(1) Während der Lehrzeit ist der Besuch der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule im Rahmen der bestehenden Schulvorschriften Pflicht, soweit diese Schulpflicht nicht bereits in einem vorangegangenen Lehrverhältnis oder durch den Besuch einer die Berufsschule ersetzenden Fachschule erfüllt wurde.
(2) In jedem Lehrjahr, in welchem der Lehrling keine einschlägige Berufsschule besucht, hat er einen Fachkurs zu besuchen. Die Fachkurse dürfen eine Mindestdauer von 120 Unterrichtsstunden in jedem Lehrjahr nicht unterschreiten.
(3) Ist die Durchführung eines Fachkurses in einem Ausbildungsgebiet nicht möglich, so hat der Lehrling einen von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle ausgewählten fachlich verwandten Kurs zu besuchen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2006
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