Gesamte Rechtsvorschrift Stmk. LB 1991

Steiermärkisches Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991

Stmk. LB 1991
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Stand der Gesetzesgebung: 03.12.2022
Gesetz vom 30. April 1991 über die Regelung der Berufsausbildung in der Land- und Forstwirtschaft (Steiermärkisches Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991)

Stammfassung: LGBl. Nr. 65/1991 (XI. GPStLT EZ 1264)

§ 1 Stmk. LB 1991 Geltungsbereich


(1) Dieses Gesetz regelt die Berufsausbildung der

1.

Land- und Forstarbeiter gemäß § 1 Abs. 2 und 3 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 2001, und

2.

familieneigenen Arbeitskräfte, soweit sie unter § 3 Abs. 2 Z 1 bis 3 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 2001 fallen.

(2) Auf Selbständige in der Land- und Forstwirtschaft, die sich der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung unterziehen, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäß Anwendung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2006

§ 2 Stmk. LB 1991 Begriffsbestimmungen


(1) Lehrberechtigte sind natürliche oder juristische Personen, die einen Betrieb gemäß § 5 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 2001 führen und denen gemäß § 15 die Lehrberechtigung zuerkannt wurde.

(2) Ein Lehrbetrieb ist ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gemäß § 5 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 2001, der gemäß § 15 als Lehrbetrieb anerkannt wurde.

(3) Ausbilder sind im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragte geeignete Arbeitnehmer oder sonstige geeignete im Betrieb tätige Personen gemäß § 15 Abs. 2.

(4) Ausbildungseinrichtungen sind Einrichtungen, denen die Ausbildung von Lehrlingen bewilligt wurde oder die vom Arbeitsmarktservice mit der überbetrieblichen Lehrausbildung beauftragt wurden.

(5) Lehrlinge sind Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die auf Grund eines Lehrvertrages zur Erlernung eines im § 3 Abs. 2 angeführten Lehrberufes

1.

bei einem Lehrberechtigten fachlich ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet werden oder

2.

in einer Ausbildungseinrichtung ausgebildet werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2006, LGBl. Nr. 61/2009

§ 3 Stmk. LB 1991 Berufsausbildung


(1) Die Berufsausbildung hat eine umfassende berufliche Bildung und die für die Ausübung einer Facharbeitertätigkeit in einem land- und forstwirtschaftlichen Lehrberuf notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten, darunter auch der Umwelt- und Landschaftspflege, zu vermitteln.

(2) Die Berufsausbildung umfasst die Ausbildung

1.

in der Landwirtschaft,

2.

im ländlichen Betriebs- und Haushaltsmanagement,

3.

im Gartenbau,

4.

im Feldgemüsebau,

5.

im Obstbau und in der Obstverwertung,

6.

im Weinbau und in der Kellerwirtschaft,

7.

in der Molkerei und Käsereiwirtschaft,

8.

in der Pferdewirtschaft,

9.

in der Fischereiwirtschaft,

10.

in der Geflügelwirtschaft,

11.

in der Bienenwirtschaft,

12.

in der Forstwirtschaft,

13.

in der Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft,

14.

in der landwirtschaftlichen Lagerhaltung,

15.

in der Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftlichen Bioenergiegewinnung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2006, LGBl. Nr. 73/2013, LGBl. Nr. 20/2015

§ 4 Stmk. LB 1991 Gliederung der Berufsausbildung


(1) Die Berufsausbildung der in den im § 3 Abs. 2 genannten Lehrberufe gliedert sich in die Ausbildung

1.

zum Facharbeiter, zur Facharbeiterin

2.

zum Meister, zur Meisterin.

(2) Bei den folgenden Bestimmungen sind durch die Anführung der bloß männlichen Formen beide Geschlechter gemeint.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2006

§ 5 Stmk. LB 1991 Ausbildung durch die Lehre


(1) Die Ausbildung zum Facharbeiter erfolgt durch die Lehre.

(2) Die Lehrzeit dauert drei Jahre. Sie kann bei Wiederholung einer Berufsschulklasse oder nicht bestandener Facharbeiterprüfung höchstens um ein Jahr verlängert werden. Sie kann bei vorzeitiger Ablegung der Facharbeiterprüfung gemäß § 7 verkürzt werden.

(3) Lehrberufe, die auf Grund dieses Gesetzes oder anderer Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder eingerichtet sind, sind durch Verordnung der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle verwandt zu stellen. Verwandte Lehrberufe sind solche, bei denen gleiche oder ähnliche Roh- und Hilfsstoffe und Werkzeuge verwendet werden oder Tätigkeiten zu verrichten sind, die gleiche oder ähnliche Arbeitsgänge erfordern.

(4) Die Verwandtstellung von Lehrberufen, welche das Ausmaß der Anrechnung eines Lehrjahres gemäß den Bestimmungen des Abs. 6 überschreiten sollen, sowie die Bestimmungen über etwaige erforderliche Ergänzungsprüfungen hat die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle nach Anhörung des Paritätischen Ausschusses der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle sowie des Berufsausbildungsbeirates der Wirtschaftskammer Steiermark durch Verordnung festzulegen.

(5) Ist keine Verwandtstellung von Lehrberufen erfolgt, entscheidet die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle im Einzelfall, unter welchen Voraussetzungen

1.

Lehrzeiten aus Lehrberufen und Schulzeiten ausserhalb der Land- und Forstwirtschaft oder

2.

in der Land- und Forstwirtschaft zurückgelegte Lehr- oder Schulzeiten

unter Bedachtnahme auf die Dauer des Lehrverhältnisses oder der Schulzeit sowie auf die Verwertbarkeit dieser Ausbildungszeiten angerechnet werden können.

(6) Jedenfalls ist bei Personen, die landwirtschaftliche Lehrberufe erlernen und nachweisen, dass sie

a)

eine allgemein bildende höhere Schule oder eine berufsbildende höhere Schule oder eine mindestens dreijährige berufsbildende mittlere Schule erfolgreich abgeschlossen haben oder

b)

eine Facharbeiterprüfung in einem anderen landwirtschaftlichen Beruf abgelegt haben, oder

c)

eine Lehrabschlussprüfung in einem dem Berufsausbildungsgesetz unterliegenden Lehrberuf abgelegt haben,

die Lehrzeit um mindestens ein Jahr zu verkürzen.

(7) Die Dauer des Besuches einer Land- und forstwirtschaftlichen Fachschule nach Beendigung der Schulpflicht ist auf die Lehrzeit in der Hauptfachrichtung zur Gänze einzurechnen.

(8) Lehrgänge gemäß § 3 des Jugendausbildungs-Sicherungsgesetzes werden bei vollverwandten Berufen im Umfang der Dauer des Lehrganges, in anderen Fällen aliquot auf die Lehrzeit gemäß § 5 Abs. 2 angerechnet.

(9) Wird ein Lehrberuf im Zusammenhang mit einer anderen Ausbildung, deren gleichzeitige oder dazwischen erfolgende Absolvierung mit der Erreichung des Lehrzieles vereinbar ist, erlernt, kann auf Antrag, der in Verbindung mit der Anmeldung oder Abänderung des Lehrvertrages zu stehen hat, im Lehrvertrag eine gegenüber der für den Lehrberuf festgesetzten Dauer der Lehrzeit jeweils um bis zu 18 Monate längere Dauer des Lehrverhältnisses vereinbart werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 103/1999, LGBl. Nr. 104/2006, LGBl. Nr. 73/2013

§ 6 Stmk. LB 1991 Schulpflicht und Kursbesuch


(1) Während der Lehrzeit ist der Besuch der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule im Rahmen der bestehenden Schulvorschriften Pflicht, soweit diese Schulpflicht nicht bereits in einem vorangegangenen Lehrverhältnis oder durch den Besuch einer die Berufsschule ersetzenden Fachschule erfüllt wurde.

(2) In jedem Lehrjahr, in welchem der Lehrling keine einschlägige Berufsschule besucht, hat er einen Fachkurs zu besuchen. Die Fachkurse dürfen eine Mindestdauer von 120 Unterrichtsstunden in jedem Lehrjahr nicht unterschreiten.

(3) Ist die Durchführung eines Fachkurses in einem Ausbildungsgebiet nicht möglich, so hat der Lehrling einen von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle ausgewählten fachlich verwandten Kurs zu besuchen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2006

§ 7 Stmk. LB 1991 FacharbeiterInnenprüfung


(1) Nach ordnungsgemäßer Beendigung der Lehrzeit und erfolgreichem Besuch der im § 6 vorgeschriebenen Berufsschule oder Fachkurse ist der Lehrling zur Facharbeiterprüfung zuzulassen. Über Antrag kann der Lehrling zur Facharbeiterprüfung auch innerhalb der letzten zehn Wochen der festgesetzten Lehrzeit, jedoch nach erfolgreichem Besuch der im § 6 vorgeschriebenen Berufsschule oder Fachkurse zugelassen werden.

