§ 15 Stmk. LB 1991 Lehrberechtigte/Lehrberechtigter und Lehrbetrieb

Stmk. LB 1991 - Steiermärkisches Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Die Anerkennung als Lehrberechtigte/Lehrberechtigter und als Lehrbetrieb erfolgt durch die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle nach Anhörung der Land- und Forstwirtschaftsinspektion und ist erforderlichenfalls an Auflagen und an Bedingungen wie persönliche und fachliche Eignung der/des Lehrberechtigten sowie Größe und entsprechende Einrichtung des Betriebes zu knüpfen, wobei insbesondere der § 183 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 2001 zu beachten ist.

(2) Ist die Eigentümerin/der Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes eine juristische Person oder wird der Betrieb nicht durch die Eigentümerin/den Eigentümer geleitet oder erfüllt die Eigentümerin/der Eigentümer nicht die Voraussetzungen dieses Paragrafen, so kann eine Anerkennung als Lehrberechtigte/Lehrberechtigter nur dann erfolgen, wenn im Betrieb eine geeignete Arbeitnehmerin/ein geeigneter Arbeitnehmer oder eine sonstige geeignete im Betrieb tätige Person gemäß Abs. 3 mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragt ist. Die weiteren Absätze gelten sinngemäß.

(3) Als Lehrberechtigte/Lehrberechtigte bzw. Ausbilderin/Ausbilder zur Lehrlingsausbildung fachlich geeignet ist,

1.

wer eine höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalt, eine Universität, Fachhochschule oder Hochschule mit einschlägiger Fachrichtung absolviert hat, sofern

a)

pädagogisch-didaktische Inhalte und rechtlich relevante Bestimmungen für die Lehrausbildung vermittelt wurden oder

b)

Ausbilderkurse oder Ausbildungslehrgänge mit Inhalten nach lit. a absolviert worden sind oder

2.

wer im betreffenden Ausbildungsgebiet die MeisterInnenprüfung abgelegt hat, oder

3.

wenn sonst eine hinreichende tatsächliche fachliche Eignung zur zweckentsprechenden und ausreichenden Ausbildung von Lehrlingen angenommen werden kann und der erfolgreiche Besuch eines Ausbilderkurses oder Ausbildungslehrganges, der auch pädagogisch-didaktische Fähigkeiten vermittelt, im Ausmaß von mindestens 40 Stunden nachgewiesen werden kann. Eine hinreichende tatsächliche fachliche Eignung liegt jedenfalls vor, wenn eine einschlägige FacharbeiterInnenprüfung im jeweiligen Ausbildungsgebiet oder eine gleichwertige Ausbildung nachgewiesen wird.

Die persönliche Eignung ist unter Bedachtnahme auf die bisherige Lebensführung zu beurteilen. Sie ist jedenfalls bei Personen nicht gegeben, die wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat aufgrund eines Offizialdeliktes von einem ordentlichen Gericht verurteilt worden sind, wenn diese Verurteilung weder getilgt ist noch der beschränkten Auskunft nach dem Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 82/1972 unterliegt.

(4) Zur Sicherung einer sachgemäßen Ausbildung sind folgende Verhältniszahlen

1.

betreffend das Verhältnis der Anzahl der Lehrlinge zur Zahl der im Betrieb beschäftigten Ausbilderinnen/Ausbilder einzuhalten:

a.

auf je 5 Lehrlinge zumindest eine Ausbilderin/ein Ausbilder, die/der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist;

b.

auf je 15 Lehrlinge zumindest eine Ausbilderin/ein Ausbilder, die/der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist;

2.

betreffend das Verhältnis der Anzahl der Lehrlinge zur Anzahl der im Betrieb beschäftigten, fachlich einschlägig ausgebildeten Personen einzuhalten:

a.

für je zwei Lehrlinge zumindest eine fachlich einschlägig ausgebildete Person;

b.

für jeden weiteren Lehrling eine weitere fachlich einschlägig ausgebildete Person.

Für Personen in der integrativen Berufsausbildung gemäß §§ 11a ff gelten diese Verhältniszahlen sinngemäß.

(5) Wenn die für den Lehrberuf wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse zwar überwiegend, aber nicht in vollem Umfang selbst vermittelt werden können, so ist die Ausbildung von Lehrlingen dann zulässig, wenn eine ergänzende Ausbildung durch Ausbildungsmaßnahmen in einem anderen geeigneten Betrieb oder einer anderen geeigneten Ausbildungseinrichtung erfolgt. Eine solche ergänzende Ausbildung ist nur dann zulässig, wenn im Lehrbetrieb die für den Lehrberuf wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse überwiegend selbst vermittelt werden können.

(6) Die ergänzende Ausbildung ist von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bezogen auf die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß dem Berufsbild sowie bezogen auf das Lehrjahr im Anerkennungsbescheid festzulegen. Eine die ergänzende Ausbildung gemäß Abs. 5 betreffende Vereinbarung ist Bestandteil des Lehrvertrages. Diese ist entweder im Lehrvertrag zu treffen oder dem Lehrvertrag als Anhang anzuschließen und bei Anmeldung des Lehrvertrages zur Eintragung vorzulegen.

(7) Wurde festgestellt, dass die Ausbildung von Lehrlingen nur dann zulässig ist, wenn eine ergänzende Ausbildung gemäß Abs. 5 erfolgt, und wird ein Lehrvertrag bei der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle angemeldet, der keine solche ergänzende Ausbildung vorsieht, so hat diese festzustellen, ob und inwieweit diese ergänzende Ausbildung noch erforderlich ist, wenn der Lehrvertrag nicht innerhalb angemessener Frist ergänzt wurde.

(8) Ob eine schwerpunktmäßige Ausbildung im Sinne des § 17 Abs. 1a in einem Betrieb erfolgen kann, ist von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei der Anerkennung als Lehrberechtigte/Lehrberechtigter und als Lehrbetrieb festzulegen und in die Lehrverträge aufzunehmen.

(9) Eine Anerkennung als Lehrberechtigte/Lehrberechtigter oder als Lehrbetrieb ist zu widerrufen, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen der vorherigen Absätze nicht mehr gegeben sind. Anstelle des Widerrufs einer nach Abs. 5 erfolgten Lehrbetriebsanerkennung kann bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen eine neue Auflage zur ergänzenden Ausbildung vorgeschrieben werden. Wenn sich sonstige entscheidungsrelevante Umstände im Sinne des Abs. 8 geändert haben, ist die Lehrbetriebsanerkennung gegebenenfalls auch einzuschränken.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2006, LGBl. Nr. 73/2013, LGBl. Nr. 20/2015

In Kraft seit 01.03.2015 bis 31.12.9999
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