Ausübung der einem Dienststellenleiter oder einer Dienststellenleiterin in dienstrechtlichen Angelegenheiten zukommenden Befugnisse gegenüber den zur Dienstleistung zugewiesenen Bediensteten mit Ausnahme jener Befugnisse, die die Beendigung des Dienstverhältnisses betreffen, und der Erlassung von Bescheiden kann durch Zuweisungsvertrag dem Beschäftiger übertragen werden (§ 8 Abs. 1 Z 5). Soweit die Ausübung dieser Befugnisse dem Beschäftiger übertragen wird, ist dieser dabei an die Weisungen des jeweils zuständigen Gemeindeorgans gebunden.

In Kraft seit 30.08.2007 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 W-ZWG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 W-ZWG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7 W-ZWG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 W-ZWG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 W-ZWG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis W-ZWG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 6 W-ZWG
§ 8 W-ZWG