(2) Prüfungswerber, die die Berufsschule erfolgreich abgeschlossen haben, können bereits ab Beginn ihres letzten Lehrjahres die Zulassung zur Facharbeiterprüfung beantragen und zur Facharbeiterprüfung antreten, wenn der Lehrberechtigte dem Antrag auf Zulassung zur vorzeitigen Ablegung der Facharbeiterprüfung zustimmt oder das Lehrverhältnis einvernehmlich gelöst wurde oder vor Ablauf der vereinbarten Lehrzeit geendet hat.

(3) Die erfolgreiche Ablegung der FacharbeiterInnenprüfung berechtigt je nach Lehrberuf, in dem die Ausbildung erfolgt ist, zur Führung einer der folgenden Berufsbezeichnungen, wobei je nach Geschlecht der Ausdruck „Facharbeiterin“ oder „Facharbeiter“ anzuführen ist:

1.

Facharbeiterin/Facharbeiter Landwirtschaft,

2.

Facharbeiterin/Facharbeiter ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement,

3.

Facharbeiterin/Facharbeiter Gartenbau,

4.

Facharbeiterin/Facharbeiter Feldgemüsebau,

5.

Facharbeiterin/Facharbeiter Obstbau und Obstverwertung,

6.

Facharbeiterin/Facharbeiter Weinbau und Kellerwirtschaft,

7.

Facharbeiterin/Facharbeiter Molkerei- und Käsereiwirtschaft,

8.

Facharbeiterin/Facharbeiter Pferdewirtschaft,

9.

Facharbeiterin/Facharbeiter Fischereiwirtschaft,

10.

Facharbeiterin/Facharbeiter Geflügelwirtschaft,

11.

Facharbeiterin/Facharbeiter Bienenwirtschaft,

12.

Facharbeiterin/Facharbeiter Forstwirtschaft,

13.

Facharbeiterin/Facharbeiter Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft,

14.

Facharbeiterin/Facharbeiter landwirtschaftliche Lagerhaltung,

15.

Facharbeiterin/Facharbeiter Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftliche Bioenergiegewinnung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 103/1999, LGBl. Nr. 104/2006, LGBl. Nr. 20/2015

§ 7a Stmk. LB 1991 Teilprüfungen


(1) In der Prüfungsordnung kann vorgesehen werden, dass in einzelnen Lehrberufen Teilprüfungen zur FacharbeiterInnenprüfung über einzelne Teile des Berufsbildes bereits vor den in § 7 Abs. 1 oder 2 genannten Zeitpunkten zulässig sind.

(2) Voraussetzung für die Zulassung zu einer Teilprüfung ist, dass die Ausbildung in diesem Teil des Berufsbildes sowohl im Rahmen der Ausbildung im Lehrbetrieb bzw. der Ausbildungseinrichtung als auch im Rahmen des Berufsschulunterrichts bzw. eines Fachkurses erfolgreich abgeschlossen wurde.

(3) Wurde eine Teilprüfung erfolgreich abgelegt, ist dieser Teil des Berufsbildes im Rahmen der FacharbeiterInnenprüfung nach § 7 nicht mehr zu prüfen. Durch Teilprüfungen in allen Teilen des Berufsbildes gilt die FacharbeiterInnenprüfung nach § 7 als abgelegt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2006, LGBl. Nr. 61/2009

§ 7b Stmk. LB 1991 Ausbildungsversuche


(1) Wenn es im Interesse der Verbesserung der Ausbildung von Lehrlingen gelegen ist, kann die Steiermärkische Landesregierung zur Erprobung, ob bestimmte berufliche Tätigkeiten geeignet sind, den Gegenstand eines neuen Lehrberufes in der Dauer von drei Jahren auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft zu bilden, nach Anhörung der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle und der Land- und forstwirtschaftlichen Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle durch Verordnung die Durchführung eines Ausbildungsversuches vorsehen.

(2) In dieser Verordnung sind festzulegen:

1.

die betreffenden beruflichen Tätigkeiten;

2.

die Dauer des Ausbildungsversuches;

3.

die Ausbildungsvorschriften;

4.

die Gegenstände der Abschlussprüfung;

5.

Vorschriften über das Abschlusszeugnis;

6.

Bestimmungen über die Anrechnung einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung auf Lehrberufe nach § 3 Abs. 2;

7.

Bestimmungen über die Anrechnung von in einem Ausbildungsversuch zurückgelegten Lehrzeiten auf die Lehrzeit in einem Lehrberuf nach § 3 Abs. 2;

8.

Bestimmungen über die Anrechnung von in einem Lehrberuf nach § 3 Abs. 2 oder in einem Lehrberuf außerhalb der Land- und Forstwirtschaft zurückgelegten Lehrzeiten auf die Lehrzeit im Rahmen des Ausbildungsversuches und

9.

die Anrechnung der Ausbildung durch Besuch einer Schule nach § 8.

(3) Für die Dauer eines Ausbildungsversuches sind die seinen Gegenstand bildenden Tätigkeiten einem Lehrberuf nach § 3 Abs. 2 gleichzuhalten.

(4) Die Lehrberechtigte/Der Lehrberechtigte oder die Ausbildungseinrichtung hat

1.

der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle auf Verlangen Auskunft über die nähere Gestaltung und die Ergebnisse der Maßnahmen zu erteilen, die im Rahmen des betreffenden Ausbildungsversuches durchgeführt wurden,

2.

die Beobachtung dieser Maßnahmen durch die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zuzulassen,

3.

einen jährlichen Bericht über den Ausbildungsversuch der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle vorzulegen.

(5) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat der Landesregierung für die Dauer des Ausbildungsversuches jährlich einen Bericht über die beim Ausbildungsversuch und bei den Abschlussprüfungen gemachten Erfahrungen vorzulegen. Dieser Bericht ist von der Landesregierung dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln. Ein Abschlussbericht ist spätestens sechs Monate nach Abschluss des Ausbildungsversuches der Landesregierung vorzulegen, welche diesen Bericht dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln hat.

(6) Werden die den Gegenstand eines Ausbildungsversuches bildenden Tätigkeiten nach Abschluss des Ausbildungsversuches als Lehrberuf in die Lehrberufsliste nach § 3 Abs. 2 aufgenommen, gilt die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung als FacharbeiterInnenprüfung gemäß § 7.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2006, LGBl. Nr. 61/2009, LGBl. Nr. 73/2013

§ 8 Stmk. LB 1991 Ausbildung durch Besuch einer Schule und anderer Bildungseinrichtungen


(1) Die im § 7 für die Zulassung zur Facharbeiterprüfung vorgesehenen Voraussetzungen werden durch den Besuch einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule, soweit mit diesem der erfolgreiche Besuch der Berufsschule erfüllt wird, dann ersetzt, wenn die Zeiten des Fachschulbesuches nach der allgemeinen Schulpflicht und praktische Tätigkeit oder Lehrzeit zusammen mindestens 36 Monate umfassen.

(2) Der erfolgreiche Besuch einer mindestens dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule ersetzt die Facharbeiterprüfung in der Hauptfachrichtung.

(3) Der erfolgreiche Besuch einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt, einer einschlägigen Universität oder Fachhochschule ersetzt die Lehre und die FacharbeiterInnenprüfung im jeweiligen Ausbildungsbereich (Lehrberuf). Ausbildungen gelten dann als einschlägig im Sinn dieses Gesetzes, wenn die Ausbildungsbereiche an diesen Universitäten, Fachhochschulen oder höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten den einzelnen Ausbildungsbereichen entsprechen.

(4) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle kann nach Anhörung der Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle mit Verordnung die einschlägigen Universitäten und Fachhochschulen und einschlägigen Ausbildungsbereiche näher bestimmen. Maßgebend sind die Lehr- und Studienpläne, abgelegte Prüfungen und der Ausbildungsbereich. Ist eine Verordnung nicht erlassen worden oder der Abschluss einer Bildungseinrichtung darin nicht berücksichtigt, so hat die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle auf Antrag nach Anhörung der Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Lehr- oder Studienplan, abgelegte Prüfungen und den Ausbildungsbereich mit Bescheid zu entscheiden, ob der erfolgreiche Besuch der Bildungseinrichtung gemäß Abs. 3 einschlägig für den beantragten Ausbildungsbereich ist und die Lehre und FacharbeiterInnenprüfung ersetzt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2006, LGBl. Nr. 73/2013, LGBl. Nr. 20/2015

§ 9 Stmk. LB 1991 Sonderformen der Ausbildung zur Facharbeiterin/zum Facharbeiter


Ausbildungswerbern, die nicht in einem Arbeitsverhältnis in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigt sind, kann von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle auf Antrag eine über einen längeren als den gemäß § 5 Abs. 2 festgelegten Zeitraum verteilte Ausbildung gestattet werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2006

§ 10 Stmk. LB 1991 Anschlußlehre


(1) Die Dauer einer Lehrausbildung im Anschluß an eine Lehre in der Land- und Forstwirtschaft oder an eine die Lehre und Facharbeiterprüfung ersetzende gleichwertige Ausbildung (Anschlußlehre) beträgt mindestens 1 Jahr und darf 2 Jahre nicht übersteigen. Für das Ausmaß der Anrechnung ist § 5 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Landesregierung kann den Lehrling bei der Anschlußlehre, wenn er bereits eine gleichwertige schulische Bildung genossen hat, von der Berufsschulpflicht teilweise befreien. Das Ausmaß der Anrechnung richtet sich nach den §§ 5 und 6.

