(1) Die Berufsausbildung der in den im § 3 Abs. 2 genannten Lehrberufe gliedert sich in die Ausbildung
1. | zum Facharbeiter, zur Facharbeiterin | |||||||||
2. | zum Meister, zur Meisterin. |
(2) Bei den folgenden Bestimmungen sind durch die Anführung der bloß männlichen Formen beide Geschlechter gemeint.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2006
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