§ 16 Stmk. LB 1991 Lehrstellenvormerkung

Stmk. LB 1991 - Steiermärkisches Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat ein Verzeichnis der anerkannten Lehrbetriebe und Lehrberechtigten aufzulegen: Eine Durchschrift des Verzeichnisses und seiner jeweiligen Änderung ist dem zuständigen Arbeitsmarktservice der Steiermärkischen Landarbeiterkammer und der Land- und Forstwirtschaftsinspektion zuzuleiten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2006

In Kraft seit 29.08.2006 bis 31.12.9999
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