§ 11 Stmk. LB 1991 Erwerb und Nachweis besonderer Fähigkeiten


(1) Dem Facharbeiter sind besondere Fähigkeiten auf einem der Fachgebiete des Abs. 3 im Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Facharbeiterprüfung zu bescheinigen, wenn er eine Zusatzprüfung über das betreffende Fachgebiet erfolgreich abgelegt hat. Die Zusatzprüfung kann unmittelbar im Anschluß an die Facharbeiterprüfung oder zu einem späteren Zeitpunkt abgelegt werden.

(2) Voraussetzung für die Zulassung zu einer Zusatzprüfung ist:

a)

die Vorlage einer Bescheinigung des Lehrherrn oder Dienstgebers über eine mindestens einjährige besondere Verwendung in dem betreffenden Fachgebiet und

b)

der Nachweis über den Besuch eines mindestens zweiwöchigen einschlägigen Fachkurses bzw. einer einschlägigen Spezialausbildung im Rahmen eines Fachschulbesuches.

(3) Besondere Fähigkeiten können insbesondere bescheinigt werden auf den Fachgebieten: Rinderzucht und Rinderhaltung einschließlich Almwirtschaft, Grünlandwirtschaft, Saatzucht,Melken, Pflanzenschutz und Schädlingsbekämpfung, Kompostierung, Buschenschank, Biologischer Landbau, Schweinehaltung, Schafhaltung, Landmaschinenwesen, Bäuerliche Gästebeherbergung, Zierpflanzenbau, Baumschulwesen, Gemüsebau, Sägewirtschaft in forsteigenen Sägen.

§ 11a Stmk. LB 1991 Verlängerte Lehrzeit


(1) Zur Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben kann am Beginn oder im Laufe des Lehrverhältnisses im Lehrvertrag eine gegenüber § 5 Abs. 2 dieses Gesetzes sowie gegenüber § 180 Abs. 1 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 2001 längere Lehrzeit vereinbart werden.

(2) Die Lehrzeit kann um höchstens ein Jahr, in Ausnahmefällen um bis zu zwei Jahre verlängert werden, sofern dies für die Erreichung der FacharbeiterInnenprüfung notwendig ist.

(3) Lehrlinge, die mit verlängerter Lehrzeit ausgebildet werden, sind hinsichtlich der Berufsschulpflicht anderen Lehrlingen gleichgestellt.

(4) Die integrative Berufsausbildung gemäß Abs. 1 soll vorrangig in Lehrbetrieben durchgeführt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2006

§ 11b Stmk. LB 1991 Teilqualifikation


(1) Zur Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben kann in einem Ausbildungsvertrag die Festlegung einer Teilqualifikation durch Einschränkung auf bestimmte Teile des Berufsbildes eines Lehrberufes, allenfalls unter Ergänzung von Fertigkeiten und Kenntnissen aus Berufsbildern weiterer Lehrberufe, vereinbart werden. Der Ausbildungsvertrag hat Fertigkeiten und Kenntnisse zu umfassen, die im Wirtschaftsleben verwertbar sind.

(2) In der Vereinbarung sind jedenfalls die zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse und die Dauer der Ausbildung festzulegen.

(3) Die Dauer dieser Ausbildung kann zwischen einem Jahr und drei Jahren betragen.

(4) Für Personen, die in einer Teilqualifikation ausgebildet werden, besteht nach Maßgabe der Festlegungen nach § 11d die Pflicht bzw. das Recht zum Besuch der Berufsschule.

(5) Die integrative Berufsausbildung gemäß Abs. 1 soll vorrangig in Lehrbetrieben durchgeführt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2006

§ 11c Stmk. LB 1991 Personenkreis


Für die Ausbildung in einer integrativen Berufsausbildung kommen Personen in Betracht, die das Arbeitsmarktservice nicht in ein Lehrverhältnis nach § 5 dieses Gesetzes oder nach § 1 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG) vermitteln konnte und auf die zumindest eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:

1.

Personen, die am Ende der Pflichtschule sonderpädagogischen Förderbedarf hatten und zumindest teilweise nach dem Lehrplan einer Sonderschule unterrichtet wurden, oder

2.

Personen ohne Hauptschulabschluss bzw. mit negativem Hauptschulabschluss oder

3.

Behinderte im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes bzw. des Steiermärkischen Behindertengesetzes oder

4.

Personen, von denen im Rahmen einer Berufsorientierungsmaßnahme oder auf Grund einer nicht erfolgreichen Vermittlung in ein Lehrverhältnis nach § 5 dieses Gesetzes oder nach § 1 BAG angenommen werden muss, dass für sie aus ausschließlich in der Person gelegenen Gründen in absehbarer Zeit keine solche Lehrstelle gefunden werden kann.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2006

§ 11d Stmk. LB 1991 Ausbildungsinhalte


(1) Die Festlegung der Ausbildungsinhalte, des Ausbildungszieles und der Zeitdauer der integrativen Berufsausbildung hat durch die Vertragsparteien gemeinsam mit der Berufsausbildungsassistenz unter Einbeziehung der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle, der Schulbehörde und des Schulerhalters vor Beginn der Ausbildung zu erfolgen.

(2) Dabei sind auch pädagogische Begleitmaßnahmen bzw. die Form der Einbindung in den Berufsschulunterricht unter Berücksichtigung der persönlichen Fähigkeiten und Bedürfnisse festzulegen.

(3) Bei Personen gemäß § 11c Z 3 kann bei Vorliegen gesundheitlicher Gründe sowohl in Lehrverträgen gemäß § 11a als auch in Ausbildungsverträgen gemäß § 11b eine Reduktion der regulären täglichen und wöchentlichen Normalarbeitszeit vereinbart werden.

(4) Lehrverhältnisse gemäß § 11a müssen jedenfalls im Ausmaß der Reduktion der Normalarbeitszeit verlängert werden. Die Gesamtdauer der verlängerten Lehrzeit darf die gemäß § 11a Abs. 2 zulässige Dauer nicht übersteigen.

(5) Bei Ausbildungsverhältnissen gemäß § 11b ist eine Reduktion um bis zur Hälfte der Normalarbeitszeit zulässig, wobei sich die Mindestdauer der Ausbildungszeit von einem Jahr gemäß § 11b Abs. 3 im Ausmaß der Reduktion der Normalarbeitszeit verlängert. Die Gesamtdauer der Ausbildungszeit darf drei Jahre nicht übersteigen.

(6) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat vor Eintragung des Lehrvertrages bzw. des Ausbildungsvertrages ärztliche Gutachten oder sonstige ärztliche Unterlagen zu berücksichtigen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2006, LGBl. Nr. 73/2013

§ 11e Stmk. LB 1991 Genehmigung eines Ausbildungsverhältnisses


(1) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle darf einen Lehrvertrag nach § 11a oder einen Ausbildungsvertrag nach § 11b nur genehmigen, wenn

1.

die Voraussetzungen des § 11c vorliegen und

2.

eine verbindliche Erklärung des Arbeitsmarktservice, des Bundessozialamtes, einer Gebietskörperschaft oder einer Einrichtung einer Gebietskörperschaft über die Durchführung der Berufsausbildungsassistenz vorliegt.

(2) Bei einem Wechsel in eine andere Ausbildungsform gemäß § 11h entfällt die in § 11c vorgesehene Voraussetzung eines Vermittlungsversuches durch das Arbeitsmarkservice.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2006, LGBl. Nr. 73/2013

§ 11f Stmk. LB 1991 Berufsausbildungsassistenz


(1) Die Ausbildung in einer integrativen Berufsausbildung gemäß §§ 11a und 11b ist durch eine Berufsausbildungsassistenz zu begleiten und zu unterstützen. Diese hat durch Einrichtungen auf dem Gebiet der sozialpädagogischen Betreuung und Begleitung zu erfolgen, die vom Arbeitsmarktservice, vom Bundessozialamt oder einer Gebietskörperschaft mit der Durchführung der Berufsausbildungsassistenz betraut wurden.

