(1) Die Dauer einer Lehrausbildung im Anschluß an eine Lehre in der Land- und Forstwirtschaft oder an eine die Lehre und Facharbeiterprüfung ersetzende gleichwertige Ausbildung (Anschlußlehre) beträgt mindestens 1 Jahr und darf 2 Jahre nicht übersteigen. Für das Ausmaß der Anrechnung ist § 5 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Landesregierung kann den Lehrling bei der Anschlußlehre, wenn er bereits eine gleichwertige schulische Bildung genossen hat, von der Berufsschulpflicht teilweise befreien. Das Ausmaß der Anrechnung richtet sich nach den §§ 5 und 6.
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