(1) Die im § 7 für die Zulassung zur Facharbeiterprüfung vorgesehenen Voraussetzungen werden durch den Besuch einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule, soweit mit diesem der erfolgreiche Besuch der Berufsschule erfüllt wird, dann ersetzt, wenn die Zeiten des Fachschulbesuches nach der allgemeinen Schulpflicht und praktische Tätigkeit oder Lehrzeit zusammen mindestens 36 Monate umfassen.
(2) Der erfolgreiche Besuch einer mindestens dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule ersetzt die Facharbeiterprüfung in der Hauptfachrichtung.
(3) Der erfolgreiche Besuch einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt, einer einschlägigen Universität oder Fachhochschule ersetzt die Lehre und die FacharbeiterInnenprüfung im jeweiligen Ausbildungsbereich (Lehrberuf). Ausbildungen gelten dann als einschlägig im Sinn dieses Gesetzes, wenn die Ausbildungsbereiche an diesen Universitäten, Fachhochschulen oder höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten den einzelnen Ausbildungsbereichen entsprechen.
(4) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle kann nach Anhörung der Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle mit Verordnung die einschlägigen Universitäten und Fachhochschulen und einschlägigen Ausbildungsbereiche näher bestimmen. Maßgebend sind die Lehr- und Studienpläne, abgelegte Prüfungen und der Ausbildungsbereich. Ist eine Verordnung nicht erlassen worden oder der Abschluss einer Bildungseinrichtung darin nicht berücksichtigt, so hat die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle auf Antrag nach Anhörung der Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Lehr- oder Studienplan, abgelegte Prüfungen und den Ausbildungsbereich mit Bescheid zu entscheiden, ob der erfolgreiche Besuch der Bildungseinrichtung gemäß Abs. 3 einschlägig für den beantragten Ausbildungsbereich ist und die Lehre und FacharbeiterInnenprüfung ersetzt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2006, LGBl. Nr. 73/2013, LGBl. Nr. 20/2015
0 Kommentare zu § 8 Stmk. LB 1991