(2) Die Berufsausbildungsassistenz hat im Zuge ihrer Unterstützungstätigkeit sozialpädagogische, psychologische und didaktische Probleme von Personen, die ihr im Rahmen der integrativen Berufsausbildung anvertraut sind, mit Vertretern von Lehrbetrieben, Ausbildungseinrichtungen und Berufsschulen zu erörtern, um zur Lösung dieser Probleme beizutragen.

(3) Die Berufsausbildungsassistenz hat an der Festlegung der Ausbildungsinhalte der integrativen Berufsausbildung (§ 11d) mitzuwirken.

(4) Die Berufsausbildungsassistenz hat an Abschlussprüfungen gemäß § 11g mitzuwirken.

(5) Die Berufsausbildungsassistenz hat bei einem Ausbildungswechsel das Einvernehmen mit den an der integrativen Berufsausbildung Beteiligten herzustellen und diesbezüglich besondere Beratungen durchzuführen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2006, LGBl. Nr. 61/2009

§ 11g Stmk. LB 1991 Abschlussprüfung bei Teilqualifikation


(1) Die Feststellung der in einer Ausbildung nach § 11b erworbenen Qualifikationen erfolgt durch eine Abschlussprüfung am Ende der Ausbildungszeit, frühestens zwölf Wochen vor dem regulären Ende der Ausbildung. Die Abschlussprüfung ist von einem von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu nominierenden Experten des betreffenden Berufsbereiches und einem Mitglied der Berufsausbildungsassistenz durchzuführen und findet im Lehrbetrieb oder in einer sonst geeigneten Einrichtung statt.

(2) Anhand der im Ausbildungsvertrag vereinbarten Ausbildungsinhalte und Ausbildungsziele ist bei der Abschlussprüfung festzustellen, welcher Ausbildungsstand erreicht und welche Fertigkeiten und Kenntnisse erworben wurden.

(3) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat darüber ein Abschlussprüfungszeugnis auszustellen. Im Abschlusszeugnis sind die festgestellten Fertigkeiten und Kenntnisse zu dokumentieren.

(4) Der nähere Ablauf der Abschlussprüfungen und die Gestaltung des jeweiligen Abschlussprüfungszeugnisses sind entsprechend den Erfordernissen des jeweiligen Berufsbereiches von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle festzulegen.

(5) Teilprüfungen zur Abschlussprüfung über einzelne Teile der zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse können bereits vor dem in Abs. 1 genannten Zeitraum abgehalten werden. § 7a Abs. 2 und 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass von den Voraussetzungen des § 7a Abs. 2 abgewichen werden kann, soweit dies auf Grund der zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse sinnvoll erscheint.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2006, LGBl. Nr. 73/2013

§ 11h Stmk. LB 1991 Wechsel der Ausbildung


(1) Ein Wechsel zwischen der Ausbildung in einem Lehrverhältnis nach § 5, einem Lehrverhältnis nach § 11a und einem Ausbildungsverhältnis nach § 11b ist durch eine Vereinbarung zwischen der/dem Lehrberechtigten bzw. der Ausbildungseinrichtung einerseits und dem Lehrling bzw. der/dem Auszubildenden andererseits im Einvernehmen mit der Berufsausbildungsassistenz und unter Einbeziehung der Schulbehörde und des Schulerhalters zulässig. Beim Wechsel von einem Lehrverhältnis nach § 5 in ein Lehrverhältnis nach § 11a oder ein Ausbildungsverhältnis nach § 11b hat die Berufsausbildungsassistenz zu bestätigen, dass die von der betreffenden Person begonnene Lehre in der regulären Form voraussichtlich nicht erfolgreich abgeschlossen werden kann. Die sonstigen Voraussetzungen des § 11c Z 4 entfallen.

(2) Der Wechsel hat durch Abschluss eines neuen Lehrvertrages bzw. Ausbildungsvertrages, bei Wechsel zwischen einem Lehrverhältnis nach § 5 und einem Lehrverhältnis nach § 11a auch durch Änderung des Lehrvertrages zu erfolgen. Im Einvernehmen mit der Berufsausbildungsassistenz und der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle sind die in der Folge noch erforderlichen Ausbildungsinhalte und die noch erforderliche Ausbildungsdauer festzulegen.

(3) Die Probezeit nach § 180 Abs. 2 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 2001 beginnt bei einem Wechsel der Ausbildung im selben Lehrbetrieb oder in derselben Ausbildungseinrichtung nicht von neuem zu laufen.

(4) Wurde im Rahmen einer Ausbildung nach § 11b sowohl das Ausbildungsziel nach § 11g im Sinne einer erfolgreichen Ablegung der Abschlussprüfung als auch das berufsfachliche Bildungsziel der ersten Schulstufe der Berufsschule weitgehend erreicht, so ist bei einer anschließenden Ausbildung in einem Lehrberuf nach § 5 oder § 11a zumindest das erste Lehrjahr auf die Dauer der Lehrzeit anzurechnen, sofern nicht die Vereinbarung nach Abs. 2 eine weiter gehende Anrechnung vorsieht.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2006, LGBl. Nr. 73/2013

§ 11i Stmk. LB 1991 Anwendung von Rechtsvorschriften


Auf Personen, die in einer Teilqualifikation nach § 11b ausgebildet werden, kommen, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt wird, die übrigen Abschnitte dieses Gesetzes sowie Abschnitt 6 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 2001 zur Anwendung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2006

§ 12 Stmk. LB 1991 Ausbildung zur Meisterin/zum Meister


(1) Nach einer mindestens dreijährigen Verwendung als Facharbeiterin/Facharbeiter, dem erfolgreichen Besuch eines MeisterInnenvorbereitungslehrganges von mindestens 360 Stunden und der Vollendung des 20. Lebensjahres ist die Facharbeiterin/der Facharbeiter zur MeisterInnenprüfung zuzulassen.

(2) Die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat Prüfungswerberinnen/Prüfungswerber zur MeisterInnenprüfung zuzulassen, wenn sie

1.

das 24. Lebensjahr vollendet haben,

2.

mindestens drei Jahre einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb geführt haben und

3.

einen MeisterInnenvorbereitungslehrgang von mindestens 360 Stunden besucht haben.

(3) Die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat Personen, die ein Studium an einer einschlägigen Universität oder Fachhochschule abgeschlossen haben und Absolventinnen/Absolventen höherer land- und forstwirtschaftlicher Lehranstalten zur MeisterInnenprüfung zuzulassen, wenn die Ausbildungsbereiche an diesen Universitäten, Fachhochschulen oder höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten den einzelnen betroffenen Lehrberufen entsprechen. Bei der Zulassung sind Umfang und Ausmaß der anzurechnenden Fachbereiche einschließlich der schriftlichen Arbeiten durch die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle im Einzelfall bescheidmäßig festzulegen.

(4) Eine MeisterInnenprüfung gilt als erfolgreich abgelegt, wenn alle in der Prüfungsordnung vorgesehenen Teilprüfungen sowie die Abschlussprüfung positiv beurteilt wurden. Die MeisterInnenarbeit ist vor einer Prüfungskommission zu präsentieren.

(5) Die erfolgreiche Ablegung der MeisterInnenprüfung berechtigt je nach Ausbildungsgebiet zur Führung einer der folgenden Berufsbezeichnungen, wobei je nach Geschlecht der Ausdruck „Meisterin“ oder „Meister“ anzuführen ist:

1.

Meisterin/Meister Landwirtschaft,

2.

Meisterin/Meister ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement,

3.

Meisterin/Meister Gartenbau,

4.

Meisterin/Meister Feldgemüsebau,

5.

Meisterin/Meister Obstbau und Obstverwertung,

6.

Meisterin/Meister Weinbau und Kellerwirtschaft,

7.

Meisterin/Meister Molkerei- und Käsereiwirtschaft,

8.

Meisterin/Meister Pferdewirtschaft,

9.

Meisterin/Meister Fischereiwirtschaft,

10.

Meisterin/Meister Geflügelwirtschaft,

11.

Meisterin/Meister Bienenwirtschaft,

12.

Meisterin/Meister Forstwirtschaft,

13.

Meisterin/Meister Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft,

14.

Meisterin/Meister landwirtschaftliche Lagerhaltung,

15.

Meisterin/Meister Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftliche Bioenergiegewinnung.

(6) Hat die Facharbeiterin/der Facharbeiter besondere Fähigkeiten im Sinne des § 11 erworben und kann sie/er neben allgemeinen Kenntnissen in ihrem/seinem Ausbildungsberuf besondere Kenntnisse in diesem Fachgebiet nachweisen, so erwirbt sie/er die Bezeichnung Meisterin/Meister mit der Bezeichnung des betreffenden Fachgebietes. Die in Abs. 5 gewählten Berufsbezeichnungen sind zu verwenden.

