§ 21b Stmk. LB 1991 Geschlechtsspezifische Bezeichnungen

Stmk. LB 1991 - Steiermärkisches Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Soweit in diesem Gesetz Personen- und Funktionsbezeichnungen nicht ausdrücklich in der weiblichen und männlichen Form genannt sind, gelten die sprachlichen Bezeichnungen in der männlichen Form sinngemäß auch in der weiblichen Form.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2006

In Kraft seit 29.08.2006 bis 31.12.9999
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