(1) Dieses Gesetz regelt die Berufsausbildung der
1. | Land- und Forstarbeiter gemäß § 1 Abs. 2 und 3 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 2001, und | |||||||||
2. | familieneigenen Arbeitskräfte, soweit sie unter § 3 Abs. 2 Z 1 bis 3 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 2001 fallen. |
(2) Auf Selbständige in der Land- und Forstwirtschaft, die sich der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung unterziehen, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäß Anwendung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2006
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