(7) In der Prüfungsordnung kann vorgesehen werden, dass in einzelnen Ausbildungsberufen Teilprüfungen zur MeisterInnenprüfung über einzelne Teile des Berufsbildes bereits vor den in Abs. 1 genannten Zeitpunkten zulässig sind. Voraussetzung für die Zulassung zu einer Teilprüfung ist, dass die/der Facharbeiterin/Facharbeiter und die/der Nachsichtswerberin/Nachsichtswerber gemäß § 13 Abs. 3 in diesem Teilbereich den MeisterInnenvorbereitungslehrgang erfolgreich abgeschlossen hat. Wurde eine Teilprüfung erfolgreich abgelegt, ist dieser Teil des Berufsbildes im Rahmen der MeisterInnenprüfung nicht mehr zu prüfen.

(8) Für bestimmte Ausbildungsberufe können in der Ausbildungsordnung auch zusätzlich schwerpunktmäßig auszubildende Kenntnisse und Fertigkeiten festgelegt werden. Ein Ausbildungsschwerpunkt hat sich immer auf einen Teilbereich der im Ausbildungsplan festgelegten Fertigkeiten und Kenntnisse des betreffenden Ausbildungsbereiches (Lehrberufes) zu beziehen. Die Aufnahme der Bezeichnung des Schwerpunktes in die MeisterInnenprüfungszeugnisse ist nur zulässig, wenn dies in der Ausbildungsordnung vorgesehen ist. MeisterInnenprüfungszeugnisse haben die in Abs. 5 angeführten Berufsbezeichnungen mit dem Zusatz des betreffenden Schwerpunktes anzuführen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 103/1999, LGBl. Nr. 104/2006, LGBl. Nr. 73/2013, LGBl. Nr. 20/2015

§ 13 Stmk. LB 1991 Ausnahmebestimmungen


(1) Die Landesregierung kann nach Anhörung der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei Vorliegen einer hinreichenden tatsächlichen Befähigung die für die Zulassung zu einer in diesem Gesetz vorgesehenen Prüfung geforderten Voraussetzungen nachsehen.

(2) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat auf Antrag eine Prüfungswerberin/einen Prüfungswerber (Nachsichtswerberin/Nachsichtswerber) zur FacharbeiterInnenprüfung zuzulassen, wenn diese/dieser das 20. Lebensjahr vollendet hat und glaubhaft macht, dass sie/er auf andere Weise die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse erworben hat. Dazu ist eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit in einem Zweig der Land- und Forstwirtschaft sowie der erfolgreiche Besuch eines Vorbereitungslehrganges von mindestens 200 Unterrichtsstunden nachzuweisen.

(3) Der Nachsichtswerber für die Meisterprüfung muß eine mindestens siebenjährige praktische Tätigkeit in einem Zweig der Land- und Forstwirtschaft und den erfolgreichen Besuch eines Vorbereitungslehrganges für die Meisterprüfung nachweisen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 103/1999, LGBl. Nr. 104/2006, LGBl. Nr. 73/2013, LGBl. Nr. 20/2015

§ 15 Stmk. LB 1991 Lehrberechtigte/Lehrberechtigter und Lehrbetrieb


(1) Die Anerkennung als Lehrberechtigte/Lehrberechtigter und als Lehrbetrieb erfolgt durch die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle nach Anhörung der Land- und Forstwirtschaftsinspektion und ist erforderlichenfalls an Auflagen und an Bedingungen wie persönliche und fachliche Eignung der/des Lehrberechtigten sowie Größe und entsprechende Einrichtung des Betriebes zu knüpfen, wobei insbesondere der § 183 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 2001 zu beachten ist.

(2) Ist die Eigentümerin/der Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes eine juristische Person oder wird der Betrieb nicht durch die Eigentümerin/den Eigentümer geleitet oder erfüllt die Eigentümerin/der Eigentümer nicht die Voraussetzungen dieses Paragrafen, so kann eine Anerkennung als Lehrberechtigte/Lehrberechtigter nur dann erfolgen, wenn im Betrieb eine geeignete Arbeitnehmerin/ein geeigneter Arbeitnehmer oder eine sonstige geeignete im Betrieb tätige Person gemäß Abs. 3 mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragt ist. Die weiteren Absätze gelten sinngemäß.

(3) Als Lehrberechtigte/Lehrberechtigte bzw. Ausbilderin/Ausbilder zur Lehrlingsausbildung fachlich geeignet ist,

1.

wer eine höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalt, eine Universität, Fachhochschule oder Hochschule mit einschlägiger Fachrichtung absolviert hat, sofern

a)

pädagogisch-didaktische Inhalte und rechtlich relevante Bestimmungen für die Lehrausbildung vermittelt wurden oder

b)

Ausbilderkurse oder Ausbildungslehrgänge mit Inhalten nach lit. a absolviert worden sind oder

2.

wer im betreffenden Ausbildungsgebiet die MeisterInnenprüfung abgelegt hat, oder

3.

wenn sonst eine hinreichende tatsächliche fachliche Eignung zur zweckentsprechenden und ausreichenden Ausbildung von Lehrlingen angenommen werden kann und der erfolgreiche Besuch eines Ausbilderkurses oder Ausbildungslehrganges, der auch pädagogisch-didaktische Fähigkeiten vermittelt, im Ausmaß von mindestens 40 Stunden nachgewiesen werden kann. Eine hinreichende tatsächliche fachliche Eignung liegt jedenfalls vor, wenn eine einschlägige FacharbeiterInnenprüfung im jeweiligen Ausbildungsgebiet oder eine gleichwertige Ausbildung nachgewiesen wird.

Die persönliche Eignung ist unter Bedachtnahme auf die bisherige Lebensführung zu beurteilen. Sie ist jedenfalls bei Personen nicht gegeben, die wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat aufgrund eines Offizialdeliktes von einem ordentlichen Gericht verurteilt worden sind, wenn diese Verurteilung weder getilgt ist noch der beschränkten Auskunft nach dem Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 82/1972 unterliegt.

(4) Zur Sicherung einer sachgemäßen Ausbildung sind folgende Verhältniszahlen

1.

betreffend das Verhältnis der Anzahl der Lehrlinge zur Zahl der im Betrieb beschäftigten Ausbilderinnen/Ausbilder einzuhalten:

a.

auf je 5 Lehrlinge zumindest eine Ausbilderin/ein Ausbilder, die/der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist;

b.

auf je 15 Lehrlinge zumindest eine Ausbilderin/ein Ausbilder, die/der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist;

2.

betreffend das Verhältnis der Anzahl der Lehrlinge zur Anzahl der im Betrieb beschäftigten, fachlich einschlägig ausgebildeten Personen einzuhalten:

a.

für je zwei Lehrlinge zumindest eine fachlich einschlägig ausgebildete Person;

b.

für jeden weiteren Lehrling eine weitere fachlich einschlägig ausgebildete Person.

Für Personen in der integrativen Berufsausbildung gemäß §§ 11a ff gelten diese Verhältniszahlen sinngemäß.

(5) Wenn die für den Lehrberuf wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse zwar überwiegend, aber nicht in vollem Umfang selbst vermittelt werden können, so ist die Ausbildung von Lehrlingen dann zulässig, wenn eine ergänzende Ausbildung durch Ausbildungsmaßnahmen in einem anderen geeigneten Betrieb oder einer anderen geeigneten Ausbildungseinrichtung erfolgt. Eine solche ergänzende Ausbildung ist nur dann zulässig, wenn im Lehrbetrieb die für den Lehrberuf wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse überwiegend selbst vermittelt werden können.

(6) Die ergänzende Ausbildung ist von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bezogen auf die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß dem Berufsbild sowie bezogen auf das Lehrjahr im Anerkennungsbescheid festzulegen. Eine die ergänzende Ausbildung gemäß Abs. 5 betreffende Vereinbarung ist Bestandteil des Lehrvertrages. Diese ist entweder im Lehrvertrag zu treffen oder dem Lehrvertrag als Anhang anzuschließen und bei Anmeldung des Lehrvertrages zur Eintragung vorzulegen.

(7) Wurde festgestellt, dass die Ausbildung von Lehrlingen nur dann zulässig ist, wenn eine ergänzende Ausbildung gemäß Abs. 5 erfolgt, und wird ein Lehrvertrag bei der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle angemeldet, der keine solche ergänzende Ausbildung vorsieht, so hat diese festzustellen, ob und inwieweit diese ergänzende Ausbildung noch erforderlich ist, wenn der Lehrvertrag nicht innerhalb angemessener Frist ergänzt wurde.

(8) Ob eine schwerpunktmäßige Ausbildung im Sinne des § 17 Abs. 1a in einem Betrieb erfolgen kann, ist von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei der Anerkennung als Lehrberechtigte/Lehrberechtigter und als Lehrbetrieb festzulegen und in die Lehrverträge aufzunehmen.

