(1) Die Steiermärkische Landesregierung hat nach Anhörung der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle auf dem Gebiet der Facharbeiter- und der Meisterausbildung Ausbildungs- und Prüfungsordnungen zu erlassen.
(1a) Für bestimmte Lehrberufe kann die Ausbildungsordnung auch zusätzlich schwerpunktmäßig auszubildende Kenntnisse und Fertigkeiten beinhalten, die entsprechend der Ausbildungsberechtigung durch den Lehrbetrieb auszubilden sind. Vor der Festlegung des Inhaltes und der Bezeichnung des Schwerpunktes ist die land- und forstwirtschaftliche Bundeslehrlings- und Fachausbildungsstelle zu hören. Die Lehrzeitdauer in der Ausbildung in unterschiedlichen Schwerpunkten eines Lehrberufes ist gleich. Die Aufnahme der Bezeichnung des Schwerpunktes in die Facharbeiterprüfungszeugnisse ist nur zulässig, wenn dies in der Ausbildungsordnung vorgesehen ist.
(2) Die Einrichtung der in diesem Gesetz vorgesehenen Fachkurse (§ 6 Abs. 2), Ausbildungsmaßnahmen (§ 6 Abs. 3) und Vorbereitungslehrgänge (§§ 12 und 13), die Festsetzung ihrer Dauer und die Ausgestaltung der Lehrpläne sowie die Erlassung von näheren Bestimmungen für Sonderformen der Ausbildung (§ 9) und für den Erwerb und Nachweis besonderer Fähigkeiten (§ 11 und § 12 Abs. 3) obliegen der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle. Hiebei ist auf eine zweckentsprechende Erreichung des in Betracht kommenden Ausbildungszieles Bedacht zu nehmen und muß die Vermittlung des für die Ablegung der in Betracht kommenden Facharbeiter- oder Meisterprüfung erforderlichen Fachwissens unter Berücksichtigung der praktischen Kenntnisse gewährleistet sein.
(3) Bei Maßnahmen nach Abs. 1 und 2 ist auch auf die Unterrichtszeit, die Lehrpläne und die Prüfungsvorschriften des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens Bedacht zu nehmen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2006, LGBl. Nr. 73/2013
0 Kommentare zu § 17 Stmk. LB 1991