§ 1 Stmk. LB 1991 Geltungsbereich

Stmk. LB 1991 - Steiermärkisches Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Dieses Gesetz regelt die Berufsausbildung der

1.

Land- und Forstarbeiter gemäß § 1 Abs. 2 und 3 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 2001, und

2.

familieneigenen Arbeitskräfte, soweit sie unter § 3 Abs. 2 Z 1 bis 3 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 2001 fallen.

(2) Auf Selbständige in der Land- und Forstwirtschaft, die sich der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung unterziehen, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäß Anwendung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2006

In Kraft seit 29.08.2006 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 Stmk. LB 1991


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 Stmk. LB 1991 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 Stmk. LB 1991


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 Stmk. LB 1991


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 Stmk. LB 1991 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 2 Stmk. LB 1991