(9) Eine Anerkennung als Lehrberechtigte/Lehrberechtigter oder als Lehrbetrieb ist zu widerrufen, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen der vorherigen Absätze nicht mehr gegeben sind. Anstelle des Widerrufs einer nach Abs. 5 erfolgten Lehrbetriebsanerkennung kann bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen eine neue Auflage zur ergänzenden Ausbildung vorgeschrieben werden. Wenn sich sonstige entscheidungsrelevante Umstände im Sinne des Abs. 8 geändert haben, ist die Lehrbetriebsanerkennung gegebenenfalls auch einzuschränken.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2006, LGBl. Nr. 73/2013, LGBl. Nr. 20/2015

§ 15a Stmk. LB 1991


(1) Die Berufsausbildung in Ausbildungseinrichtungen, die nicht in Form eines Lehrbetriebes geführt werden, ist durch die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle nach Anhörung der Land- und Forstwirtschaftsinspektion bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 zu bewilligen. Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat die Land- und Forstwirtschaftsinspektion von der Bewilligung zu informieren.

(1a) Eine Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn

1.

das Arbeitsmarktservice entsprechend den Richtlinien des Verwaltungsrates für die überbetriebliche Lehrausbildung, die den Ausführungsbestimmungen zu Abs. 2 vergleichbare Qualitätsstandards enthalten, eine Ausbildungseinrichtung mit der überbetrieblichen Lehrausbildung beauftragt, oder

2.

im Auftrag des Arbeitsmarktservices einzelne Personen zusätzlich in einer Ausbildungseinrichtung in einem bestimmten Lehrberuf ausgebildet werden, auch wenn dadurch die in der Bewilligung nach § 15a Abs. 1 allenfalls festgesetzte oder ursprünglich nach Z 1 vertraglich vereinbarte Anzahl der Ausbildungsplätze für diesen Lehrberuf überschritten wird.

(2) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen, wenn

1.

die Organisation und Ausstattung der Ausbildungseinrichtung die Vermittlung aller für das Erlernen des betreffenden Lehrberufs nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse ermöglicht;

2.

eine/ein Ausbilderin/Ausbilder im Sinne des § 2 Abs. 3 mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragt ist;

3.

die Gestaltung der Ausbildung dem Berufsbild des betreffenden Lehrberufes und das Ausbildungsziel den in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung dieses Lehrberufes gestellten Anforderungen entspricht und die Ausbildung mit der Ablegung der Lehrabschlussprüfung abgeschlossen wird;

4.

glaubhaft gemacht wird, dass die Führung der Ausbildungseinrichtung für mehrere Jahre sichergestellt und der Bestand nicht durch wirtschaftlichen Gewinn gewährleistet ist und

5.

für die Land- und Forstwirtschaft und LehrstellenbewerberInnen ein Bedarf nach einer selbständigen Ausbildungseinrichtung besteht und die Ausbildung von LehrstellenbewerberInnen im betreffenden Lehrberuf in betrieblichen Lehrverhältnissen nicht gewährleistet ist.

5.

für die Land- und Forstwirtschaft und LehrstellenbewerberInnen ein Bedarf nach einer Ausbildungseinrichtung besteht und die Ausbildung von LehrstellenbewerberInnen im betreffenden Lehrberuf in betrieblichen Lehrverhältnissen nicht gewährleistet ist.

(3) Die Bewilligung ist für die Dauer von fünf Jahren zu erteilen.

(4) Um die Bewilligung hat die/der InhaberIn der Ausbildungseinrichtung anzusuchen. Die für die Prüfung des Vorliegens der im Abs. 2 Z 1 bis 4 geforderten Voraussetzungen sind durch Ausbildungsnachweise, Betriebskonzepte und Finanzierungspläne oder sonstige geeignete Unterlagen nachzuweisen.

(5) Liegen eine oder mehrere der im Abs. 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr vor, so hat die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle der/dem Inhaberin/Inhaber der Bewilligung unter Setzung einer angemessenen, höchstens sechsmonatigen Frist die Behebung der Mängel aufzutragen. Werden die Mängel nicht innerhalb der gesetzten Frist behoben, hat die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle die Bewilligung zu entziehen.

(6) Die integrative Berufsausbildung (Abschnitt 3a) in Ausbildungseinrichtungen ist durch die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle gesondert zu bewilligen. Für die Bewilligung gelten die Bestimmungen der Abs. 3 bis 5 sowie des Abs. 2 mit der Maßgabe, dass bei der Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen auch auf die Vermittlung der entsprechenden Teilqualifikation gemäß § 11a bis § 11i Bedacht zu nehmen ist.

(7) Auf die Ausbildung in Ausbildungseinrichtungen ist Abschnitt 6 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 2001 mit Ausnahme des § 179 Abs. 6 bis 8 und des § 187a anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2006, LGBl. Nr. 61/2009, LGBl. Nr. 20/2015

§ 15b Stmk. LB 1991 Vertrauensrat in Ausbildungseinrichtungen


(1) Personen, die in Ausbildungseinrichtungen ausgebildet werden, haben für jeden Standort einen Vertrauensrat zu wählen. Der Vertrauensrat hat die Aufgabe, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Auszubildenden wahrzunehmen. Er hat die Inhaberin/den Inhaber der Ausbildungseinrichtung auf allfällige Mängel aufmerksam zu machen und entsprechende Maßnahmen anzuregen und kann Vorschläge zu allen die Ausbildung betreffenden Fragen machen. Werden den Mitgliedern des Vertrauensrates persönliche Verhältnisse oder Angelegenheiten der von ihnen vertretenen Auszubildenden bekannt, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, so haben sie hierüber Verschwiegenheit zu bewahren.

(2) Die Inhaberin/Der Inhaber der Ausbildungseinrichtung hat dem Vertrauensrat für seine Aufgaben die erforderliche Zeit zu gewähren und die notwendigen Mittel- und Sacherfordernisse unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Er ist verpflichtet,

1.

mit dem Vertrauensrat vierteljährlich, auf dessen Verlangen auch monatlich, gemeinsame Beratungen über laufende Angelegenheiten der Ausbildung zu führen,

2.

ihn über alle wichtigen Angelegenheiten zu informieren,

3.

ihm die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und

4.

ihn in die Planung der Ausbildung einzubeziehen.

Die Mitglieder des Vertrauensrates dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt und nicht benachteiligt werden.

(3) Der Vertrauensrat besteht für jeden Standort der Ausbildungseinrichtung

1.

mit bis zu 30 Auszubildenden aus einem Mitglied, das aus dem Kreis der Auszubildenden kommen muss,

2.

mit 31 bis 50 Auszubildenden an einem Standort aus zwei Mitgliedern,

3.

mit 51 bis 100 Auszubildenden an einem Standort aus drei Mitgliedern.

Für je weitere bis zu 100 Auszubildende an einem Standort erhöht sich die Zahl der Mitglieder um je ein weiteres Mitglied.

(4) Die Tätigkeitsdauer der Mitglieder des Vertrauensrates beginnt mit dem Zeitpunkt ihrer Wahl und endet

1.

mit dem Zeitpunkt der Wahl einer Nachfolgerin/eines Nachfolgers oder

2.

des Ausscheidens aus der Ausbildungseinrichtung sowie

3.

bei Rücktritt von der Funktion.

Im Fall des Ausscheidens oder bei Rücktritt von der Funktion übernimmt die auf Grund des Wahlergebnisses nächstgereihte Person die Funktion.

(5) Die Wahl der Mitglieder des Vertrauensrates erfolgt jährlich in freier, gleicher und geheimer Wahl durch alle am Standort der Ausbildungseinrichtung zum Zeitpunkt der Wahl in einem Ausbildungsverhältnis befindlichen Personen im vierten Quartal jeden Jahres in einer Versammlung der Auszubildenden. Die Inhaberin/Der Inhaber der Ausbildungseinrichtung ist verpflichtet, die für die Durchführung der Wahl erforderliche Infrastruktur zur Verfügung zu stellen. Die Wahl kann binnen eines Monats bei der Einigungskommission durch jede Wahlberechtigte/jeden Wahlberechtigten angefochten werden, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens oder leitende Grundsätze des Wahlrechts, insbesondere des freien, gleichen und geheimen Wahlrechts, verletzt werden und dadurch das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte.

(6) Die Landesregierung hat mittels Verordnung weitere Regelungen für die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Vertrauensrates sowie nähere Bestimmungen zur Einberufung der Wahl, zur Erstellung der Wahllisten, zur Leitung der Wahl, zu den erforderlichen Quoren für die Wahl sowie zum Wahlvorgang in einer Wahlordnung festzulegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2013

§ 15c Stmk. LB 1991 Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen


(1) Die Zeit der Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen ist von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bis zu vier Monate pro Lehrjahr auf die Lehrzeit anzurechnen.

