§ 9 W-ZWG Datenübermittlung

W-ZWG - Wiener Zuweisungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Die Gemeinde Wien hat dem Beschäftiger im Umfang der Anlage 1 SA015 der Standard- und Muster-Verordnung 2004, BGBl. II Nr. 312 in der am 24. Mai 2018 geltenden Fassung, jene personenbezogenen Daten zu übermitteln, die dieser zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Rechte und Pflichten als Beschäftiger benötigt. Im selben Umfang hat der Beschäftiger der Gemeinde Wien jene personenbezogenen Daten zu übermitteln, die zur ordnungsgemäßen Ausübung der Diensthoheit bzw. zur Wahrnehmung der Pflichten als Dienstgeberin erforderlich sind.

In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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