Auf Personen, die in einer Teilqualifikation nach § 11b ausgebildet werden, kommen, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt wird, die übrigen Abschnitte dieses Gesetzes sowie Abschnitt 6 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 2001 zur Anwendung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2006
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