(2) Die Zeit der Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen, bei denen eine dem Berufsbild des Lehrberufs für die Ausbildung im entsprechenden Lehrjahr entsprechende Ausbildung absolviert wird, ist von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bis zu sechs Monate pro Lehrjahr auf die Lehrzeit anzurechnen. Diese angerechneten Zeiten verringern die gemäß Abs. 1 anzurechnende Zeit nicht.

(3) Die/Der Lehrberechtigte hat der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch binnen vier Wochen nach dem Abschluss, die Teilnahme an einem internationalen Ausbildungsprogramm gemäß Abs. 1 oder 2 anzuzeigen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2013

§ 16 Stmk. LB 1991 Lehrstellenvormerkung


Die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat ein Verzeichnis der anerkannten Lehrbetriebe und Lehrberechtigten aufzulegen: Eine Durchschrift des Verzeichnisses und seiner jeweiligen Änderung ist dem zuständigen Arbeitsmarktservice der Steiermärkischen Landarbeiterkammer und der Land- und Forstwirtschaftsinspektion zuzuleiten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2006

§ 17 Stmk. LB 1991 Ausbildungs- und Prüfungswesen


(1) Die Steiermärkische Landesregierung hat nach Anhörung der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle auf dem Gebiet der Facharbeiter- und der Meisterausbildung Ausbildungs- und Prüfungsordnungen zu erlassen.

(1a) Für bestimmte Lehrberufe kann die Ausbildungsordnung auch zusätzlich schwerpunktmäßig auszubildende Kenntnisse und Fertigkeiten beinhalten, die entsprechend der Ausbildungsberechtigung durch den Lehrbetrieb auszubilden sind. Vor der Festlegung des Inhaltes und der Bezeichnung des Schwerpunktes ist die land- und forstwirtschaftliche Bundeslehrlings- und Fachausbildungsstelle zu hören. Die Lehrzeitdauer in der Ausbildung in unterschiedlichen Schwerpunkten eines Lehrberufes ist gleich. Die Aufnahme der Bezeichnung des Schwerpunktes in die Facharbeiterprüfungszeugnisse ist nur zulässig, wenn dies in der Ausbildungsordnung vorgesehen ist.

(2) Die Einrichtung der in diesem Gesetz vorgesehenen Fachkurse (§ 6 Abs. 2), Ausbildungsmaßnahmen (§ 6 Abs. 3) und Vorbereitungslehrgänge (§§ 12 und 13), die Festsetzung ihrer Dauer und die Ausgestaltung der Lehrpläne sowie die Erlassung von näheren Bestimmungen für Sonderformen der Ausbildung (§ 9) und für den Erwerb und Nachweis besonderer Fähigkeiten (§ 11 und § 12 Abs. 3) obliegen der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle. Hiebei ist auf eine zweckentsprechende Erreichung des in Betracht kommenden Ausbildungszieles Bedacht zu nehmen und muß die Vermittlung des für die Ablegung der in Betracht kommenden Facharbeiter- oder Meisterprüfung erforderlichen Fachwissens unter Berücksichtigung der praktischen Kenntnisse gewährleistet sein.

(3) Bei Maßnahmen nach Abs. 1 und 2 ist auch auf die Unterrichtszeit, die Lehrpläne und die Prüfungsvorschriften des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens Bedacht zu nehmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2006, LGBl. Nr. 73/2013

§ 18 Stmk. LB 1991 Ausbildungsordnungen


Unter Berücksichtigung der allgemeinen Bestimmungen des § 17 ist für jeden Zweig der Berufsausbildung gesondert eine Ausbildungsordnung zu erlassen, die insbesondere zu enthalten hat:

a)

Eignungsbedingungen für Lehrlinge (körperliche Anforderungen einschließlich Hinderungsgründe körperlicher Art, Mindestschulkenntnisse und besondere Berufsanforderungen);

b)

Lehrlingshöchstzahlen je Lehrbetrieb unter Bedachtnahme auf die Zahl der Ausbilder sowie auf die Größe und Art des Betriebes;

c)

Maßnahmen, die zur Vermehrung und Vertiefung des Fachwissens während der Ausbildungszeit geboten sind, insbesondere die Führung eines Lehrlingstagebuches oder Arbeitsheftes, die Führung bestimmter Aufzeichnungen, die Erarbeitung einer Haus- und Projektarbeit;

d)

Lehrplan und Dauer der Fach- und Vorbereitungskurse für die Facharbeiter- und Meisterstufe sowie zum Erwerb und Nachweis besonderer Fähigkeiten;

e)

Bestimmungen über die Zulassung zur Ablegung der Facharbeiter- und Meisterprüfung sowie der Zusatzprüfung zum Nachweis besonderer Fähigkeiten (§ 11 und § 12 Abs. 3).

§ 19 Stmk. LB 1991 Prüfungsordnungen


Unter Berücksichtigung der allgemeinen Bestimmungen des § 17 ist für die Facharbeiter- und Meisterausbildung eine Prüfungsordnung zu erlassen. In dieser sind insbesondere Bestimmungen über

a)

die Bestellung und Zusammensetzung der Prüfungskommission;

b)

die Gegenstände der praktischen, mündlichen und schriftlichen Teile der Prüfung;

c)

die Form und Art der Anmeldung zur Prüfung;

d)

den Prüfungsvorgang und die Bewertung des Prüfungsergebnisses (praktischer, mündlicher und schriftlicher Teil, Prüfungsnoten), die Entscheidung der Prüfungskommission sowie den Inhalt und die Form der Prüfungsniederschrift;

e)

den Inhalt und die Form der Prüfungszeugnisse;

f)

die Höhe der Prüfungstaxe und den Verfall der Prüfungstaxe bei Nichtbestehen der Prüfung oder bei Nichtantreten des angemeldeten Prüflings zur Prüfung

zu treffen.

§ 20 Stmk. LB 1991 Beurkundung der Berufsbezeichnung


(1) Wer nach diesem Gesetz das Recht zur Führung einer Berufsbezeichnung erworben hat, hat Anspruch auf Beurkundung dieser Berufsbezeichnung. Dies gilt ebenso für den Ausbildungsersatz gemäß § 8 Abs. 2 und 3. Die Urkunde ist in allen Fällen von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle auszustellen. Sie führt entsprechend der in ihr beurkundeten Berufsbezeichnung die Bezeichnung FacharbeiterInnen- oder MeisterInnenbrief.

(2) Die Urkunde gemäß Abs. 1 hat den Namen und die Geburtsdaten der Bewerberin/des Bewerbers und den Text zu enthalten: „... hat sich nach den Vorschriften des Steiermärkischen Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 1991, LGBl. Nr. 65/1991, in der geltenden Fassung, der Ausbildung unterzogen, diese erfolgreich abgeschlossen und ist berechtigt, die in diesem Berufsausbildungsgesetz bestimmte Berufsbezeichnung .... zu führen.“

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2006, LGBl. Nr. 20/2015

§ 21 Stmk. LB 1991 Übergangsbestimmungen


Alle auf Grund bisher geltender Rechtsvorschriften erworbenen Zeugnisse über abgelegte Prüfungen behalten ihre Gültigkeit. Anstelle der bisherigen Berufsbezeichnungen tritt die Berufsbezeichnung „Facharbeiter“ in Verbindung mit der Bezeichnung des Lehrberufes. Die bisher erworbenen Berufsbezeichnungen können jedoch beibehalten werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2006

§ 21a Stmk. LB 1991 Verweise


(1) Verweise in diesem Gesetz auf Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:

1.

Berufsausbildungsgesetz – BAG, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2013;

2.

Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz – LFBAG, BGBl. Nr. 298/1990, in der Fassung BGBl. I Nr. 157/2013;

3.

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013;

4.

Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz – JASG, BGBl. Nr. 91/1998, in der Fassung BGBl. I Nr. 82/2008;

5.

Behinderteneinstellungsgesetz – BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970, in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2013;

6.

Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68/1972, in der Fassung BGBl. Nr. I 87/2012.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2006, LGBl. Nr. 61/2009, LGBl. Nr. 20/2015

§ 21b Stmk. LB 1991 Geschlechtsspezifische Bezeichnungen


Soweit in diesem Gesetz Personen- und Funktionsbezeichnungen nicht ausdrücklich in der weiblichen und männlichen Form genannt sind, gelten die sprachlichen Bezeichnungen in der männlichen Form sinngemäß auch in der weiblichen Form.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2006

§ 22 Stmk. LB 1991 Berufsausbildung in einem anderen Bundesland oder im Ausland


(1) Wer in einem anderen Bundesland auf Grund des zum Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 298/1990, ergangenen Ausführungsgesetzes eine Berufsbezeichnung erworben hat, ist berechtigt, in Steiermark die seinem Ausbildungszweig und seiner Ausbildungsstufe entsprechende, in diesem Gesetz vorgesehene Berufsbezeichnung zu führen. Er ist geprüfter Facharbeiter im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Die in einem anderen Bundesland auf Grund eines Ausführungsgesetzes gemäß Abs. 1 zurückgelegten Lehrzeiten sind im Sinne dieses Gesetzes anzuerkennen.

(3) Der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle obliegt die Entscheidung über die Anrechnung und Anerkennung von Kursen im Sinne des § 17 Abs. 2, die in einem anderen Bundesland oder im Ausland erfolgreich besucht worden sind. Eine solche Anrechnung und Anerkennung setzt voraus, daß der Kurs geeignet war, Kenntnisse zu vermitteln, die dem betreffenden Ausbildungsgang nach diesem Gesetz entsprechen.

(4) Die Landesregierung kann eine in Drittstaaten im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung mit Erfolg abgelegte Prüfung anerkennen und die entsprechende Berufsbezeichnung zuerkennen, wenn der durchlaufende Ausbildungsgang im wesentlichen dem entsprechenden inländischen Ausbildungsgang gleichgesetzt werden kann. Trifft diese Voraussetzung nicht zu, so kann die Landesregierung die Anerkennung der Prüfung und die Zuerkennung der Berufsbezeichnung von der Ablegung einer Ergänzungsprüfung abhängig machen. Diese Ergänzungsprüfung hat jene Prüfungsgegenstände zu umfassen, die im Ausbildungsgang des Bewerbers nicht in einem diesem Gesetz entsprechenden Ausmaß berücksichtigt wurden.

(5) Die Anerkennung von Ausbildungen mittels Qualifikationsnachweisen, die inhaltlich land- und forstwirtschaftliche FacharbeiterInnen- oder MeisterInnen-Ausbildungen betreffen, richtet sich, sofern die Ausbildungen in einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz absolviert wurden, nach dem Steiermärkischen Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen. Zuständige Behörde ist die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle. Grundlage für die Erlangung der erforderlichenfalls zu ergänzenden Qualifikationen sind die einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes in Verbindung mit der jeweils geltenden Ausbildungs- und Prüfungsordnung.

(6) (Anm.: entfallen)

(7) (Anm.: entfallen)

(8) (Anm.: entfallen)

(9) (Anm.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/1997, LGBl. Nr. 104/2006, LGBl. Nr. 136/2016

§ 22a Stmk. LB 1991 EU-Recht


Durch dieses Gesetz wird die folgende Richtlinie der Europäischen Union umgesetzt:

Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30. September 2005, S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. 2013, Nr. L 354, S. 132.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2006, LGBl. Nr. 73/2013, LGBl. Nr. 136/2016

§ 23 Stmk. LB 1991 Gebührenrechtliche Bestimmungen


Alle Eingaben in den durch dieses Gesetz geregelten Angelegenheiten sowie die Bescheinigung über den Besuch von Kursen und Lehrgängen sind von der Entrichtung von Landesverwaltungsabgaben befreit.

§ 23a Stmk. LB 1991 Übergangsbestimmungen zur Novelle


(1) Alle Personen, die vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 73 ab dem Schuljahr 2011/2012 die Berufsbezeichnung „Facharbeiterin/Facharbeiter der ländlichen Hauswirtschaft“ erworben haben, dürfen auch die Berufsbezeichnung „Facharbeiterin/Facharbeiter des ländlichen Betriebs- und Haushaltsmanagements“ führen.

(2) § 8 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 73/2013 gelten auch für alle Personen, die eine dreijährige land- und forstwirtschaftliche Fachschule ab dem Schuljahr 2011/2012 abgeschlossen haben.

(3) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 73/2013 anerkannten Lehrberechtigten und Lehrbetriebe bleiben weiter aufrecht.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2013, LGBl. Nr. 89/2013

§ 24 Stmk. LB 1991 Inkrafttreten


(1) Dieses Gesetz tritt mit Beginn des Schuljahres 1991/92 gemäß § 10 Abs. 1 des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes 1976 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Steiermärkische Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz 1967, LGBl. Nr. 2/1968, in der geltenden Fassung des LGBl. Nr. 58/1977, außer Kraft.

(2) Auf bestehende Lehr- und Arbeitsverhältnisse findet weiterhin das Steiermärkische Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz 1967, LGBl. Nr. 2/1968, in der Fassung des LGBl. Nr. 58/1977, Anwendung.

(3) Die auf Grund des Steiermärkischen Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 1967 erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen bleiben bis zur Neuerlassung solcher Vorschriften auf der Grundlage des § 17 Abs. 1 dieses Gesetzes in Geltung.

§ 26 Stmk. LB 1991 (weggefallen)


§ 26 Stmk. LB 1991 (weggefallen) seit 01.08.2009 weggefallen.

Steiermärkisches Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991 (Stmk. LB 1991) Fundstelle


Gesetz vom 30. April 1991 über die Regelung der Berufsausbildung in der Land- und Forstwirtschaft (Steiermärkisches Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991)

Stammfassung: LGBl. Nr. 65/1991 (XI. GPStLT EZ 1264)

Änderung

LGBl. Nr. 69/1993 (XII. GPStLT EZ 503)

LGBl. Nr. 19/1997 (XIII. GPStLT EZ 312)

LGBl. Nr. 103/1999 (XIII. GPStLT EZ 1105)

LGBl. Nr. 104/2006 (XV. GPStLT RV EZ 537/1 AB EZ 537/2) [CELEX Nr. 305L0036]

LGBl. Nr. 61/2009 (XV. GPStLT RV EZ 2673/1 AB EZ 2673/3)

LGBl. Nr. 73/2013 (XVI. GPStLT RV EZ 1982/1 AB EZ 1982/2)

LGBl. Nr. 89/2013 (KB)

LGBl. Nr. 20/2015 (XVI. GPStLT RV EZ 3209/1 AB EZ 3209/4)

LGBl. Nr. 136/2016 (XVII. GPStLT RV EZ 1011/1 AB EZ 1011/3)

[CELEX-Nr.: 32003L0109, 32004L0038, 32005L0036, 32011L0051, 32011R0492, 32012R1024, 32013L0055]

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1

Geltungsbereich

§ 2

Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2
Berufsausbildung

§ 3

Berufsausbildung

§ 4

Gliederung der Berufsausbildung

Abschnitt 3
Ausbildung zur Facharbeiterin/zum Facharbeiter

§ 5

Ausbildung durch die Lehre

§ 6

Schulpflicht und Kursbesuch

§ 7

FacharbeiterInnenprüfung

§ 7a

Teilprüfungen

§ 7b

Ausbildungsversuche

§ 8

Ausbildung durch Besuch einer Schule und anderer Bildungseinrichtungen

§ 9

Sonderformen der Ausbildung zur Facharbeiterin/zum Facharbeiter

§ 10

Anschlusslehre

§ 11

Erwerb und Nachweis besonderer Fähigkeiten

Abschnitt 3a
Integrative Berufsausbildung

§ 11a

Verlängerte Lehrzeit

§ 11b

Teilqualifikation

§ 11c

Personenkreis

§ 11d

Ausbildungsinhalte

§ 11e

Genehmigung des Ausbildungsverhältnisses

§ 11f

Berufsausbildungsassistenz

§ 11g

Abschlussprüfung bei Teilqualifikation

§ 11h

Wechsel der Ausbildung

§ 11i

Anwendung von Rechtsvorschriften

Abschnitt 4
Ausbildung zur Meisterin/zum Meister

§ 12

Ausbildung zur Meisterin/zum Meister

Abschnitt 5
Ausnahmebestimmungen

§ 13

Ausnahmebestimmungen

Abschnitt 6
Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle

§ 14

Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle

§ 15

Lehrberechtigte/Lehrberechtigter und Lehrbetrieb

§ 15a

Ausbildungseinrichtungen

§ 15b

Vertrauensrat in Ausbildungseinrichtungen

§ 15c

Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen

§ 16

Lehrstellenvormerkung

Abschnitt 7
Ausbildungs- und Prüfungswesen

§ 17

Ausbildungs- und Prüfungswesen

§ 18

Ausbildungsordnungen

§ 19

Prüfungsordnungen

Abschnitt 8
Facharbeiter- und Meisterbrief

§ 20

Beurkundung der Berufsbezeichnung

Abschnitt 9
Schlussbestimmungen

§ 21

Übergangsbestimmungen

§ 21a

Verweise

§ 21b

Geschlechtsspezifische Bezeichnungen

§ 22

Berufsausbildung in einem anderen Bundesland oder im Ausland

§ 22a

EU-Recht

§ 23

Gebührenrechtliche Bestimmungen

§ 23a

Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 73/2013

§ 24

Inkrafttreten

§ 25

Inkrafttreten von Novellen

§ 26

Außerkrafttreten

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2006, LGBl. Nr. 61/2009, LGBl. Nr. 73/2013, LGBl. Nr. 88/2013, LGBl. Nr. 20/2015

Anmerkung

Die Berichtigung der Kundmachung (KB), LGBl. Nr. 89/2013, wurde berücksichtigt.

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